

Rehasport: Definition, Verordnung und Gruppenanerkennung
Der Begriff kurz erklärt und von Funktionstraining und Heilmitteln abgegrenzt.
Definition: Rehabilitationssport, kurz Rehasport, ist eine ergänzende Leistung zur Rehabilitation nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX. Er wird ärztlich verordnet und in anerkannten Gruppen unter qualifizierter Anleitung durchgeführt. Die Rolle der Übungsleitung im Rehasport ist im Glossar gesondert erklärt. Die BAR-Rahmenvereinbarung beschreibt die Durchführung und Anerkennung.
Wozu dient Rehasport?
Rehasport setzt Bewegung mit Mitteln des Sports ein, um Menschen mit Behinderung oder drohender Behinderung bei Teilhabe und Hilfe zur Selbsthilfe zu unterstützen. Er ist kein frei gestalteter Fitnesskurs. Art, Umfang und Durchführung richten sich nach Verordnung, Rahmenvereinbarung und zuständigem Rehabilitationsträger.
Wie wird Rehasport verordnet?
Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung verwenden Vertragsärzte Muster 56. Ob zusätzlich eine Genehmigung vor Beginn nötig ist, hängt vom Rehabilitationsträger ab; die BAR erläutert auch Fälle mit Genehmigungsverzicht. Die Teilnahme erfolgt in einer anerkannten Gruppe. Die interaktive HENARA-Ansicht von Muster 56 zeigt den GKV-Vordruck beispielhaft. Quelle: BAR für Anbieter.
Was ist der Unterschied zu Funktionstraining?
Funktionstraining ist die eigenständige ergänzende Leistung nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX. Beide finden in Gruppen statt, unterscheiden sich aber in den in der BAR-Rahmenvereinbarung beschriebenen Inhalten und Anforderungen. Auch eine Heilmittelverordnung folgt einem anderen Regelweg.
Häufige Fragen
Braucht jede Gruppe eine Anerkennung?
Ja. Die Anerkennung der konkreten Rehasportgruppe ist Voraussetzung für das Angebot. Die zuständige Stelle prüft die Anforderungen. Quelle: BAR.
Muss Rehasport in einem Verein stattfinden?
Nein, die BAR nennt Vereine und weitere Leistungserbringer als mögliche Träger. Entscheidend ist die Anerkennung des konkreten Angebots. Die Vereinsform ist eine eigene organisatorische Frage.
Quellenstand: 25.09.2026. § 64 SGB IX und BAR-Rahmenvereinbarung 2022 sowie BAR-Anbieter-FAQ. Trägerabhängige Einzelheiten sind vor Anwendung aktuell zu prüfen.

