
Definition
Die Blankoverordnung ist eine besondere Form der Heilmittelverordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Bei einer Blankoverordnung stellt der Arzt die medizinische Diagnose und ordnet eine Behandlung im Rahmen einer bestimmten Indikationsgruppe an. Er legt jedoch nicht fest, welches konkrete Heilmittel durchgeführt wird, wie viele Behandlungseinheiten erfolgen oder in welcher Frequenz therapiert wird. Diese Entscheidungen trifft der Therapeut eigenständig – innerhalb der vertraglich festgelegten Rahmenbedingungen.
Die offizielle Bezeichnung lautet: „Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung“.

Was bedeutet das konkret?
In der klassischen Heilmittelverordnung bestimmt der Arzt:
• das konkrete Heilmittel (z. B. Krankengymnastik),
• die Anzahl der Einheiten,
• die Frequenz pro Woche.
Bei einer Blankoverordnung verschiebt sich diese Entscheidungsebene teilweise zum Therapeuten. Das bedeutet:
• Der Therapeut wählt das passende Heilmittel.
• Er legt die Behandlungsmenge fest.
• Er bestimmt die Therapiefrequenz.
• Er trägt Verantwortung für die fachliche Begründung dieser Entscheidung.
Die ärztliche Diagnose bleibt weiterhin Voraussetzung. Eine Behandlung ohne Verordnung ist damit nicht gemeint.
Für welche Bereiche gilt die Blankoverordnung?
Physiotherapie
Seit dem 01.11.2024 gilt die Blankoverordnung in der Physiotherapie zunächst für Schulterdiagnosen innerhalb der definierten Diagnosegruppe (EX) der Heilmittel-Richtlinie. Sie ist damit aktuell auf bestimmte ICD-Codes und Indikationsbereiche begrenzt. Eine allgemeine Anwendung auf alle physiotherapeutischen Diagnosen besteht nicht.
Ergotherapie
In der Ergotherapie gilt die Blankoverordnung seit dem 01.04.2024. Sie ist auf bestimmte Diagnosegruppen beschränkt, die in der Heilmittel-Richtlinie festgelegt sind. Auch hier handelt es sich nicht um eine flächendeckende Freigabe für alle Indikationen.
Rechtliche Grundlage
Die Blankoverordnung ist gesetzlich verankert.
Sie basiert auf:
• § 125a des Sozialgesetzbuches V (SGB V),
• der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA),
• sowie bundesweiten Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Berufsverbänden.
Sie ist damit Teil des regulären Heilmittelsystems – keine Sonderlösung außerhalb der bestehenden Strukturen.
Unterschied zur Standardverordnung
|
Merkmal |
Standardverordnung |
Blankoverordnung |
|---|---|---|
|
Diagnose |
durch Arzt |
durch Arzt |
|
Heilmittel |
durch Arzt festgelegt |
durch Therapeut bestimmt |
|
Behandlungsmenge |
vorgegeben |
im Rahmen eigenständig festgelegt |
|
Frequenz |
vorgegeben |
eigenständig festgelegt |
|
Verantwortung |
primär ärztlich gesteuert |
erweiterte Verantwortung beim Therapeuten |
Der zentrale Unterschied liegt in der Therapiefestlegung. Die Blankoverordnung bedeutet also nicht „freie Therapie ohne Grenzen“, sondern eine veränderte Verteilung der Entscheidungsbefugnis.
Verantwortung und Dokumentation
Mit der erweiterten Entscheidungsfreiheit steigt auch die fachliche Verantwortung.
Der Therapeut muss nachvollziehbar dokumentieren:
• warum ein bestimmtes Heilmittel gewählt wurde,
• weshalb eine bestimmte Frequenz sinnvoll ist,
• und wie sich die Behandlung entwickelt.
Da die Therapieentscheidungen prüfbar bleiben, spielt die Dokumentation eine zentrale Rolle.
Auswirkungen auf Abrechnung und Vergütung
Die Blankoverordnung beeinflusst die Abrechnungssystematik. Sie basiert auf gesonderten Vergütungsvereinbarungen, die bundesweit zwischen Krankenkassen und Berufsverbänden geregelt sind. Die Abrechnung der Blankoverordnung erfolgt daher nicht identisch zur klassischen Heilmittelverordnung. Details ergeben sich aus den jeweiligen Vertragsregelungen.
Abgrenzung zum Direktzugang
Die Blankoverordnung ist kein Direktzugang. Ein Direktzugang würde bedeuten, dass Patienten ohne ärztliche Verordnung behandelt werden dürfen. Bei der Blankoverordnung bleibt die ärztliche Diagnose zwingende Voraussetzung. Lediglich die konkrete Ausgestaltung der Therapie liegt beim Therapeuten.
Abgrenzung zur Logopädie
In der Logopädie existiert derzeit keine Blankoverordnung. Dort kann es innerhalb einer verordneten Leistungsposition fachliche Spielräume bei der Methodenwahl geben. Das ist jedoch nicht mit der Blankoverordnung gleichzusetzen.
Die Blankoverordnung betrifft ausdrücklich die eigenständige Festlegung von Heilmittelart, Behandlungsmenge und Frequenz innerhalb definierter Diagnosegruppen.

