Stand: 28. September 2026. Die elektronische Patientenakte (ePA) bündelt Gesundheitsinformationen für die Versorgung. Krankenkassen und ihre Ombudsstellen können die Inhalte nach geltendem Recht nicht einsehen. Versicherte können der ePA insgesamt oder einzelnen Zugriffen widersprechen. Der Entwurf des Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) sieht neue Anwendungen vor; er ist noch kein geltendes Recht. Das ist die entscheidende Trennung in der aktuellen Debatte.
Wer kann heute Inhalte der ePA lesen?
Nach den Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zur ePA erhalten Versicherte selbst und berechtigtes medizinisches Personal im nachgewiesenen Behandlungs- oder Versorgungskontext Zugriff. Versicherte können über die ePA-App Zugriffszeiten ändern, Einrichtungen ausschließen und einzelne Dokumente verbergen. Auch die gematik beschreibt die Widerspruchsmöglichkeiten. Die genaue Berechtigung hängt vom jeweiligen Versorgungskontext ab; eine allgemeine Zugriffsberechtigung für jede Therapiepraxis folgt daraus nicht.
Die Krankenkasse stellt die Akte bereit, darf deren medizinische Inhalte aber nicht einfach lesen. Das unterscheidet ePA-Inhalte von Abrechnungsdaten, die eine Kasse für ihre gesetzlichen Aufgaben ohnehin verarbeitet. Eine pauschale Aussage wie „die Krankenkassen bekommen Zugriff auf alle Befunde" ist deshalb falsch.
Was ist am GeDIG neu – und was gilt noch nicht?
Der Gesetzesvorgang zum GeDIG war am 28. September 2026 nach dem ersten Durchgang im Bundesrat weiterhin im Verfahren. Der Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums beschreibt zusätzliche Anwendungen in der ePA, etwa Hinweise zur Vorsorge oder verständlich aufbereitete Befunde. Nach der Darstellung des Ministeriums erhalten Krankenkassen auch dadurch keinen freien Einblick in ePA-Inhalte; für eine von Versicherten bereitgestellte Nutzung dieser Daten ist deren Einverständnis erforderlich. Welche Regeln am Ende gelten, hängt vom abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren ab.
Welche Entscheidungsmöglichkeiten haben Versicherte?
Die ePA wird für gesetzlich Versicherte angelegt, sofern sie nicht widersprechen. Die Nutzung bleibt freiwillig. Wer die ePA nicht nutzen möchte, kann widersprechen; wer sie nutzt, kann einzelne Zugriffe oder Funktionen begrenzen. Der Widerspruch gegen die Weitergabe pseudonymisierter Daten für Forschungszwecke ist von der Nutzung der ePA in der Behandlung zu unterscheiden. Die konkreten Wege über ePA-App, Krankenkasse und Ombudsstelle erklärt die gematik.
Was ist für Therapiepraxen der praktische Punkt?
Im Gespräch mit Patienten hilft eine präzise Antwort: Wer im konkreten Behandlungskontext Zugriff hat, welche Informationen sichtbar sind und welche Widersprüche möglich sind, muss anhand der aktuellen ePA-Regeln geklärt werden. Ein politischer Entwurf darf nicht als bereits eingeführte Praxisfunktion beschrieben werden. Die Grundlagen zur ePA erklärt unser Glossar; der Magazinbeitrag zur TI und elektronischen Verordnung behandelt andere digitale Fristen für Heilmittelerbringer.
Quellen und Prüfstand: BMG zur geltenden ePA; gematik zu Widersprüchen; Bundestags-Dokumentation zum GeDIG; BMG-FAQ zum Entwurf. Rechts- und Verfahrensstand geprüft am 28. September 2026.
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