Leeres Verordnungsformular auf dem Empfangstresen einer Physiotherapiepraxis

HENARA WISSEN / THEMENHUB

Heilmittelverordnung verstehen und sicher bearbeiten

Praktische Antworten für Therapiepraxen – mit Quellen, Prüfschritten und passenden Anschlusswegen.

Der Weg einer Verordnung

  1. Eingang prüfenPerson, Datum, Diagnose und Heilmittel
  2. Frage klärenZuständigkeit und Korrekturweg
  3. Termine planenBeginn, Pause und Laufzeit
  4. Leistung bestätigenNur tatsächlich Erbrachtes
  5. Abrechnung vorbereitenNachweise und Unterlagen

Finde deine Frage

Eine Verordnung liegt auf dem Tresen. Kannst du den ersten Termin vergeben? Müssen Angaben geklärt werden? Und was passiert, wenn die Behandlung länger dauert? Hier findest du für jeden Schritt den passenden Weg. Beginne mit der Frage, die in deiner Praxis gerade offen ist.

Welche Angaben stehen auf Muster 13?

Muster 13 ist das gemeinsame Verordnungsformular für die vertragsärztliche Heilmittelversorgung. Es enthält unter anderem Daten zur versicherten Person, Diagnose und Diagnosegruppe sowie das verordnete Heilmittel und den Umfang. Schau zuerst, ob du die Verordnung lesen und dem richtigen Fall zuordnen kannst. Danach prüfst du die Angaben, die für deinen Heilmittelbereich erforderlich sind. Der Artikel „Muster 13 beim Eingang prüfen“ führt dich Schritt für Schritt durch den Ablauf. Die HENARA-Formularansicht hilft beim Auffinden der Felder; sie ersetzt keine verbindliche Regelquelle.

Wenn etwas unklar ist

Markiere die konkrete Frage, bevor du Termine auf einer ungeklärten Annahme planst. Nicht jede fehlende oder widersprüchliche Angabe wird auf demselben Weg berichtigt. Der Artikel „Heilmittelverordnung klären und ändern“ zeigt, wie du eine Rückfrage vorbereitest, die Antwort festhältst und die geltende Fassung im Team erkennbar machst.

Wie lange reicht eine Verordnung?

Eine Behandlung kann weitere Verordnungen benötigen. Entscheidend sind der Verordnungsfall, die orientierende Behandlungsmenge und der medizinische Bedarf. Auch bei langfristigem Heilmittelbedarf gibt es keine pauschale Verordnung ohne neuen ärztlichen Kontakt: In dafür vorgesehenen Fällen sind wiederholte Verordnungen für jeweils bis zu zwölf Wochen möglich. Der Artikel „Weitere Verordnungen und langfristiger Heilmittelbedarf“ erklärt die Begriffe „Folgeverordnung“ und „Dauerverordnung“ im heutigen Regelwerk. Quelle: G-BA.

Beginn, Pause und Nachweis

Für den Behandlungsbeginn nennt der G-BA grundsätzlich 28 Kalendertage, bei gekennzeichnetem dringlichem Bedarf 14 Kalendertage. Unterbrechungen und ihre Dokumentation hängen vom geltenden Vertrag ab. Der Artikel „Fristen, Behandlungsbeginn und Unterbrechung“ trennt diese Fragen. Nach jeder erbrachten Leistung muss außerdem klar sein, was auf der Verordnung bestätigt wurde. Das erklärt „Leistungsbestätigung und Dokumentation auf der Verordnung“. Quelle: G-BA.

Was kostet die Verordnung?

Bei gesetzlich Versicherten betrifft die Zuzahlung die Person, die behandelt wird. Der Verordnungswert beschreibt dagegen den Wert der verordneten beziehungsweise erbrachten Leistungen nach den maßgeblichen Preisen. Beides erklären wir gemeinsam im Fachartikel „Zuzahlung und Verordnungswert bei Heilmitteln“, der zum Abrechnungs-Hub gehört und auch von hier erreichbar ist. Für Heilmittel nennt § 61 SGB V grundsätzlich zehn Prozent der Kosten plus zehn Euro je Verordnung; Befreiungen und Einzelfälle werden im Fachartikel erklärt.

Besondere Wege