Terminkalender und Uhr in einer Physiotherapiepraxis
Terminkalender und Uhr in einer Physiotherapiepraxis

HENARA WISSEN / FACHARTIKEL

Welche Fristen gelten für eine Heilmittelverordnung?

Beginn, Pause und Laufzeit auseinanderhalten.

Bei einer vertragsärztlichen GKV-Verordnung für Physiotherapie prüfst du drei verschiedene Zeitpunkte: den Beginn, eine spätere Unterbrechung und das Ende der Laufzeit. Der erste Termin muss grundsätzlich innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung stattfinden; bei markierter Dringlichkeit innerhalb von 14 Kalendertagen. Nach dem ersten Termin gelten weitere Regeln aus dem Physiotherapievertrag, §§ 6–7. Stand: 29.09.2026. Entlassmanagement und Blankoverordnungen haben eigene Fristen.

Drei Uhren für eine Verordnung

Frage Regel für vertragsärztliche GKV-Physiotherapie Wenn die Frist nicht eingehalten wird
Wann beginnt die Behandlung? Innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellungsdatum, bei markierter Dringlichkeit innerhalb von 14 Kalendertagen. Ohne rechtzeitigen Beginn verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.
Wie lange darf die Behandlung pausieren? Eine Unterbrechung von mehr als 14 Kalendertagen ist nur bei therapeutisch indizierter Pause (T), Krankheit (K) oder Ferien/Urlaub (F) möglich. Grund auf dem Verordnungsblatt festhalten. Ohne zulässigen Grund verliert die Verordnung für die verbleibenden Einheiten ihre Gültigkeit.
Wann endet die Laufzeit? Bei bis zu sechs verordneten Einheiten drei Monate, bei mehr als sechs Einheiten sechs Monate ab dem ersten Behandlungstag. Danach muss die Behandlung auf dieser Verordnung beendet werden.

Die Beginnregel steht auch in § 15 Heilmittel-Richtlinie. Unterbrechung und Laufzeit stehen in § 7 Abs. 3a des Physiotherapievertrags. Entscheidend ist jeweils, welche Frist zuerst erreicht wird.

Wenn „dringlich“ angekreuzt ist

Ist die Dringlichkeit markiert, reicht ein Termin am Tag 20 nicht aus. Die Praxis kann das Kreuz nicht selbst streichen. Nur der Arzt kann den dringlichen Vermerk mit Datum und neuer Unterschrift aufheben. Nach § 6 Abs. 4 des Physiotherapievertrags ist eine nachträgliche Korrektur nur innerhalb der 14-Tage-Frist möglich; anschließend muss der Beginn noch innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung liegen. Kläre das deshalb frühzeitig mit der verordnenden Praxis. Eine später zurückdatierte oder eigenhändig geänderte Dringlichkeit ist kein zulässiger Ausweg.

Wenn zwischen zwei Terminen eine Pause liegt

Prüfe zuerst, wie viele Kalendertage die Behandlung unterbrochen war. Bei mehr als 14 Kalendertagen brauchst du einen der drei zulässigen Gründe und seine Kennzeichnung auf dem Verordnungsblatt: F für Ferien oder Urlaub, K für Krankheit, T für eine therapeutisch indizierte Unterbrechung. Die Praxis beurteilt dabei, ob das Therapieziel durch die Pause gefährdet wird. Eine Unterbrechung ist nach dem Vertrag keine bloße Abweichung von der verordneten Frequenz. Quelle: Physiotherapievertrag § 7 Abs. 3a.

Beispiel: Der erste Termin fand fristgerecht statt. Danach fällt eine Behandlung wegen Urlaub aus und die nächste findet erst nach mehr als 14 Kalendertagen statt. Jetzt zählen der Unterbrechungsgrund, sein Vermerk und die verbleibende Laufzeit. Die ursprüngliche 28-Tage-Beginnfrist wird nicht erneut gestartet.

Sonderfall: Verordnung aus dem Entlassmanagement

Eine als Entlassmanagement gekennzeichnete Verordnung folgt einem kürzeren Weg: Die Behandlung muss innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Entlassung beginnen und innerhalb von zwölf Kalendertagen nach der Entlassung abgeschlossen sein. Nicht rechtzeitig genutzte Einheiten verfallen. Prüfe Entlassdatum und Kennzeichnung beim Eingang; die 28-/14-Tage-Tabelle für reguläre vertragsärztliche Verordnungen reicht hier nicht aus. Quelle: G-BA und Physiotherapievertrag § 7 Abs. 4.

Behandlungsende: Ist das Therapieziel vor Ausschöpfen aller Einheiten erreicht, endet die Behandlung. Bricht die Praxis sie aus einem anderen Grund ab, informiert sie den Arzt und vermerkt Abbruchdatum und Grund auf der Rückseite. Quelle: Physiotherapievertrag § 7 Abs. 2–3.