
Bei der Vergütung von Blankoverordnungen entsteht ein bemerkenswerter Gegensatz: Für neue GKV-Versorgungsfälle ist die versorgungsbezogene Pauschale seit dem 30. Juli 2026 gestrichen. Bei der Beihilfe bleibt sie dagegen erstattungsfähig und steigt zum 1. September 2026 von 98,60 Euro auf 102,70 Euro. Wir ordnen ein, was hinter dem Kontrast steckt und worauf Praxen jetzt achten sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Die versorgungsbezogene Pauschale entfällt bei Blankoverordnungen, deren Versorgung am oder nach dem 30. Juli 2026 beginnt.
- Für bereits laufende Fälle gilt eine Übergangsregelung.
- Betroffen sind die Positionsnummern 20524 in der Physiotherapie und 54503 in der Ergotherapie.
- Andere Leistungen der GKV-Blankoverordnung bleiben von dieser Änderung unberührt.
- Bei der Beihilfe steigt der beihilfefähige Höchstbetrag der Pauschale zum 1. September 2026 auf 102,70 Euro.
- Die neuen Beihilfebeträge gelten nicht automatisch in allen Bundesländern.
- Die Zwei-Jahres-Bilanz der Blankoverordnung in der Ergotherapie zeigt mehr therapeutische Flexibilität, aber auch eine deutliche Ausgabenentwicklung.
Welche Pauschale wurde gestrichen?
Mit der Änderung von § 125a SGB V dürfen Verträge zur Blankoverordnung keine gesonderte Pauschale mehr für die besondere Versorgungsverantwortung vorsehen, soweit diese über die Analyse des therapeutischen Bedarfs oder die therapeutische Diagnostik hinausgeht.
In der Praxis betrifft das die versorgungsbezogene Pauschale. Für neue Fälle ist sie seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr abrechnungsfähig:
- Physiotherapie: Positionsnummer 20524
- Ergotherapie: Positionsnummer 54503
Wichtig ist die Abgrenzung: Die Änderung streicht nicht die Blankoverordnung als Versorgungsform. Auch andere abrechenbare Leistungen innerhalb der Blankoverordnung bleiben bestehen.
Der Kontrast: Die Beihilfe erhöht die Pauschale
Während die GKV die gesonderte Vergütung für neue Fälle abschafft, entwickelt sich die Beihilfe in die entgegengesetzte Richtung. Nach Angaben von Physio Deutschland steigt der beihilfefähige Höchstbetrag der versorgungsbezogenen Pauschale je Blankoverordnung zum 1. September 2026 von 98,60 Euro auf 102,70 Euro. Die Pauschale bleibt für beihilfeberechtigte Patienten ausdrücklich erstattungsfähig.
Wichtig ist auch hier die genaue Einordnung: Ein beihilfefähiger Höchstbetrag ist keine allgemein verbindliche Preisvorgabe. Er bezeichnet den Betrag, bis zu dem die Aufwendung im jeweiligen Beihilfesystem anerkannt werden kann. Für die Praxis bleiben deshalb die eigene Honorarvereinbarung und die konkret geltende Beihilferegelung maßgeblich.
In welchen Bundesländern gelten die neuen Beträge automatisch?
Aufgrund bestehender Landesregelungen werden die Änderungen zum 1. September 2026 automatisch übernommen in:
- Baden-Württemberg
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Mecklenburg-Vorpommern
- Saarland
- Sachsen-Anhalt
In den übrigen Bundesländern hängt die Übernahme von der jeweiligen Landesbeihilfeverordnung und einer Entscheidung des Landes ab. Praxen sollten deshalb vor einer pauschalen Anwendung prüfen, welche Regelung am Standort und für den konkreten Patienten gilt.
Was sagt der Gegensatz aus?
Journalistisch interessant ist weniger eine schnelle Empörung als die sachliche Frage dahinter: Dieselbe zusätzliche therapeutische Versorgungsverantwortung wird in zwei Finanzierungssystemen derzeit sehr unterschiedlich bewertet. Die GKV sieht für neue Fälle keine gesonderte Pauschale mehr vor; die Beihilfe erkennt sie weiterhin an und erhöht den Höchstbetrag. Für Praxen schafft das nicht nur Erklärungsbedarf, sondern auch unterschiedliche Prüf- und Abrechnungslogiken.
Was gilt für bereits begonnene Behandlungen?
Für laufende Blankoverordnungen gibt es eine Übergangsregelung. Die Pauschale kann weiterhin abgerechnet werden, wenn die Heilmittelversorgung vor dem 30. Juli 2026 begonnen hat und vor diesem Stichtag bereits mindestens eine Behandlungs- oder Diagnostikleistung erbracht wurde.
Für die Abrechnung ist deshalb nicht allein das Ausstellungsdatum der Verordnung entscheidend. Relevant ist, wann die Versorgung tatsächlich begonnen hat und ob vor dem Stichtag bereits eine entsprechende Leistung erbracht wurde.
Warum wird über die Blankoverordnung diskutiert?
Parallel zur gesetzlichen Änderung hat der GKV-Spitzenverband im Juli 2026 ein gemischtes Zwischenfazit nach zwei Jahren Blankoverordnung in der Ergotherapie veröffentlicht. Positiv bewertet der Verband vor allem die flexiblere Gestaltung der Versorgung und die Möglichkeit, Behandlungsdauer und therapeutische Maßnahmen bedarfsgerechter festzulegen.
Kritisch sieht der GKV-Spitzenverband die Ausgabenentwicklung. Nach seinen Angaben stiegen die GKV-Ausgaben für Ergotherapie von 2,12 Milliarden Euro im Jahr 2024 auf 2,55 Milliarden Euro im Jahr 2025. Das entspricht einem Plus von 20,3 Prozent. Im gesamten Heilmittelmarkt lag der Anstieg laut Verband bei 10 Prozent.
Diese Zahlen brauchen eine saubere Einordnung: Sie zeigen eine deutliche Kostenentwicklung, belegen für sich genommen aber nicht, dass die Blankoverordnung allein dafür verantwortlich ist. Auch Vergütungsanpassungen, steigende Fallzahlen und weitere Marktentwicklungen können die Ausgaben beeinflussen. Die Bewertung stammt zudem vom GKV-Spitzenverband und ist Teil der laufenden Diskussion zwischen Kostenträgern, Verbänden und Politik.
Was bedeutet das jetzt für Praxen?
Für Physiotherapie- und Ergotherapiepraxen ist vor allem eine klare Trennung zwischen laufenden und neuen Fällen wichtig:
- Stichtag prüfen: Hat die Versorgung vor oder ab dem 30. Juli 2026 begonnen?
- Erste Leistung dokumentieren: Bei Altfällen muss nachvollziehbar sein, dass vor dem Stichtag bereits eine Behandlungs- oder Diagnostikleistung erbracht wurde.
- Abrechnungsposition kontrollieren: Die Positionen 20524 und 54503 dürfen bei neuen Fällen nicht mehr angesetzt werden.
- Beihilfefälle getrennt prüfen: Ab 1. September 2026 gilt der neue Höchstbetrag nicht automatisch in jedem Bundesland.
- Honorarvereinbarung beachten: Der beihilfefähige Höchstbetrag ersetzt keine individuelle Preisvereinbarung mit dem Patienten.
- Praxissoftware prüfen: Kontrolliere, ob Abrechnungsregeln und Preislisten den neuen Stand korrekt abbilden.
- Team informieren: Anmeldung, Abrechnung und behandelnde Therapeuten sollten dieselbe Stichtags- und Kostenträgerlogik anwenden.
Wie geht es weiter?
Die Blankoverordnung bleibt ein wichtiges Modell für mehr therapeutische Entscheidungsverantwortung. Gleichzeitig wird die Diskussion über Mengensteuerung, Qualität und Vergütung weitergehen. Für Praxen zählt im Moment vor allem, die neue Abrechnungsregel sicher umzusetzen und die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen.
Stand: 25. August 2026. Dieser Beitrag dient der fachlichen Einordnung und ersetzt keine individuelle Abrechnungs- oder Rechtsberatung.

