Therapieraum mit leerem Klemmbrett, Stift und Übungsmaterial zur Blankoverordnung

HENARA WISSEN / BLANKOVERORDNUNG

Blankoverordnung: mehr Verantwortung für die Therapieplanung

Was hinter der Blankoverordnung steckt, für welche Bereiche sie gilt und wo du die Regeln für Diagnosen, Umsetzung und Abrechnung findest.

Was ist eine Blankoverordnung?

Ärzte stellen weiterhin eine Heilmittelverordnung auf Grundlage einer medizinischen Diagnose aus. Innerhalb der vertraglich festgelegten Grenzen entscheiden Therapeuten selbst über die Auswahl des Heilmittels, die Häufigkeit und die Dauer der Behandlung. Diese Form heißt auch Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung und ist in § 125a SGB V geregelt.

Für die Formularansicht kannst du die interaktive Darstellung von Muster 13 nutzen. Die Ansicht Muster 13/E zeigt eine Bedruckungsvariante des Formulars; sie ist nicht gleichbedeutend mit der Blankoverordnung nach § 125a SGB V.

Ärztliche Verordnung: Sie bleibt der Ausgangspunkt. Die erforderlichen Angaben legt der jeweilige Vertrag fest.

Therapeutische Entscheidung: Auswahl und Ablauf der Behandlung liegen innerhalb der vertraglichen Grenzen bei der Praxis.

Geltungsbereich: Die Blankoverordnung gilt nur für festgelegte Diagnosen und Heilmittelbereiche.

Zeitraum: Die Versorgung kann sich über bis zu 16 Wochen erstrecken.

Physiotherapie und Ergotherapie haben eigene Regeln

Für beide Bereiche gibt es getrennte Verträge. Diagnosegruppen, Leistungen und Abrechnung sind deshalb jeweils einzeln zu prüfen.

Physiotherapie

Der vertragliche Einstieg umfasst bestimmte Schulterdiagnosen. Vor der ersten Behandlung ist eine physiotherapeutische Diagnostik vorgesehen; eine Bedarfsdiagnostik kann unter den Vertragsbedingungen hinzukommen. Das Ampelsystem bezieht sich auf Behandlungseinheiten.

Regeln der Physiotherapie beim GKV-Spitzenverband

Ergotherapie

Die Blankoverordnung umfasst die Diagnosegruppen SB1, PS3 und PS4. Der Vertrag regelt eigene Zeitintervalle, Leistungen und ein eigenes Ampelsystem. Physiotherapeutische Abrechnungspositionen lassen sich nicht auf die Ergotherapie übertragen.

Regeln der Ergotherapie beim GKV-Spitzenverband

Ob eine konkrete Diagnose dazugehört, ergibt sich aus der jeweiligen Vertragsanlage. Eine allgemeine Diagnosebezeichnung allein genügt für die Prüfung nicht.

Der Weg durch die Versorgung

Diese vier Schritte geben Orientierung. Die vertraglichen Einzelheiten findest du in den Fachartikeln und den aktuellen Anlagen.

01 / PRÜFENVerordnung und Diagnose

Angaben, Geltungsbereich und Vertragsfassung für deine Disziplin prüfen.

02 / PLANENTherapie festlegen

Leistungen, Häufigkeit und Dauer am Bedarf und am Vertrag ausrichten.

03 / DOKUMENTIERENVerlauf festhalten

Leistungen und vertraglich erforderliche Befunde nachvollziehbar dokumentieren.

04 / ABRECHNENPositionen prüfen

Die geltende Vergütungsanlage und das jeweilige Ampelsystem beachten.

Dein Weg zum passenden Fachartikel

Starte bei der Frage, die du klären willst. Jeder Artikel vertieft einen Teil der Blankoverordnung.

Begriffe für die Grundlagen: Blankoverordnung, Heilmittelverordnung und Heilmittel-Richtlinie. Den allgemeinen Versorgungsweg erklärt der Hub Heilmittelversorgung. Den Ablauf von der Verordnungsprüfung bis zur Absetzung zeigt der Wissenshub Heilmittelabrechnung.

Weitere Wege für deine Praxis: Physiotherapie und Ergotherapie. Für die Physio-Abrechnung gibt es den Leitfaden mit Checkliste zur Blankoverordnung; für Ergotherapie gelten eigene Vertragsregeln.

Häufige Fragen

Ist eine Blankoverordnung eine Verordnung ohne Diagnose?

Nein. Eine ärztliche Verordnung und eine passende Diagnose bleiben erforderlich. „Blanko“ bezieht sich auf therapeutische Entscheidungen, die der jeweilige Vertrag dem Leistungserbringer überträgt.

Gelten dieselben Regeln für Physio und Ergo?

Nein. Beide Bereiche haben getrennte Verträge mit unterschiedlichen Diagnosebereichen, Leistungen und Vergütungsanlagen. Physiotherapeutische Diagnostik und Bedarfsdiagnostik sind keine pauschale Regel für Ergotherapiepraxen.

Quellenstand: 25.09.2026

Maßgeblich sind die jeweils gültigen Verträge und Anlagen nach § 125a SGB V. Vor Abrechnung oder Veröffentlichung aktueller Beträge ist die geltende Fassung erneut zu prüfen. Die auf dem GKV-Portal veröffentlichte Vertragsfassung ist für den jeweiligen Fall und Leistungszeitpunkt zu prüfen.