

HENARA WISSEN / FACHARTIKEL
Blankoverordnung umsetzen: Ablauf für Physio und Ergo
Praxisleitfaden für Therapieplanung, Dokumentation und Verordnungsrückseite
DIREKTE ANTWORT
Eine Blankoverordnung setzt du in der Praxis in sechs Schritten um: Verordnungsart und Diagnose prüfen, den Bedarf erheben, die Therapie planen, Leistungen und Verlauf dokumentieren, den zeitlichen Rahmen überwachen und die Abrechnung anhand des passenden Vertrags vorbereiten. Für Physiotherapie und Ergotherapie gelten getrennte Regeln.
1. Verordnung und Geltungsbereich prüfen
Prüfe zunächst, ob die Verordnung tatsächlich als Blankoverordnung ausgestellt wurde. In beiden Vertragsanlagen ist dafür der Eintrag „BLANKOVERORDNUNG“ im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges“ vorgesehen. Eine passende Diagnose allein macht eine reguläre Verordnung nicht zur Blankoverordnung. Unklare oder fehlerhafte Angaben sind nach den Regeln der jeweiligen Anlage mit der verordnenden Praxis zu klären. Zum Verständnis des Vordrucks dient die interaktive Ansicht von Muster 13. Die Ansicht Muster 13/E zeigt lediglich eine Bedruckungsvariante; ob eine Blankoverordnung vorliegt, bestimmt der Verordnungsinhalt im geltenden Vertragsrahmen.
Physiotherapie
Prüfe die Diagnosegruppe EX zusammen mit dem ICD-10-Code aus dem aktuellen Schulter-Anhang. Die Anlage 3a regelt die notwendigen Angaben und Korrekturen.
Ergotherapie
Prüfe, ob SB1, PS3 oder PS4 als Diagnosegruppe angegeben ist. Die ergotherapeutische Anlage 3 regelt die notwendigen Angaben und Korrekturen.
2. Therapeutischen Bedarf erheben
Die Behandlung beginnt mit einer fachlichen Einschätzung des konkreten Bedarfs. In der Physiotherapie sieht die indikationsspezifische Anlage eine eigene physiotherapeutische Diagnostik vor, die vor der ersten Behandlung erfolgen muss. Eine Bedarfsdiagnostik kann im Verlauf oder am Ende hinzukommen; zwischen beiden Leistungen müssen mindestens 28 Tage liegen.
In der Ergotherapie richtet sich die Therapieplanung nach dem ergotherapeutischen Vertrag und der indikationsspezifischen Anlage. Die physiotherapeutischen Positionen „PD“ und „BD“ dürfen nicht als ergotherapeutische Leistung dargestellt oder abgerechnet werden.
Wichtig: Der bisherige Artikel verwendet PD und BD als allgemeinen Schritt. Diese Abkürzungen gehören zur physiotherapeutischen Blankoverordnung.
3. Therapieziele, Heilmittel und Umfang planen
Lege die Therapieziele und die geeigneten Maßnahmen für den einzelnen Patienten fest. Die Auswahl bleibt an den Heilmittelkatalog und die indikationsspezifischen Vertragsregeln gebunden. Dokumentiere, weshalb die gewählten Heilmittel, die Frequenz und der Umfang zum festgestellten Bedarf passen.
Für die Steuerung des Umfangs gelten unterschiedliche Ampelsysteme: Die Physiotherapie zählt Behandlungseinheiten, die Ergotherapie 15-Minuten-Zeitintervalle. Die konkreten Grenzen stehen in der jeweiligen Anlage. Eine Phase bedeutet nicht automatisch, dass die Behandlung beendet werden muss; für Leistungen in der roten Phase regeln die Verträge einen Vergütungsabschlag und Ausnahmen.
4. Behandlung und Verlauf dokumentieren
Halte erbrachte Leistungen, Behandlungstermine und Änderungen des Therapieplans nachvollziehbar fest. In der Physiotherapie verlangt der Vertrag unter anderem die Dokumentation von Diagnostik, Planung, gewählten Heilmitteln und Verlauf. In der Ergotherapie muss insbesondere die Planung mit Auswahl des Heilmittels sowie Frequenz, Dauer und Zahl der Termine begründet dokumentiert sein.
Für die Angaben und Bestätigungen auf der Rückseite der Verordnung gelten die jeweiligen Anlagen 3a beziehungsweise 3. Eine allgemeine Vorlage für beide Disziplinen würde wichtige Unterschiede verdecken.
5. Gültigkeitszeitraum und Unterbrechungen beachten
Die Blankoverordnung ist nach beiden Verträgen maximal 16 Wochen ab Verordnungsdatum gültig. Eine Unterbrechung verlängert diesen Zeitraum nicht. Auch eine Pause von mehr als 14 Kalendertagen macht die Verordnung nach den besonderen Vertragsregeln nicht automatisch ungültig. Wenn das Therapieziel bereits vorher erreicht ist, wird die Behandlung beendet. Prüfe für Sonderfälle die konkreten Absätze des jeweiligen Vertrags.
6. Abrechnung vorbereiten
Vor der Abrechnung prüfst du die tatsächlich erbrachten Leistungen, die Bestätigungen und die aktuell gültige Vergütungsanlage deiner Disziplin. Die physiotherapeutischen Positionen für Diagnostik und Bedarfsdiagnostik, ergotherapeutische Zeitintervalle und versorgungsbezogene Pauschalen haben eigene Vertragsgrundlagen. Auch die Zuzahlung richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag und den erbrachten Leistungen.
Häufige Fragen
Muss die Behandlung innerhalb von 16 Wochen abgeschlossen sein?
Die Verordnung ist maximal 16 Wochen ab Verordnungsdatum gültig. Die vereinbarten Leistungen müssen innerhalb dieses Zeitraums erbracht werden. Wird das Therapieziel früher erreicht, endet die Behandlung früher.
Verlängert eine Therapiepause die Gültigkeit?
Nein. Die besonderen Vertragsregeln erlauben Unterbrechungen von mehr als 14 Tagen ohne automatischen Gültigkeitsverlust; die 16-Wochen-Frist verlängert sich dadurch nicht.
Sind PD und BD in jeder Blankoverordnung vorgesehen?
Nein. Physiotherapeutische Diagnostik und Bedarfsdiagnostik sind Leistungen der physiotherapeutischen Blankoverordnung. Für Ergotherapie gelten eigene Leistungen und Dokumentationsregeln.
Quellen und Stand
Quellenstand: 25.09.2026. Grundlage sind die Verträge nach § 125a SGB V für Physiotherapie und Ergotherapie, ihre indikationsspezifischen Anlagen und die Anlagen zu Verordnungsangaben. Die GKV-Übersicht führt die jeweils veröffentlichten Fassungen. Vor einer konkreten Entscheidung oder Abrechnung ist die aktuelle Fassung zu prüfen.

