Blankoverordnung abrechnen

Blankoverordnung abrechnen

Abrechnungssystem, Vergütung und Zuzahlung bei Blankoverordnungen

dekoratives Wissensbild zur Blankoverordnung abrechnen

Die Abrechnung einer Blankoverordnung funktioniert anders als bei klassischen Heilmittelverordnungen. Der Grund: Der Arzt legt nur die Diagnose fest. Welche Therapie durchgeführt wird, wie häufig behandelt wird und welche Heilmittel eingesetzt werden, entscheidet der Therapeut.

Dadurch entsteht ein variabler Behandlungsverlauf. Erst im Laufe der Therapie steht fest, welche Leistungen tatsächlich erbracht werden. Genau deshalb unterscheidet sich auch die Abrechnung von der bekannten Heilmittelabrechnung.

Dieser Artikel erklärt verständlich:

  • wie eine Blankoverordnung korrekt abgerechnet wird
  • welche Leistungen abrechenbar sind
  • welche Rolle PD und BD in der Abrechnung spielen
  • wie das Ampelsystem die Vergütung beeinflusst
  • wie die Zuzahlung berechnet wird
  • wann eine Blankoverordnung abgerechnet werden darf

Der Artikel richtet sich an Physiotherapie- und Ergotherapiepraxen, die Blankoverordnungen korrekt und sicher abrechnen möchten.

Wie funktioniert die Abrechnung der Blankoverordnung?

Die wichtigste Regel lautet: Eine Blankoverordnung wird erst nach Abschluss der Behandlung abgerechnet.

Anders als bei klassischen Heilmittelverordnungen können einzelne Termine nicht direkt abgerechnet werden. Stattdessen wird die gesamte Behandlung als zusammenhängender Versorgungsfall betrachtet. Das bedeutet:

  • Alle Leistungen werden gesammelt
  • Erst nach Abschluss der Therapie erfolgt die Abrechnung

Eine Blankoverordnung endet spätestens 16 Wochen nach Ausstellungsdatum. Wird das Therapieziel früher erreicht, kann die Verordnung auch vorher abgeschlossen und abgerechnet werden.

Wichtige Abrechnungsregeln:

  • Zwischenabrechnungen sind nicht vorgesehen
  • Die Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Behandlung
  • Die Rechnung muss innerhalb der 9-Monats-Frist eingereicht werden

Der Ablauf sieht in der Praxis meist so aus:

  • 1
    Annahme der Blankoverordnung
  • 2
    Durchführung der physiotherapeutischen Diagnostik (PD)
  • 3
    Therapieplanung und Behandlung
  • 4
    ggf. Bedarfsdiagnostik (BD) im Verlauf
  • 5
    Abschluss der Behandlung
  • 6
    vollständige Abrechnung aller Leistungen

Mehr zur praktischen Umsetzung im Praxisalltag findest du im Artikel Blankoverordnung umsetzen.

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Abrechenbare Leistungen bei der Blankoverordnung

Bei der Blankoverordnung entstehen mehrere unterschiedliche Abrechnungspositionen. Diese können sich aus diagnostischen Leistungen, therapeutischen Maßnahmen und organisatorischen Pauschalen zusammensetzen.

Die Grundprinzipien gelten sowohl für Physiotherapie als auch für Ergotherapie.

Physiotherapeutische Diagnostik (PD)

Die physiotherapeutische Diagnostik (PD) ist eine eigene abrechenbare Leistung. Für die Abrechnung gelten folgende Regeln:

  • PD wird einmal pro Blankoverordnung berechnet
  • sie erfolgt zu Beginn der Behandlung
  • sie ist zuzahlungspflichtig
  • sie muss klar dokumentiert sein

PD ist Voraussetzung für die Therapieplanung. Wie PD praktisch durchgeführt wird, erklärt der Artikel Blankoverordnung umsetzen.

Bedarfsdiagnostik (BD)

Die Bedarfsdiagnostik (BD) ist eine optionale diagnostische Leistung im Therapieverlauf. Für die Abrechnung gelten folgende Regeln:

  • BD darf maximal einmal pro Blankoverordnung abgerechnet werden
  • sie ist frühestens 28 Kalendertage nach der PD möglich
  • sie muss fachlich begründet und dokumentiert sein

Die BD dient dazu, den Therapieverlauf zu überprüfen und den Behandlungsplan anzupassen.

Heilmittel

Die eigentlichen therapeutischen Leistungen werden als Heilmittel abgerechnet. Welche Heilmittel eingesetzt werden, entscheidet der Therapeut auf Grundlage der Diagnose und des Therapieverlaufs.
Beispiele sind:

  • Krankengymnastik
  • Manuelle Therapie
  • Ergotherapeutische Behandlung
  • sensomotorisch-perzeptive Behandlung
  • motorisch-funktionelle Behandlung

Bei der Blankoverordnung gelten weiterhin bestimmte Kombinationsregeln. Pro Behandlungstag sind möglich:

  • maximal zwei vorrangige Heilmittel
  • maximal ein ergänzendes Heilmittel

Alle erbrachten Leistungen werden dokumentiert und erst am Ende der Verordnung abgerechnet.

Ergänzende Heilmittel

Ergänzende Heilmittel unterstützen die Hauptbehandlung. Typische Beispiele sind:

  • Wärmetherapie
  • Elektrotherapie
  • weitere physikalische Maßnahmen

Auch diese Leistungen werden während der Behandlung dokumentiert und gemeinsam mit den übrigen Leistungen abgerechnet.

Versorgungspauschale

Eine Besonderheit der Blankoverordnung ist die Versorgungspauschale. Sie wird einmal pro Blankoverordnung berechnet und soll den zusätzlichen organisatorischen Aufwand ausgleichen. Dazu gehören unter anderem:

  • Therapieplanung
  • Dokumentation
  • Koordination der Behandlung
  • organisatorischer Aufwand

Wichtige Regeln:

  • einmal pro Blankoverordnung abrechenbar
  • unabhängig von der Anzahl der Termine
  • keine Zuzahlung für Patienten

Das Ampelsystem und seine Bedeutung für die Vergütung

Ein zentrales Steuerungsinstrument der Blankoverordnung ist das Ampelsystem. Das Ampelsystem beeinflusst nicht die Abrechenbarkeit, sondern ausschließlich die Höhe der Vergütung. Es bewertet, ob der Umfang der Behandlung innerhalb oder außerhalb statistischer Durchschnittswerte liegt.

Es gibt keine Pflicht, die Behandlung bei Erreichen der Grenze zu beenden. Es gibt auch keine Pflicht, eine neue Verordnung ausstellen zu lassen. Entscheidend ist: dass der therapeutische Bedarf nachvollziehbar ist und dass die Dokumentation schlüssig bleibt.

Viele Praxen stellen mit der Zeit fest: Die meisten Fälle bleiben ohnehin im grünen Bereich. Und wenn nicht, ist das kein Fehler – sondern oft Ausdruck eines komplexen Verlaufs.

  • Grüne Phase

Die grüne Phase beschreibt den üblichen Behandlungsumfang. Leistungen innerhalb dieses Bereichs werden voll vergütet. Die meisten Blankoverordnungen bewegen sich in diesem Bereich.

  • Rote Phase

Wenn der Behandlungsumfang deutlich über dem Durchschnitt liegt, kann die Behandlung in den roten Bereich fallen. Das bedeutet:

  • die Behandlung bleibt erlaubt
  • sie kann medizinisch notwendig sein
  • die Vergütung wird jedoch reduziert

9 % Vergütungsabschlag

Leistungen im roten Bereich werden mit einem Abschlag von 9 % vergütet. Das Ampelsystem ist also kein Behandlungsverbot. Es steuert lediglich die Wirtschaftlichkeit der Versorgung.

Mehr zum Hintergrund dieses Systems erklärt der Artikel Blankoverordnung: Verantwortung und Wirtschaftlichkeit.

Zuzahlung bei der Blankoverordnung

Auch bei Blankoverordnungen gilt grundsätzlich die gesetzliche Zuzahlungspflicht für gesetzlich versicherte Patienten, sofern keine Befreiung vorliegt. Die gesetzliche Zuzahlung beträgt:

  • 10 € Verordnungsblattgebühr
  • 10 % der Gesamtkosten der Verordnung

Diese Regel gilt sowohl für Physiotherapie als auch für Ergotherapie.

Besonderheit der Blankoverordnung

Bei einer Blankoverordnung steht der Gesamtpreis der Behandlung zu Beginn häufig noch nicht fest. Der Grund: Umfang und Anzahl der Behandlungen werden erst im Verlauf der Therapie entschieden. Dadurch lässt sich die genaue Höhe der Zuzahlung zu Beginn nicht immer exakt berechnen. In vielen Praxen wird die endgültige Zuzahlung deshalb erst nach Abschluss der Blankoverordnung berechnet und eingezogen.

Informationspflicht gegenüber Patienten

Auch wenn der genaue Betrag noch nicht feststeht, müssen Patienten vor Beginn der Behandlung über die zu erwartenden Kosten informiert werden. Das bedeutet:

  • der Therapeut erklärt, dass Therapieumfang und Heilmittel den Preis beeinflussen
  • anhand des geplanten Therapieverlaufs wird eine ungefähre Zuzahlung geschätzt
  • bei Änderungen im Therapieplan sollten Patienten über mögliche Kostenänderungen informiert werden

Um größere Einmalzahlungen zu vermeiden, können Praxen mit Patienten auch Zwischenrechnungen für die Zuzahlung vereinbaren. Für jede Zahlung wird eine Quittung ausgestellt. Am Ende der Behandlung kann zusätzlich ein Gesamtbeleg über die vollständige Zuzahlung erstellt werden.

Wichtig: Für folgende Leistungen wird keine Zuzahlung berechnet:

  • Versorgungspauschale
  • Therapiebericht

Häufige Abrechnungsprobleme in der Praxis

Fehler bei der Abrechnung entstehen meist nicht durch fehlendes Wissen, sondern durch kleine Unklarheiten im Praxisalltag. Typische Situationen sind:

Ein häufiger Fehler entsteht bereits bei der Rezeptannahme.
Beispiele:
• Blankoverordnung ist auf dem Formular nicht korrekt gekennzeichnet
• Diagnose gehört nicht zur zugelassenen Diagnosegruppe
• parallele Heilmittelverordnung für dieselbe Lokalisation

Solche Fehler sollten möglichst vor Therapiebeginn geklärt werden.

Auch bei PD und BD entstehen regelmäßig Absetzungsgründe.
Typische Fehler sind:
• PD wird mehrfach berechnet
• BD wird zu früh abgerechnet
• Diagnostik ist in der Dokumentation nicht klar erkennbar
Ein verbreitetes Missverständnis ist, dass Leistungen im roten Bereich nicht erlaubt seien. Tatsächlich sind sie zulässig – allerdings mit 9 % Vergütungsabschlag. Wichtig ist eine nachvollziehbare Dokumentation, wenn der Behandlungsumfang deutlich über dem Durchschnitt liegt.
Die Versorgungspauschale wird genau einmal pro Blankoverordnung abgerechnet. In der Praxis wird sie häufig entweder vergessen oder versehentlich doppelt angesetzt.
Da die Abrechnung erst nach Abschluss erfolgen soll, und keine Zwischenabrechnungen gestattet sind, können zu frühe Abrechnungen zu Problemen führen. Eine Blankoverordnung sollte deshalb erst abgerechnet werden, wenn:
• alle Leistungen dokumentiert sind
• die Behandlung abgeschlossen ist
• der Versorgungsfall vollständig nachvollziehbar ist.

Praktische Tipps für den Abrechnungsalltag

Ein paar bewährte Grundsätze aus der Praxis:

  • Blankoverordnungen bei der Annahme besonders sorgfältig prüfen.
  • PD, BD und Versorgungspauschale klar kennzeichnen.
  • Ampelgrenzen im Blick behalten, aber nicht panisch reagieren.
  • Abrechnung erst nach Abschluss der Verordnung starten.
  • Praxissoftware nutzen, die Blankoverordnungen korrekt abbildet.
  • Je strukturierter der Prozess, desto entspannter läuft die Abrechnung.

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Häufige Fragen zur Abrechnung der Blankoverordnung

Wann wird eine Blankoverordnung abgerechnet?2026-03-05T08:25:40+01:00

Eine Blankoverordnung wird erst nach Abschluss der Behandlung abgerechnet. Der Behandlungsfall endet spätestens 16 Wochen nach Ausstellungsdatum, kann aber auch früher abgeschlossen werden, wenn das Therapieziel erreicht ist. Zwischenabrechnungen sind nicht vorgesehen. Die Abrechnung muss innerhalb der 9-Monats-Frist bei der Krankenkasse eingereicht werden.

Was passiert bei Behandlungen im roten Bereich des Ampelsystems?2026-03-05T08:27:47+01:00

Behandlungen im roten Bereich des Ampelsystems bleiben abrechenbar. Allerdings wird die Vergütung in diesem Fall um 9 % reduziert. Das Ampelsystem beeinflusst also nicht die Abrechenbarkeit, sondern nur die Höhe der Vergütung.

Kann ich während einer Blankoverordnung eine weitere Heilmittelverordnung für dieselbe Schulter annehmen?2026-01-14T09:11:39+01:00

Nein. Während einer laufenden Blankoverordnung dürfen keine weiteren Heilmittelverordnungen für dieselbe Lokalisation angenommen werden – auch keine klassische, konservative Verordnung. Die Versorgung erfolgt vollständig im Rahmen der Blankoverordnung.

Wie wird die physiotherapeutische Diagnostik (PD) abgerechnet?2026-03-05T08:30:15+01:00

Die physiotherapeutische Diagnostik wird einmal pro Blankoverordnung abgerechnet. Sie erfolgt zu Beginn der Behandlung und ist zuzahlungspflichtig. Eine zweite Abrechnung der PD innerhalb derselben Blankoverordnung ist nicht möglich.

Wie PD praktisch durchgeführt wird, erklärt der Artikel Blankoverordnung umsetzen.

Wie funktioniert die Zuzahlung bei einer Blankoverordnung?2026-03-05T08:31:50+01:00

Gesetzlich Versicherte müssen eine Zuzahlung leisten, sofern keine Befreiung vorliegt.
Diese beträgt:
• 10 € Verordnungsblattgebühr
• 10 % der Gesamtkosten der Behandlung

Da der Gesamtpreis zu Beginn der Behandlung oft noch nicht feststeht, wird die endgültige Zuzahlung häufig erst nach Abschluss der Blankoverordnung berechnet.

Was ist der häufigste Grund für Absetzungen bei Blankoverordnungen?2026-03-05T08:33:32+01:00

Typische Absetzungsgründe entstehen häufig bereits bei der Rezeptannahme oder Dokumentation.
Beispiele sind:
• falsche oder fehlende Kennzeichnung der Blankoverordnung
• Diagnose gehört nicht zur zugelassenen Diagnosegruppe
• PD oder BD falsch abgerechnet
• Versorgungspauschale doppelt oder gar nicht berechnet
• unklare Dokumentation der erbrachten Leistungen

Eine sorgfältige Prüfung der Verordnung und eine klare Dokumentation helfen, solche Probleme zu vermeiden.

Wann kann die Bedarfsdiagnostik (BD) abgerechnet werden?2026-01-14T09:15:26+01:00

Die Bedarfsdiagnostik ist optional und darf einmal pro Blankoverordnung abgerechnet werden. Zwischen der PD und der BD müssen mindestens 28 Kalendertage liegen. Die BD dient der Verlaufsbewertung und Anpassung der Therapieplanung.

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