

HENARA WISSEN / GLOSSAR
ePA: elektronische Patientenakte für Therapiepraxen
Was die ePA ist und unter welchen Bedingungen Heilmittelerbringer sie nutzen können.
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist ein von der Krankenkasse bereitgestellter digitaler Speicher für Gesundheitsinformationen. Gesetzlich Versicherte erhalten eine ePA, wenn sie nicht widersprechen. Berechtigte Heilmittelerbringer können bei TI-Anbindung und im zulässigen Behandlungskontext auf freigegebene Inhalte zugreifen; die konkreten Rechte sind begrenzt.
Was kann in der ePA stehen?
Die ePA kann unter anderem Befunde, Arztbriefe und Informationen zur Medikation enthalten. Nicht jede Information ist automatisch vorhanden. Welche Daten sichtbar sind und wer sie nutzen darf, richtet sich nach den gesetzlichen Berechtigungen, dem Behandlungskontext und den Einstellungen der versicherten Person. Die ePA ist keine vollständige Kopie der lokalen Behandlungsdokumentation einer Therapiepraxis.
Was bedeutet das für Heilmittelerbringer?
Die gematik nennt die ePA als Anwendung für angeschlossene Heilmittelpraxen. Ein Zugriff setzt die nötige TI-Anbindung und Berechtigung voraus. Welche Dokumentarten Heilmittelerbringer lesen oder einstellen können, zeigt die gematik-Berechtigungsübersicht. Aus der allgemeinen Verfügbarkeit der ePA folgt keine Aussage, dass eine bestimmte HENARA-Softwarefunktion bereits bereitsteht.
Können Versicherte widersprechen oder Zugriffe steuern?
Ja. Versicherte können der ePA widersprechen und Zugriffsrechte sowie die Sichtbarkeit von Inhalten verwalten. Zugriffe sind zusätzlich an die gesetzlichen und technischen Voraussetzungen gebunden. Die BMG-Information zur ePA erläutert die aktuellen Rechte und Wege.
Wie unterscheidet sich die ePA von der TI?
Die Telematikinfrastruktur ist die technische Grundlage für verschiedene digitale Anwendungen. Die ePA ist eine dieser Anwendungen; KIM dient dagegen der sicheren Kommunikation. Eine elektronische Heilmittelverordnung ist ein eigener Prozess und nicht mit der ePA gleichzusetzen.
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Redaktioneller Stand: 01.10.2026. Quellen: § 341 SGB V, BMG: ePA für alle, gematik: ePA-Berechtigungen.
Für konkrete Rechts-, Zulassungs- und Anwendungsschritte gelten die jeweils aktuellen amtlichen Regeln.

