Bei neuen GKV-Blankoverordnungen entfällt die versorgungsbezogene Pauschale seit dem 30. Juli 2026. In der Bundesbeihilfe führt das Bundesverwaltungsamt dieselbe Leistung dagegen weiter: Der beihilfefähige Höchstbetrag steigt zum 1. September 2026 von 98,60 Euro auf 102,70 Euro. Für Praxen sind deshalb Kostenträger, Beginn der Versorgung und die jeweils geltende Beihilferegelung entscheidend.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die versorgungsbezogene Pauschale entfällt bei Blankoverordnungen, deren Versorgung am oder nach dem 30. Juli 2026 beginnt.
  • Für vor dem Stichtag begonnene Versorgungen gilt eine Übergangsregelung; wann eine Versorgung als begonnen gilt, ist umstritten.
  • Betroffen sind die Positionsnummern 20524 in der Physiotherapie und 54503 in der Ergotherapie.
  • Andere Leistungen der GKV-Blankoverordnung bleiben von dieser Änderung unberührt.
  • Bei der Beihilfe steigt der beihilfefähige Höchstbetrag der Pauschale zum 1. September 2026 auf 102,70 Euro.
  • Die neuen Beihilfebeträge gelten nicht automatisch in allen Bundesländern.
  • Die Zwei-Jahres-Bilanz der Blankoverordnung in der Ergotherapie zeigt mehr therapeutische Flexibilität, aber auch eine deutliche Ausgabenentwicklung.

Welche Pauschale wurde gestrichen?

Mit der Änderung von § 125a SGB V dürfen Verträge zur Blankoverordnung keine gesonderte Pauschale mehr für die besondere Versorgungsverantwortung vorsehen, soweit diese über die Analyse des therapeutischen Bedarfs oder die therapeutische Diagnostik hinausgeht.

In der Praxis betrifft das die versorgungsbezogene Pauschale. Für neue Fälle ist sie seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr abrechnungsfähig:

  • Physiotherapie: Positionsnummer 20524
  • Ergotherapie: Positionsnummer 54503

Wichtig ist die Abgrenzung: Die Änderung streicht nicht die Blankoverordnung als Versorgungsform. Auch andere abrechenbare Leistungen innerhalb der Blankoverordnung bleiben bestehen.

Der Kontrast: Die Beihilfe erhöht die Pauschale

Während die GKV die gesonderte Vergütung für neue Fälle abschafft, führt die Bundesbeihilfe die Pauschale weiter. Das amtliche BVA-Merkblatt weist sie in Anlage 9, Nummer 87, ab 1. September 2026 mit einem beihilfefähigen Höchstbetrag von 102,70 Euro aus; bis 31. August 2026 waren es 98,60 Euro.

Der Betrag beschreibt, bis zu welcher Höhe eine Aufwendung nach Bundesbeihilferecht anerkannt werden kann. Er legt weder das Honorar einer Praxis noch die Erstattung im Einzelfall fest. Für Landesbeihilfe gelten die jeweiligen Landesregelungen.

In welchen Bundesländern gelten die neuen Beträge automatisch?

Nach Angaben von IFK und Physio Deutschland übernehmen folgende sieben Länder die Änderung automatisch. Die konkrete Landesregelung und der Status des Patienten müssen vor Anwendung geprüft werden:

  • Baden-Württemberg
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Hamburg
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Saarland
  • Sachsen-Anhalt

In den übrigen Bundesländern hängt die Übernahme von der jeweiligen Landesbeihilfeverordnung und einer Entscheidung des Landes ab. Praxen sollten deshalb vor einer pauschalen Anwendung prüfen, welche Regelung am Standort und für den konkreten Patienten gilt.

Was sagt der Gegensatz aus?

Journalistisch interessant ist weniger eine schnelle Empörung als die sachliche Frage dahinter: Dieselbe zusätzliche therapeutische Versorgungsverantwortung wird in zwei Finanzierungssystemen derzeit sehr unterschiedlich bewertet. Die GKV sieht für neue Fälle keine gesonderte Pauschale mehr vor; die Beihilfe erkennt sie weiterhin an und erhöht den Höchstbetrag. Für Praxen schafft das nicht nur Erklärungsbedarf, sondern auch unterschiedliche Prüf- und Abrechnungslogiken.

Was gilt für bereits begonnene Behandlungen?

Für Heilmittelversorgungen, die bereits vor dem 30. Juli 2026 begonnen haben, enthält § 125a Abs. 2 SGB V eine Übergangsregelung zur versorgungsbezogenen Pauschale. Das Ausstellungsdatum der Verordnung allein beantwortet nicht, wann die Versorgung begonnen hat. Wie der Beginn bei einer vor dem Stichtag vereinbarten Behandlung zu bewerten ist, ist derzeit strittig.

September-Update: Streit um die Übergangsregelung

Die Gesetzesbegründung auf Seite 118 nennt die Vereinbarung eines konkreten Behandlungstermins ausdrücklich als Beispiel für eine bereits begonnene Heilmittelversorgung. Nach der gemeinsamen Meldung der Verbände vom 2. September 2026 legt der GKV-Spitzenverband die Regel enger aus: Er verlangt für die weitere Abrechnung der Pauschale eine vor dem Stichtag tatsächlich erbrachte Diagnostik- oder Behandlungsleistung.

BED, DVE, IFK, Physio Deutschland, VDB und VPT haben deshalb das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eingeschaltet. Eine öffentliche Klarstellung des BMG zu dieser Auslegungsfrage war bis zum 24. September 2026 nicht auffindbar. Ob die Pauschale im konkreten Fall abgerechnet werden kann, sollte daher nicht pauschal aus einer Terminvereinbarung oder der engeren Empfehlung abgeleitet werden.

Für betroffene Praxen ist es sinnvoll, vor dem Stichtag getroffene konkrete Terminvereinbarungen nachvollziehbar zu dokumentieren und strittige Abrechnungen im Einzelfall zu prüfen.

Warum wird über die Blankoverordnung diskutiert?

Parallel zur gesetzlichen Änderung hat der GKV-Spitzenverband im Juli 2026 ein gemischtes Zwischenfazit nach zwei Jahren Blankoverordnung in der Ergotherapie veröffentlicht. Positiv bewertet der Verband vor allem die flexiblere Gestaltung der Versorgung und die Möglichkeit, Behandlungsdauer und therapeutische Maßnahmen bedarfsgerechter festzulegen.

Kritisch sieht der GKV-Spitzenverband die Ausgabenentwicklung. Nach seinen Angaben stiegen die GKV-Ausgaben für Ergotherapie von 2,12 Milliarden Euro im Jahr 2024 auf 2,55 Milliarden Euro im Jahr 2025. Das entspricht einem Plus von 20,3 Prozent. Im gesamten Heilmittelmarkt lag der Anstieg laut Verband bei 10 Prozent.

Diese Zahlen belegen keinen alleinigen Ursache-Wirkung-Zusammenhang: Sie zeigen eine deutliche Kostenentwicklung, belegen für sich genommen aber nicht, dass die Blankoverordnung allein dafür verantwortlich ist. Auch Vergütungsanpassungen, steigende Fallzahlen und weitere Marktentwicklungen können die Ausgaben beeinflussen. Die Bewertung stammt zudem vom GKV-Spitzenverband und ist Teil der laufenden Diskussion zwischen Kostenträgern, Verbänden und Politik.

Was bedeutet das jetzt für Praxen?

Für Physiotherapie- und Ergotherapiepraxen ist vor allem eine klare Trennung zwischen laufenden und neuen Fällen wichtig:

  1. Stichtag prüfen: Hat die Versorgung vor oder ab dem 30. Juli 2026 begonnen?
  2. Beginn dokumentieren: Halte vor dem Stichtag getroffene konkrete Terminvereinbarungen sowie erbrachte Diagnostik- oder Behandlungsleistungen nachvollziehbar fest; prüfe strittige Abrechnungen im Einzelfall.
  3. Abrechnungsposition kontrollieren: Die Positionen 20524 und 54503 dürfen bei am oder nach dem Stichtag begonnenen Versorgungen nicht mehr angesetzt werden.
  4. Beihilfefälle getrennt prüfen: Ab 1. September 2026 gilt der neue Höchstbetrag nicht automatisch in jedem Bundesland.
  5. Honorarvereinbarung beachten: Der beihilfefähige Höchstbetrag ersetzt keine individuelle Preisvereinbarung mit dem Patienten.
  6. Praxissoftware prüfen: Kontrolliere, ob Abrechnungsregeln und Preislisten den neuen Stand korrekt abbilden.
  7. Team informieren: Anmeldung, Abrechnung und behandelnde Therapeuten sollten dieselbe Stichtags- und Kostenträgerlogik anwenden.

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Wie geht es weiter?

Die Blankoverordnung bleibt ein wichtiges Modell für mehr therapeutische Entscheidungsverantwortung. Gleichzeitig wird die Diskussion über Mengensteuerung, Qualität und Vergütung weitergehen. Für Praxen zählt im Moment vor allem, die neue Abrechnungsregel sorgfältig umzusetzen und die Klärung der Übergangsfrage aufmerksam zu verfolgen.

Aktualisiert am 27. September 2026. Dieser Beitrag erklärt die veröffentlichten Regeln und die offene Übergangsfrage und ersetzt keine individuelle Abrechnungs- oder Rechtsberatung.

Quellen

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