
Die elektronische Heilmittelverordnung, kurz eVO, ist noch nicht bundesweit im Praxisalltag angekommen. Sie wird aber konkret vorbereitet: Die gematik hat im Juli 2026 eine Vorab-Fachkonzeption veröffentlicht, der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) arbeitet an den nötigen Anpassungen der Heilmittel-Richtlinie. Für Therapiepraxen bedeutet das: Die Verordnung soll künftig als digitaler Vorgang zwischen verordnender Praxis, Patient und Heilmittelerbringer laufen. Einen Termin, ab dem alle Praxen verlässlich mit der eVO Heilmittel arbeiten können, gibt es derzeit jedoch nicht.
Das ist die wichtigste Einordnung gleich zu Beginn. Die eVO ist kein eingescanntes Muster 13 und auch keine bloße Bildschirmversion der heutigen Verordnung. Sie soll einen Ablauf digital abbilden: ausstellen, bereitstellen, einlösen, bei Bedarf korrigieren sowie erbrachte Leistungen dokumentieren. Genau wie dieser Ablauf am Ende in Praxissoftware, Therapiealltag und Abrechnung aussieht, wird aktuell noch konkretisiert.
Was ist eine elektronische Heilmittelverordnung?
Eine elektronische Heilmittelverordnung ist die digitale Form einer ärztlichen oder – je nach Versorgungsfall – zahnärztlichen Verordnung von Heilmitteln. Sie betrifft damit den Grundprozess, auf dem Leistungen wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie oder Podologie beruhen. Die fachlichen Regeln der Versorgung verschwinden dadurch nicht: Grundlage bleiben das Sozialgesetzbuch V, die Heilmittel-Richtlinie und die jeweils einschlägigen Verträge.
Was sich verändern soll, ist der Weg der Verordnung. Die gematik beschreibt in ihrer Vorab-Fachkonzeption zur elektronischen Verschreibung von Heilmitteln fachliche Abläufe und Anforderungen für Ausstellung und Einlösung. Sie behandelt außerdem Korrekturen, die Dokumentation erbrachter Leistungen und die Übermittlung von Therapieberichten. Das Dokument trägt jedoch ausdrücklich den Charakter einer Vorab-Veröffentlichung: Ändern sich die zugrunde liegenden Richtlinien oder Verträge vor der technischen Umsetzung, kann die gematik das Konzept überarbeiten.
Die eVO ersetzt also nicht die medizinische Entscheidung oder die fachliche Prüfung. Sie verändert vor allem, wie Verordnungsdaten zwischen den Beteiligten bereitgestellt, abgerufen und weiterbearbeitet werden können.
Wer die heutige Grundlage noch einmal einordnen möchte, findet bei HENARA eine kompakte Erklärung zur Heilmittelverordnung und zur Heilmittel-Richtlinie.
Was ist offiziell geplant – und was noch nicht?
Der aktuelle Stand lässt sich am besten in drei Ebenen trennen.
1. Das Zielbild ist beschrieben
Die gematik konzipiert die eVO Heilmittel als Teil der E-Rezept-Infrastruktur. Die aktuelle OneRoadmap der gematik ordnet das Vorhaben dem E-Rezept-Release eRp 27.4 zu. Dort steht für das erste Halbjahr 2028: Heilmittel sollen elektronisch verordnet werden können. Als angestrebte Komfortfunktionen für Versicherte nennt die Roadmap unter anderem die Suche nach geeigneten Leistungserbringern und die Bereitstellung einer eVerordnung bei der Terminvereinbarung.
Für Leistungserbringer nennt die Roadmap insbesondere Korrekturanfragen. Sie sollen Anpassungen einer Verordnung beschleunigen und Abstimmungen zwischen Beteiligten vereinfachen. Das ist ein Zielbild der Produktplanung, keine heute bereits nutzbare Funktion in jeder Therapiepraxis.
2. Die Richtlinie wird noch angepasst
Der G-BA hat am 18. Juni 2026 ein Beratungsverfahren zur Anpassung der Heilmittel-Richtlinie im Zuge der elektronischen Verordnung eingeleitet. Der veröffentlichte Zeitplan sieht ein Stellungnahmeverfahren vom 29. September bis 27. Oktober 2026, eine Beschlussfassung am 21. Januar 2027, die Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit bis März 2027 und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger im April 2027 vor.
Damit wird klar: Die Regeln, die den Verordnungsprozess fachlich rahmen, werden noch bearbeitet. In den Unterlagen zur G-BA-Sitzung vom 18. Juni wird zudem eine für 2029 geplante Einführung genannt. Der G-BA-Terminplan und die OneRoadmap sind unterschiedliche offizielle Planungsstände; sie ergeben keinen einheitlichen, belastbaren Starttermin für den Praxisalltag.
3. Der Gesetzestext ersetzt keinen Rolloutplan
Im aktuellen Wortlaut von § 360 Absatz 7 SGB V steht für Heilmittelverordnungen ein Datum zum 1. Januar 2027. Zugleich zeigen die aktuellen Unterlagen von G-BA und gematik, dass Richtlinienanpassung, Fachkonzept und technische Planung noch nicht abgeschlossen sind. Für eine Praxis ist deshalb entscheidend, nicht aus einem einzelnen Datum auf einen flächendeckend funktionierenden Ablauf zu schließen.
Die saubere Aussage lautet: Es gibt einen gesetzlichen Zeitbezug, aber aktuell keinen von allen zuständigen Stellen übereinstimmend bestätigten Termin, ab dem die eVO Heilmittel in jeder Arzt- und Therapiepraxis tatsächlich durchgängig funktioniert.
Wie soll der Ablauf der eVO Heilmittel künftig aussehen?
- Verordnung ausstellen: Die verordnende Praxis erstellt die Heilmittelverordnung digital in ihrem Primärsystem.
- Verordnung bereitstellen: Die elektronische Verordnung wird für den vorgesehenen Prozess verfügbar gemacht.
- In der Therapiepraxis einlösen: Die Heilmittelpraxis soll die Verordnung digital abrufen und für die Versorgung verwenden können.
- Bei Bedarf korrigieren: Die Roadmap sieht Korrekturanfragen als vorgesehenen Bestandteil vor.
- Leistungen nachhalten: Die Vorab-Fachkonzeption behandelt die Dokumentation erbrachter Leistungen und Therapieberichte als angrenzende Anwendungsfälle.
Diese Abfolge ist mehr als eine technische Änderung. Heute liegen Verordnung, Terminplanung, Rückfragen, Leistungsnachweise und Abrechnung in vielen Praxen in unterschiedlichen Ablagen und Programmen. Die eVO kann diese Stationen stärker verbinden. Sie nimmt der Praxis aber nicht die Verantwortung ab, den eigenen Ablauf klar zu organisieren.
Was ändert sich für Arztpraxis, Therapiepraxis und Patient?
| Beteiligte | Offiziell beschriebenes Zielbild | Noch offen |
|---|---|---|
| Verordnende Praxis | Heilmittelverordnungen sollen digital ausgestellt und im E-Rezept-Kontext übermittelt werden. | Finale Bedienung im Primärsystem, verbindliche Details der Signatur und Übergangsabläufe. |
| Therapiepraxis | eVO Heilmittel soll digital eingelöst und genutzt werden können; Korrekturanfragen sind vorgesehen. | Abrufweg, konkrete Prüfungsschritte, finale Korrekturregeln, Leistungsbestätigung und Abrechnungsprozess. |
| Patient | Die Roadmap strebt Komfortfunktionen wie Leistungserbringersuche und Bereitstellung bei Terminvereinbarung an. | Einheitlicher Nutzungsweg, App-/Karten-/Ausdrucksoptionen und Umgang mit Ausnahmen. |
Für Patienten ist wichtig: Die eVO Heilmittel wird nicht automatisch bedeuten, dass jeder Mensch künftig eine App nutzen muss. Das derzeitige Fachkonzept legt für Heilmittel keinen finalen Zugangsweg fest. Für Praxen ist das ein guter Grund, künftige Abläufe so zu planen, dass persönliche Unterstützung und klare Kommunikation weiterhin vorgesehen sind.
Gilt die eVO für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie?
Die elektronische Heilmittelverordnung betrifft grundsätzlich den Verordnungsweg für Heilmittel. Dazu gehören die zentralen therapeutischen Bereiche Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie. Der konkrete Leistungsumfang kann dennoch je nach Richtlinie, Vertrag und Verordnungsfall unterschiedlich sein. Eine eVO macht beispielsweise aus einer Blankoverordnung keine andere Versorgungsform und ändert auch nicht eigenständig die Regeln zur therapeutischen Verantwortung.
Was sollten Therapiepraxen jetzt tun?
- Wo kommen Verordnungen heute in die Praxis? Notiere die tatsächlichen Wege: persönlich, über Angehörige, per Scan, als Foto oder über andere Kanäle.
- Wer prüft was – und wann? Kläre, welche Angaben vor dem ersten Termin geprüft werden und wo Rückfragen sichtbar dokumentiert werden.
- Wie laufen Korrekturen? Ein digitaler Korrekturweg bringt nur dann Ruhe, wenn eine Praxis intern festgelegt hat, wer offene Vorgänge verfolgt und wann nachgefasst wird.
- Wie sind Verordnung, Leistung und Abrechnung verbunden? Prüfe, ob Informationen mehrfach übertragen werden oder ob es an einer Stelle regelmäßig zu Lücken kommt.
- Wie ist der TI-Stand? Die TI4HEALTH-Übersicht von HENARA erklärt die aktuell bestätigten Voraussetzungen für den TI-Zugang.
Ein weiterer sinnvoller Schritt ist, die eigenen Verordnungsdaten und häufigsten Rückfragen auszuwerten. Der Beitrag Heilmittelverordnungen analysieren zeigt, wie Verordnungen als Grundlage für Praxisentscheidungen genutzt werden können.
Häufige Fragen zur eVO Heilmittel
Wann kommt die elektronische Heilmittelverordnung?
Einen einheitlich bestätigten Starttermin gibt es am 24. September 2026 nicht. Die gematik-Roadmap nennt das erste Halbjahr 2028 als Planung für eRp 27.4, während G-BA-Unterlagen noch ein Richtlinienverfahren und eine Planung bis 2029 zeigen. Der Gesetzestext enthält zugleich einen früheren Zeitbezug. Deshalb sollte derzeit kein einzelnes Datum als sicherer Praxisstart kommuniziert werden.
Kann eine Heilmittelverordnung heute schon elektronisch ausgestellt werden?
Nein, nicht als reguläre eVO Heilmittel im bundesweiten Standard. Die gematik-FAQ zum E-Rezept erklärt ausdrücklich, dass Verordnungen für Heilmittel aktuell nicht als E-Rezept ausgestellt werden.
Ist die eVO Heilmittel dasselbe wie ein eingescanntes Rezept?
Nein. Ein Scan oder Foto bildet ein vorhandenes Dokument ab. Die eVO soll dagegen ein digitaler Verordnungsprozess mit strukturierten Informationen, Abruf, Einlösung und vorgesehenen Korrekturanfragen sein.
Was passiert bei Fehlern auf der elektronischen Heilmittelverordnung?
Die gematik plant Korrekturanfragen. Der genaue finale Ablauf – also wer welche Änderung auslösen, bestätigen oder dokumentieren darf – ist noch nicht veröffentlicht. Bis dahin gelten für Praxen die heutigen Vorgaben und etablierten Rückfragewege.
Müssen Patienten künftig eine App benutzen?
Das ist derzeit nicht verbindlich festgelegt. Die gematik nennt Komfortfunktionen für Versicherte als Ziel, veröffentlicht für Heilmittel aber noch keinen endgültigen Nutzungsweg über App, Karte oder Ausdruck.
Was ändert sich bei Leistungsbestätigung und Therapiebericht?
Die Vorab-Fachkonzeption betrachtet Leistungsdokumentation und Therapieberichte. Verbindliche Details für Bestätigung, Dokumentation und Abrechnung stehen aber noch aus.
Gilt die eVO auch für Blankoverordnungen?
Die eVO beschreibt den digitalen Verordnungsweg. Die Blankoverordnung bleibt eine besondere Form der Heilmittelversorgung mit eigener fachlicher und vertraglicher Logik.
Muss ich jetzt etwas umstellen?
Eine sofortige Umstellung auf einen noch nicht finalisierten eVO-Prozess ist nicht nötig. Sinnvoll sind ein klarer Verordnungsprozess, ein aktueller Überblick über die eigene TI-Ausstattung und die regelmäßige Prüfung offizieller Informationen von gematik und G-BA.
Fazit: Nicht auf den Stichtag warten, sondern den Ablauf verstehen
Die eVO für Heilmittel ist ein relevantes Zukunftsthema für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie. Sie wird aber nicht durch eine einzelne Nachricht plötzlich zur Routine. Zwischen Gesetz, Richtlinienanpassung, Fachkonzept, Softwareentwicklung und tatsächlichem Alltag liegen noch offene Schritte.
Wer heute Verordnungen früh prüft, Rückfragen sichtbar macht und den Übergang zur Abrechnung nachvollziehbar organisiert, schafft eine gute Grundlage – unabhängig davon, wann der finale eVO-Start erfolgt. Die wichtigste Vorbereitung ist keine hektische technische Umstellung, sondern ein Ablauf, der auch digital klar bleibt.

