Rehasport und Funktionstraining verstehen
Grundlagen, Organisation und Abrechnung für Therapiepraxen und andere Anbieter
Rehasport und Funktionstraining sind ärztlich verordnete Gruppenleistungen. Hier findest du ihre Unterschiede, die Anforderungen für Anbieter und den passenden Fachartikel für Organisation oder Abrechnung.
Das Wichtigste auf einen Blick
- § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX nennt Rehabilitationssport und Funktionstraining als ergänzende Leistungen.
- Die BAR-Rahmenvereinbarung beschreibt unter anderem Anerkennung, Durchführung und Qualifikation. Die dort erläuterte Fassung stammt aus 2022.
- Für Rehasport- und Funktionstrainingsgruppen ist eine Anerkennung erforderlich. Welche Stelle zuständig ist, hängt vom Angebot und den beteiligten Trägern beziehungsweise Verbänden ab.
- Rehasport, Funktionstraining und Präventionskurse haben unterschiedliche Grundlagen. Die Angebote sollten bei Planung, Nachweisen und Abrechnung getrennt betrachtet werden.
Was ist der Unterschied?
| Angebot | Zweck und Grundlage | Hier weiterlesen |
|---|---|---|
| Rehasport | Ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen gemäß § 64 SGB IX; die BAR-Rahmenvereinbarung konkretisiert die Durchführung. | Rehasport im Glossar |
| Funktionstraining | Ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen gemäß § 64 SGB IX; eine eigenständige Leistungsform mit eigenen Vorgaben in der BAR-Rahmenvereinbarung. | Funktionstraining im Glossar |
| Präventionskurse nach § 20 SGB V | Angebote der Gesundheitsförderung und Prävention nach § 20 SGB V; sie sind keine Rehasport- oder Funktionstrainingsverordnung. | Präventionskurse im Glossar |
Im vertragsärztlichen GKV-Leistungsweg wird Rehasport oder Funktionstraining auf Muster 56 verordnet. Der konkrete Leistungsweg hängt vom zuständigen Rehabilitationsträger ab. Deshalb sind pauschale Aussagen zu Einheiten, Dauer, Genehmigung oder Vergütung auf dieser Übersichtsseite nicht sinnvoll. Quelle: GKV-Mustersammlung, Muster 56. Die interaktive HENARA-Ansicht von Muster 56 hilft beim Verständnis der Felder. Sie bezieht sich auf den GKV-Weg, nicht auf die Formulare G0850 der DRV oder F 2406 der DGUV.
Vergleich als PDF
Der aktualisierte Praxisvergleich zum Herunterladen zeigt Inhalte, Gruppenleitung und Dauer einer Einheit auf einen Blick. Maßgeblich bleiben die BAR-Rahmenvereinbarung und der konkrete Leistungsweg.
Welche Verordnung gehört zu welchem Träger?
Im vertragsärztlichen GKV-Bereich ist Muster 56 relevant. Für den entsprechenden DRV-Weg gibt es G0850; die DGUV führt F 2406. Die Grafik zeigt diese drei Wege als Übersicht, nicht als abschließende Liste aller Träger und Fälle.

Formulargrafik in voller Größe öffnen
Primärquellen: GKV-Mustersammlung, DRV G0850 und DGUV-Formtexte.
Wenn du ein Angebot aufbauen oder organisieren willst
- Angebotsform bestimmen: Geht es um Rehasport, Funktionstraining oder einen Präventionskurs? Die Unterscheidung bestimmt, welche Anforderungen zu prüfen sind.
- Anerkennung und Leitung klären: Die BAR beschreibt die Anerkennung von Gruppen und die erforderliche Qualifikation der Leitung. Für Rehasport erklärt der Glossarbegriff Übungsleiter diese Rolle genauer. Wende dich für die konkrete Anerkennung an die zuständige Stelle. Quelle: BAR für Leistungserbringer.
- Ablauf und Nachweise planen: Verordnungen, Teilnehmer, Termine und durchgeführte Einheiten müssen zum jeweiligen Angebot und Träger passen. Rehasport und Funktionstraining in der Praxis organisieren erklärt den organisatorischen Weg.
- Abrechnung gesondert prüfen: Verträge und Vergütungssätze gehören zum jeweiligen Kostenträger und zur anerkannten Gruppe. Rehasport abrechnen vertieft den Abrechnungsprozess.
Die passenden Fachartikel
- Rehasport und Funktionstraining in der Praxis organisieren – Anerkennung, Gruppen, Ablauf und Nachweise.
- Rehasportverein gründen und führen – Vereinsform und Aufbau.
- Rehasport abrechnen – Kostenträger, Verträge und Abrechnungsunterlagen.
- Rehasport und Kurse in eine Therapiepraxis integrieren – wirtschaftliche und organisatorische Entscheidung.
- Gruppenangebote digital verwalten – Teilnehmer, Termine und Dokumentation.
Häufige Einstiegsfragen
Darf jede Therapiepraxis Rehasport anbieten?
Die Anerkennung der Rehasportgruppe ist Voraussetzung. Maßgeblich sind die Anforderungen der BAR-Rahmenvereinbarung und die Prüfung durch die zuständige anerkennende Stelle. So beschreibt es die BAR für Anbieter.
Ist Funktionstraining dasselbe wie Rehasport?
Nein. Beides sind ergänzende Leistungen nach § 64 SGB IX, aber die BAR-Rahmenvereinbarung unterscheidet ihre Durchführung und Anforderungen. Die Definition von Funktionstraining erklärt die Unterschiede.
Ist Muster 56 eine Heilmittelverordnung?
Nein. Muster 56 ist die ärztliche Verordnung für Rehasport oder Funktionstraining im GKV-Bereich. Klassische Heilmittelverordnungen folgen einem anderen Regelweg. Die GKV-Mustersammlung zeigt das Formular.
Wo stehen Anforderungen und Abrechnung im Detail?
Die BAR-Rahmenvereinbarung beschreibt den gemeinsamen Rahmen. Für die konkrete Durchführung und Vergütung sind zusätzlich die zuständigen Träger, anerkennenden Stellen und Verträge relevant. Beginne mit Organisation oder Abrechnung – je nachdem, welche Frage du klären willst.
Weitere Begriffe für den Ablauf
Wenn du ein Gruppenangebot planst, helfen dir Kursverwaltung und Übungsleiter im Rehasport. Für Nachweise und Zuständigkeiten erklären Leistungsbestätigung und Kostenträger die allgemeinen Rollen. Die Einzelregeln hängen vom Angebot und Träger ab.
Den Unterschied zur verordneten Therapie erklärt der Hub Heilmittelversorgung.
Passende Wege bei HENARA
Wie Angebote in deinem Fachbereich organisiert werden können, zeigt die Seite Rehasport und Funktionstraining für Anbieter. Für Kurs- und Teilnehmerprozesse gibt es die HENARA-Lösung Kurse und Gruppen.
Fachlicher Quellenstand: 25.09.2026. Geprüft wurden § 64 SGB IX, die BAR-Erläuterung zur Rahmenvereinbarung 2022, die BAR-Anbieter-FAQ und die GKV-Mustersammlung 2026. Konkrete Anforderungen hängen vom Angebot und zuständigen Träger ab.

