Leistungen im roten Bereich dürfen weiterhin vollständig abgerechnet werden. Sie unterliegen lediglich einem Vergütungsabschlag. Es besteht keine Verpflichtung, die Behandlung zu beenden oder eine neue Verordnung ausstellen zu lassen. Entscheidend ist, dass der therapeutische Bedarf fachlich nachvollziehbar bleibt.