
Rehasport und Funktionstraining organisieren
Anerkennung, Leitung, Verordnung und Abrechnung als klarer Ablauf für die Praxis.
Kurzantwort: Eine Therapiepraxis darf Rehasport nicht allein wegen ihrer Heilmittelzulassung durchführen. Die jeweilige Gruppe muss anerkannt sein. Welcher Kostenübernahmeweg für Teilnehmer gilt, hängt vom zuständigen Rehabilitationsträger ab. Bei einigen Trägern gibt es einen Genehmigungsverzicht. Quelle: BAR für Anbieter.
Rehasport und Funktionstraining zuerst unterscheiden
Beide Angebote sind ergänzende Leistungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX. Sie finden in Gruppen statt, haben aber unterschiedliche Inhalte und Anforderungen. Die BAR-Rahmenvereinbarung beschreibt die Durchführung und die Anerkennung. Die Grundlagen und weiterführenden Wege findest du im Rehasport-Wissenshub.
| Frage | Rehasport | Funktionstraining |
|---|---|---|
| Worauf liegt der Schwerpunkt? | Bewegung mit Mitteln des Sports und Stärkung der Teilhabe. | Erhalt oder Verbesserung von Körperfunktionen mit Mitteln der Krankengymnastik oder Ergotherapie. |
| Welche Leitung? | Für die jeweilige Gruppe qualifizierte Übungsleitung. | Leitung mit den in der BAR-Rahmenvereinbarung genannten therapeutischen und zusätzlichen Qualifikationen. |
Die Begriffe sind im Glossar einzeln erklärt: Rehasport und Funktionstraining.
Fünf Schritte für ein geordnetes Angebot
1. Angebot und zuständigen Träger klären
Lege fest, welche Leistung und welche Zielgruppe du anbieten willst. Für gesetzlich Krankenversicherte zeigt Muster 56 die ärztliche Verordnung für Rehasport oder Funktionstraining. Andere Rehabilitationsträger können eigene Abläufe haben. Die interaktive HENARA-Ansicht von Muster 56 veranschaulicht den GKV-Vordruck; sie bildet andere Trägerformulare nicht ab. Prüfe den konkreten Träger, bevor du allgemeine Aussagen zu Genehmigung, Dauer oder Vergütung übernimmst.
2. Gruppe anerkennen lassen
Rehasport- und Funktionstrainingsgruppen benötigen eine Anerkennung. Die anerkennende Stelle prüft die Anforderungen an das konkrete Angebot. Die BAR beschreibt die Voraussetzungen und verweist bei Einzelfragen an Kostenträger oder Leistungserbringerverband. Eine Vereinsgründung allein ersetzt die Gruppenanerkennung nicht. Wenn du eine Vereinsform erwägst, lies dazu den Artikel zum Rehasportverein; er erläutert Vereinsrecht und Gruppenanerkennung getrennt.
3. Leitung, Raum und Versicherung abstimmen
Die Qualifikation der Leitung muss zur anerkannten Angebotsform passen. Der Glossarbegriff Übungsleiter im Rehasport vertieft die Rehasport-Anforderungen. Auch geeignete Räumlichkeiten und der in der Rahmenvereinbarung beschriebene Versicherungsschutz gehören zur Vorbereitung. Kläre die konkreten Nachweise mit der anerkennenden Stelle, bevor Termine angeboten werden. Quelle: BAR-Anbieter-FAQ.
4. Verordnung und Teilnahme organisieren
Prüfe bei jeder Anmeldung, welcher Kostenübernahmeweg gilt. Einige Rehabilitationsträger verlangen eine Genehmigung vor Beginn; andere haben einen Genehmigungsverzicht eingeführt. Dann kann die Verordnung direkt beim Anbieter eingereicht werden. Ordne Teilnehmer einer geeigneten anerkannten Gruppe zu und halte die durchgeführten Termine nachvollziehbar fest. Die BAR erläutert beide Wege.
5. Abrechnung getrennt planen
Die Abrechnung erfolgt nach den für Träger und Gruppe geltenden Vereinbarungen. Leistungsbestätigungen und Vergütungssätze sind dort zu prüfen; Heilmittelpreise gelten hierfür nicht. Den Abrechnungsweg erklärt der vertiefende Artikel zur Rehasport-Abrechnung. Vergütung und Einreichungsweg sind anhand des jeweils gültigen Vertrags zu prüfen.
Praxisvergleich zum Download: Der aktualisierte Vergleich Rehasport und Funktionstraining (PDF) zeigt Inhalte, Leitung und Dauer einer Einheit. Maßgeblich bleiben die BAR-Rahmenvereinbarung und der konkrete Trägerweg.
Häufige Fragen
Reicht die Kassenzulassung einer Therapiepraxis aus?
Nein. Für Rehasport und Funktionstraining ist die Anerkennung der jeweiligen Gruppe maßgeblich. Die Heilmittelzulassung allein ersetzt sie nicht. BAR zur Anerkennung.
Braucht jede Verordnung eine gesonderte Genehmigung?
Das hängt vom Rehabilitationsträger ab. Bei einigen Trägern besteht ein Genehmigungsverzicht; bei anderen ist eine vorherige Bewilligung erforderlich. Prüfe den aktuellen Weg für den konkreten Träger. BAR zum Teilnehmerweg.
Muss eine Praxis dafür einen Verein gründen?
Die BAR nennt die Anerkennung der Gruppe als Voraussetzung. Die geeignete Organisationsform und mögliche Kooperationen sind gesondert zu klären; aus der Rahmenvereinbarung lässt sich keine allgemeine Pflicht zur Gründung eines gemeinnützigen Vereins ableiten.
Fachlicher Quellenstand: 25.09.2026. Grundlagen: § 64 SGB IX, BAR-Rahmenvereinbarung 2022 und BAR-FAQ für Leistungserbringer und Teilnehmer. Konkrete Anerkennungs-, Vertrags- und Vergütungsbedingungen müssen beim zuständigen Träger beziehungsweise Verband geprüft werden.

