

HENARA WISSEN / FACHARTIKEL
Blankoverordnung: Verantwortung und Wirtschaftlichkeit
Erweiterte Versorgungsverantwortung und Prüfmaßstäbe im Heilmittelbereich
DIREKTE ANTWORT
Mit der Blankoverordnung übernimmt die Praxis mehr Verantwortung für Auswahl, Häufigkeit und Dauer der Therapie. Diese Entscheidungen müssen zum individuellen Bedarf passen, dokumentiert werden und innerhalb der Regeln des jeweiligen Vertrags bleiben. Verantwortung bedeutet weder freie Wahl aller Heilmittel noch eine pauschale Pflicht, möglichst wenige Behandlungen durchzuführen.
Was entscheidet die Praxis selbst?
Die ärztliche Diagnose und Verordnung bleiben Grundlage der Behandlung. Der Leistungserbringer bestimmt im geregelten Umfang die geeigneten Heilmittel, die Frequenz und den Therapieumfang. Maßstab sind therapeutischer Bedarf, Heilmittelkatalog und die indikationsspezifische Anlage. Physiotherapie und Ergotherapie haben dafür eigene Verträge.
Wie wird die Entscheidung nachvollziehbar?
Ein Therapieplan verbindet Befund, Ziel, gewählte Maßnahmen und den geplanten Umfang. Im Verlauf wird geprüft, ob der Plan noch zum Bedarf passt. Der physiotherapeutische Vertrag verlangt unter anderem die Dokumentation der Diagnostik, der Therapieplanung und ihrer Änderungen. Der ergotherapeutische Vertrag verlangt insbesondere die Dokumentation der Heilmittelauswahl sowie Frequenz, Dauer und Zahl der Termine auf Grundlage der medizinisch-therapeutischen Notwendigkeit.
Für die Praxis: Dokumentiere nicht nur die erbrachte Leistung, sondern auch den fachlichen Grund für Änderungen des Therapieplans. Die Anforderungen ergeben sich aus dem Vertrag deiner Disziplin.
Was bedeutet Wirtschaftlichkeit?
Die Behandlung soll ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und das notwendige Maß nicht überschreiten. Die Verträge verbinden diese allgemeine Anforderung mit indikationsspezifischen Ampelsystemen. Diese Systeme sollen eine unverhältnismäßige Mengenausweitung begrenzen, ohne den individuell notwendigen Behandlungsumfang durch eine pauschale Höchstzahl zu ersetzen.
Physiotherapie
Die Ampel bezieht sich auf vorrangige und ergänzende Behandlungseinheiten. Die Schwellen richten sich nach dem Diagnosebereich im aktuellen ICD-Anhang.
Ergotherapie
Die Ampel bezieht sich auf 15-Minuten-Zeitintervalle. Für SB1 gelten andere Schwellen als für PS3 und PS4; Vor- und Nachbereitung mit Verlaufsdokumentation zählt nach der Anlage mit.
Für Leistungen in der roten Phase sehen beide Verträge einen Abschlag von 9 Prozent vor. Für langfristigen Heilmittelbedarf und besonderen Verordnungsbedarf gelten vertragliche Ausnahmen vom Ampelsystem. Ob eine Ausnahme im Einzelfall vorliegt, ist anhand der jeweiligen Anlage zu prüfen.
Wann endet die Behandlung?
Die Blankoverordnung ist maximal 16 Wochen ab Ausstellungsdatum gültig. Wird das Therapieziel vorher erreicht, endet die Behandlung früher. Eine Unterbrechung verlängert die Gültigkeit nicht. Wenn der Bedarf oder das Ziel sich ändert, muss die Therapieplanung fachlich überprüft und nach den Vertragsregeln angepasst werden.
Was sollte die Praxis organisatorisch klären?
- Zuständigkeit: Wer prüft Verordnung und Diagnosebereich vor dem ersten Termin?
- Planung: Wo werden Befund, Ziel, Heilmittel, Frequenz und Umfang festgehalten?
- Verlauf: Wer dokumentiert Änderungen und überwacht die 16-Wochen-Frist?
- Abrechnung: Wer gleicht Leistungen, Ampel und gültige Vergütungsanlage ab?
Diese Fragen sind ein Organisationsvorschlag. Sie ersetzen keine vertragliche Vorgabe und begründen keine neue HENARA-Funktion.
Häufige Fragen
Darf die Praxis jedes Heilmittel frei wählen?
Nein. Die Auswahl bleibt an den Heilmittelkatalog und die indikationsspezifische Anlage des jeweiligen Vertrags gebunden.
Ist die rote Ampel eine Behandlungsgrenze?
Nein. Sie markiert vertraglich einen Bereich mit Vergütungsabschlag. Die medizinische Notwendigkeit und mögliche Ausnahmen sind weiter zu prüfen.
Muss eine Therapie immer 16 Wochen dauern?
Nein. 16 Wochen sind die maximale Gültigkeit der Verordnung. Wird das Therapieziel früher erreicht, wird die Behandlung beendet.
Quellen und Stand
Quellenstand: 25.09.2026. Grundlage sind die Physiotherapie-Vertragsregelungen nach § 125a SGB V und die Ergotherapie-Vertragsregelungen mit ihren indikationsspezifischen Anlagen. Aktuelle Fassungen beim GKV-Spitzenverband.

