

Rehasport und Kurse in die Therapiepraxis integrieren
Räume, Personal, Nachfrage und Kosten realistisch planen.
Kurzantwort: Rehasport kann eine Therapiepraxis ergänzen, wenn Gruppenanerkennung, qualifizierte Leitung, Raum, Nachfrage und der passende Vertrag zusammenkommen. Präventions- und Selbstzahlerkurse sind getrennte Angebotsformen. Ob ein Angebot wirtschaftlich trägt, ergibt sich erst aus einer eigenen Planung mit belegbaren Kosten und erwartbaren Teilnahmen.
Welche Angebotsform passt zur Praxis?
Rehasport und Funktionstraining sind ergänzende Leistungen nach § 64 SGB IX. Ihre Gruppen müssen nach der BAR-Rahmenvereinbarung anerkannt sein. Präventionskurse folgen einem anderen Regelweg. Die Angebote sollten deshalb in Planung, Dokumentation und Abrechnung nicht vermischt werden.
Fünf Fragen vor dem Start
- Nachfrage: Für welche Zielgruppe und welche Zeitfenster gibt es vor Ort eine belastbare Nachfrage?
- Räume: Ist ein geeigneter Gruppenraum ohne Konflikt mit bestehenden Behandlungen verfügbar?
- Personal: Steht für die konkrete Angebotsform eine ausreichend qualifizierte Leitung zur Verfügung? Für Rehasport hilft der Glossarbegriff Übungsleiter bei der Einordnung.
- Anerkennung und Vertrag: Welche Stelle erkennt die Gruppe an und welche Vereinbarung gilt für die Leistung?
- Organisation: Wer übernimmt Anmeldung, Verordnungsprüfung, Terminplanung, Teilnahmebestätigung und Abrechnung?
Die BAR erklärt die Voraussetzungen für Anbieter. Eine Heilmittelzulassung allein ersetzt die Gruppenanerkennung nicht.
Wie lässt sich die Wirtschaftlichkeit prüfen?
Stelle erwartete Erlöse nur anhand des tatsächlich einschlägigen Vertrags zusammen. Daneben gehören Leitung, Raum, Verwaltung, Versicherung, Technik und mögliche Ausfälle in die Kostenplanung. Rechne mit mehreren realistischen Auslastungsszenarien. Ein pauschaler Gewinn pro Gruppe lässt sich aus der BAR-Rahmenvereinbarung nicht ableiten.
| Prüfgröße | Konkrete Frage |
|---|---|
| Auslastung | Wie viele Plätze sind unter realistischen Anmelde- und Ausfallannahmen belegt? |
| Kapazität | Welche bestehenden Termine oder Räume werden durch die Gruppe gebunden? |
| Vergütung | Welche aktuelle Vereinbarung gilt für Träger, Leistung und Zeitraum? |
| Verwaltung | Wer bearbeitet Verordnungen, Nachweise und Rechnungen? |
Wann ist ein eigener Verein nötig?
Ein Verein kann eine passende Trägerform sein, ist aber nicht automatisch Voraussetzung für jede Rehasportgruppe. Die fachliche Anerkennung und die Organisationsform sind getrennt zu prüfen. Mehr dazu im Artikel zum Rehasportverein.
Quellenstand: 25.09.2026. § 64 SGB IX, BAR-Rahmenvereinbarung 2022 und BAR-Anbieter-FAQ. Nachfrage und Wirtschaftlichkeit sind Planungsfragen der einzelnen Praxis; es werden keine allgemeinen Erfolgswerte behauptet.

