Stand: 25. September 2026. Im Frühjahr 2026 stand ein Preismoratorium für Heilmittel zur Debatte. Der damals diskutierte vollständige Preisstopp ist so nicht der aktuelle Rechtsstand. Für 2027 hat das Bundesgesundheitsministerium eine Veränderungsrate von 3,42 Prozent bekannt gegeben. Diese Zahl ist keine automatische Preiserhöhung für einzelne Heilmittelpreise.
Was wurde ursprünglich vorgeschlagen?
Die FinanzKommission Gesundheit empfahl in ihrem Bericht vom 30. März 2026 Maßnahmen zur Stabilisierung der GKV-Finanzen. Dazu gehörte ein zeitweiliges Moratorium bei Vergütungen. Unser ursprünglicher Beitrag vom Mai 2026 beschrieb diese Empfehlung als mögliches Zukunftsszenario. Diese zeitliche Einordnung ist heute entscheidend: Eine Empfehlung ist noch kein geltender Preisbeschluss.
Was gilt für 2027?
Nach § 71 Absatz 3 SGB V wird das ermittelte Ergebnis für die Veränderungsrate in den Jahren 2027 bis 2029 um jeweils einen Prozentpunkt verringert. Die vom Bundesgesundheitsministerium am 4. September 2026 veröffentlichte Veränderungsrate für 2027 beträgt 3,42 Prozent. Der Abschlag ist in dieser veröffentlichten Zahl bereits berücksichtigt; sie wird nicht nochmals gekürzt.
Die Preise für Heilmittel werden nach § 125 SGB V in den jeweiligen Verträgen verhandelt. Dabei sind unter anderem Personal-, Sach- und laufende Praxiskosten zu berücksichtigen. Aus der Veränderungsrate allein lässt sich daher weder ein bestimmter neuer Preis noch eine Erhöhung um 3,42 Prozent für eine einzelne Praxis ableiten.
Was sollten Praxen jetzt prüfen?
Für die eigene Planung zählt der tatsächlich geltende Vertrag des jeweiligen Heilmittelbereichs. Prüfe neue Vergütungsvereinbarungen und ihre Geltungsdaten, bevor du mit veränderten Preisen kalkulierst. Die aktuelle Erklärung zur Vergütung 2027 und zur 3,42-Prozent-Grenze behandelt die Folgen für Therapiepraxen ausführlicher.
Quellen und Prüfstand
- FinanzKommission Gesundheit, erster Bericht vom 30. März 2026 (damalige Empfehlung)
- § 71 SGB V (Veränderungsrate)
- BMG-Bekanntmachung vom 4. September 2026 (3,42 Prozent für 2027)
- § 125 SGB V (Verträge und Vergütung für Heilmittel)
Redaktionell geprüft am 25. September 2026. Spätere Vertragsabschlüsse sind hier nicht vorweggenommen.
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