Moderne Therapiepraxis mit Behandlungsliege und Praxisarbeitsplatz
Ausgestatteter Therapieraum als Motiv für die GKV-Zulassung

HENARA WISSEN / GLOSSAR

Kassenzulassung für Heilmittelerbringer

Was die GKV-Zulassung bedeutet, wer sie erteilt und welche Regeln gelten.

Kassenzulassung ist die gebräuchliche Bezeichnung für die Zulassung zur Abgabe von Heilmitteln zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Grundlage ist § 124 SGB V. Über den Antrag entscheidet die zuständige Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen und Ersatzkassen nach § 124 Absatz 2 SGB V.

Wofür brauchst du die Zulassung?

Heilmittel wie Physiotherapie, Ergotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Podologie oder Ernährungstherapie dürfen zulasten der GKV nur von dafür zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden. Eine GKV-Zulassung ist nicht mit der allgemeinen beruflichen Berechtigung oder der Gründung einer reinen Privatpraxis gleichzusetzen.

Wer entscheidet über den Antrag?

Die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen bilden nach § 124 Absatz 2 SGB V gemeinsame Arbeitsgemeinschaften. Die für dein Bundesland und deinen Heilmittelbereich zuständige Stelle findest du in der GKV-Übersicht der Zulassungsstellen. Vor einem Antrag prüfst du die jeweils aktuellen Unterlagen dieser Stelle.

Welche Voraussetzungen gelten?

§ 124 Absatz 1 SGB V nennt die erforderliche Ausbildung und Berufserlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss, geeignete Praxisausstattung und die Anerkennung der geltenden Verträge nach § 125 SGB V. Konkrete räumliche, sachliche und personelle Anforderungen stehen in den Vereinbarungen des jeweiligen Heilmittelbereichs. Der Fachartikel zur Zulassung führt durch die Prüfung.

Was regelt die Heilmittel-Richtlinie?

Die Heilmittel-Richtlinie regelt die Verordnung von Heilmitteln. Sie ist nicht die Grundlage für die Entscheidung, ob deine Praxis zur GKV-Heilmittelversorgung zugelassen wird. Verordnungsregeln und Zulassungsvoraussetzungen müssen getrennt geprüft werden.

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Redaktioneller Stand: 01.10.2026. Quellen: § 124 SGB V, GKV-Spitzenverband: Zulassung, GKV-Heilmittel: zulassende Stellen.

Für konkrete Rechts-, Zulassungs- und Anwendungsschritte gelten die jeweils aktuellen amtlichen Regeln.