Abrechnungsunterlagen und Trainingsmaterial für Rehasport auf einem Tisch
Leerer Bewegungsraum mit neutralen Teilnahmelisten, Klemmbrett und Rechner

HENARA WISSEN / ABRECHNUNG

Rehasport und Funktionstraining abrechnen: Voraussetzungen und Ablauf

Welche Nachweise zählen und warum Träger und Vertrag den Abrechnungsweg bestimmen.

Kurzantwort: Abgerechnet werden durchgeführte Übungsveranstaltungen einer anerkannten Gruppe nach dem Vertrag mit dem zuständigen Rehabilitationsträger. Verordnung beziehungsweise Kostenübernahmeweg, Teilnahmebestätigung, Leistungsnachweis und Vergütung müssen zum konkreten Träger passen. Heilmittelpreise gelten dafür nicht. Quelle: BAR für Anbieter.

Was muss vor der Abrechnung feststehen?

Rehasport und Funktionstraining sind ergänzende Leistungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX. Die BAR-Rahmenvereinbarung beschreibt den gemeinsamen Rahmen. Für die konkrete Abrechnung sind zusätzlich die Anerkennung der Gruppe und die Vereinbarung mit dem zuständigen Rehabilitationsträger maßgeblich. Laut BAR erfolgt die Abrechnung grundsätzlich zwischen Träger der Gruppe und Rehabilitationsträger; beauftragte Dritte können den Abrechnungsweg übernehmen.

Fünf Prüfschritte für die Praxis

  1. Gruppe prüfen: Ist die konkrete Rehasport- oder Funktionstrainingsgruppe anerkannt und deckt die Anerkennung das Angebot ab?
  2. Verordnung und Träger zuordnen: Im GKV-Bereich wird Rehasport oder Funktionstraining auf Muster 56 verordnet. Andere Träger können andere Abläufe haben. Die interaktive HENARA-Ansicht von Muster 56 hilft, den GKV-Verordnungsweg zu verstehen; für DRV und DGUV gelten andere Formulare.
  3. Kostenübernahmeweg klären: Je nach Träger ist eine gesonderte Genehmigung erforderlich oder ein Genehmigungsverzicht vorgesehen. Die BAR erläutert beide Wege.
  4. Teilnahmen dokumentieren: Tatsächlich durchgeführte Einheiten und erforderliche Bestätigungen entsprechend der geltenden Vereinbarung erfassen.
  5. Vertrag und Rechnung abgleichen: Positionen, Vergütung, Übermittlungsweg und mögliche Fristen nur aus der aktuellen Vereinbarung des konkreten Trägers übernehmen.

Welche Unterlagen sind typischerweise relevant?

Die Verordnung und der Kostenübernahmeweg weisen die Grundlage der Leistung nach. Die Gruppenanerkennung betrifft das konkrete Angebot. Die Leistungsbestätigung macht die erbrachte Einheit nachvollziehbar. Der Vertrag bestimmt, welche Angaben für die Abrechnung erforderlich sind. Was genau eingereicht oder elektronisch übermittelt werden muss, variiert; die zuständige Stelle und der aktuelle Vertrag sind entscheidend.

Typischer Fehler Prüfung vor dem Einreichen
Genehmigung pauschal vorausgesetzt Aktuellen Kostenübernahmeweg des konkreten Trägers prüfen; Genehmigungsverzicht beachten.
Vereinbarung oder Vergütung verwechselt Rehasport und Funktionstraining sowie Träger und Vertragsfassung getrennt halten.
Teilnahme nicht nachvollziehbar Durchgeführte Einheit und erforderliche Bestätigung mit Verordnung und Gruppe abgleichen.

Häufige Fragen

Muss jede Verordnung vor Beginn genehmigt werden?

Nein, nicht pauschal. Der Weg hängt vom zuständigen Rehabilitationsträger ab. Einige Träger verzichten auf die gesonderte Genehmigung; bei anderen ist sie erforderlich. Quelle: BAR.

Gibt es einen bundesweit einheitlichen Vergütungssatz?

Die BAR verweist für Vergütungssätze auf die Verträge mit den Kostenträgern. Ein allgemeiner Betrag auf dieser Seite wäre daher nicht verlässlich. Prüfe die jeweils gültige Vereinbarung für Träger, Leistung und Zeitraum.

Ist Rehasport eine Heilmittelabrechnung?

Nein. Rehasport und Funktionstraining sind eigene ergänzende Leistungen. Die Heilmittelverordnung und ihre Abrechnung folgen anderen Regeln.

Formularwege im Überblick: Die überarbeitete Grafik unterscheidet den vertragsärztlichen GKV-Weg mit Muster 56, DRV G0850 und DGUV F 2406. Sie ist keine abschließende Liste aller Träger und Fälle. Grafik in voller Größe öffnen.

Drei Formularwege für Rehasport und Funktionstraining: GKV Muster 56, DRV G0850 und DGUV F 2406

Quellen: GKV-Mustersammlung, DRV G0850, DGUV F 2406. Stand: 25.09.2026.

Quellenstand: 25.09.2026. § 64 SGB IX, BAR-Rahmenvereinbarung 2022 und BAR-Anbieter-FAQ. Vergütungsbeträge, Fristen und Einreichungswege sind träger- und vertragsabhängig und müssen vor einer Abrechnung anhand der aktuellen Vereinbarung geprüft werden.