

Funktionstraining: Definition und Unterschied zu Rehasport
Was Funktionstraining bedeutet und welche Regeln für Gruppen gelten.
Definition: Funktionstraining ist eine ergänzende Leistung zur Rehabilitation nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX. Es wird ärztlich verordnet und in anerkannten Gruppen durchgeführt. Die BAR-Rahmenvereinbarung beschreibt Funktionstraining als eigenständiges Angebot mit eigenen Inhalten und Anforderungen.
Welche Übungen gehören dazu?
Die BAR-Rahmenvereinbarung nennt Trocken- und Wassergymnastik als Arten des Funktionstrainings. Ziel ist es, Körperfunktionen mit geeigneten Mitteln der Krankengymnastik oder Ergotherapie zu erhalten oder zu verbessern. Die konkrete Gruppe, Leitung und Durchführung müssen den Anforderungen der Rahmenvereinbarung und der anerkennenden Stelle entsprechen.
Wie wird Funktionstraining verordnet?
Für gesetzlich Krankenversicherte ist Muster 56 der ärztliche Vordruck für Rehasport oder Funktionstraining. Welcher Kostenübernahmeweg gilt, richtet sich nach dem zuständigen Rehabilitationsträger. Pauschale Aussagen zu Genehmigung, Dauer oder Vergütung sind deshalb zu vermeiden. Die interaktive HENARA-Ansicht von Muster 56 veranschaulicht den GKV-Vordruck; andere Träger können eigene Formulare verwenden.
Worin unterscheidet es sich vom Rehasport?
Rehasport nutzt Bewegung mit Mitteln des Sports; Funktionstraining setzt auf die in der BAR-Rahmenvereinbarung beschriebenen funktionsbezogenen Übungen. Beide sind Gruppenleistungen nach § 64 SGB IX und brauchen eine Anerkennung der jeweiligen Gruppe. Sie sind keine einzelnen Heilmittelbehandlungen. Auch Präventionskurse folgen einem anderen Regelweg.
Häufige Fragen
Ist Funktionstraining dasselbe wie Physiotherapie?
Nein. Die fachlichen Mittel können sich berühren, aber Funktionstraining ist eine eigenständige ergänzende Gruppenleistung. Eine Heilmittelverordnung und deren Abrechnung folgen anderen Regeln.
Kann eine Praxis ohne Gruppenanerkennung starten?
Nein. Die konkrete Funktionstrainingsgruppe muss anerkannt sein. Anforderungen und zuständige Stelle sind vor Beginn zu klären. Quelle: BAR zur Gruppenanerkennung.
Quellenstand: 25.09.2026. § 64 SGB IX, BAR-Rahmenvereinbarung 2022 und BAR-Anbieter-FAQ. Maßgeblich sind die aktuellen Bedingungen des zuständigen Trägers und der anerkennenden Stelle.

