
Blankoverordnung abrechnen
Die Abrechnung einer Blankoverordnung erfolgt erst nach Abschluss der Behandlung, da Umfang und Art der Therapie während der Behandlung festgelegt werden. Abgerechnet werden alle tatsächlich erbrachten Leistungen, darunter diagnostische Leistungen (PD und BD), therapeutische Heilmittel, ergänzende Heilmittel sowie eine Versorgungspauschale.
Die Abrechnung einer Blankoverordnung funktioniert anders als bei klassischen Heilmittelverordnungen. Der Grund: Der Arzt legt nur die Diagnose fest. Welche Therapie durchgeführt wird, wie häufig behandelt wird und welche Heilmittel eingesetzt werden, entscheidet der Therapeut.
Dadurch entsteht ein variabler Behandlungsverlauf. Erst im Laufe der Therapie steht fest, welche Leistungen tatsächlich erbracht werden. Genau deshalb unterscheidet sich auch die Abrechnung von der bekannten Heilmittelabrechnung.
Dieser Artikel erklärt verständlich:
Der Artikel richtet sich an Physiotherapie- und Ergotherapiepraxen, die Blankoverordnungen korrekt und sicher abrechnen möchten.
Wie funktioniert die Abrechnung der Blankoverordnung?
Die wichtigste Regel lautet: Eine Blankoverordnung wird erst nach Abschluss der Behandlung abgerechnet.
Anders als bei klassischen Heilmittelverordnungen können einzelne Termine nicht direkt abgerechnet werden. Stattdessen wird die gesamte Behandlung als zusammenhängender Versorgungsfall betrachtet. Das bedeutet:
Eine Blankoverordnung endet spätestens 16 Wochen nach Ausstellungsdatum. Wird das Therapieziel früher erreicht, kann die Verordnung auch vorher abgeschlossen und abgerechnet werden.
Wichtige Abrechnungsregeln:
Der Ablauf sieht in der Praxis meist so aus:
- 1Annahme der Blankoverordnung
- 2Durchführung der physiotherapeutischen Diagnostik (PD)
- 3Therapieplanung und Behandlung
- 4ggf. Bedarfsdiagnostik (BD) im Verlauf
- 5Abschluss der Behandlung
- 6vollständige Abrechnung aller Leistungen
Mehr zur praktischen Umsetzung im Praxisalltag findest du im Artikel Blankoverordnung umsetzen.
• Abrechnung erfolgt erst nach Abschluss der Behandlung
• maximale Laufzeit der Verordnung: 16 Wochen
• Zwischenabrechnungen sind nicht vorgesehen
• Rechnung muss innerhalb der 9-Monats-Frist eingereicht werden
• Versorgungspauschale wird einmal pro Blankoverordnung berechnet
Abrechenbare Leistungen bei der Blankoverordnung
Bei der Blankoverordnung entstehen mehrere unterschiedliche Abrechnungspositionen. Diese können sich aus diagnostischen Leistungen, therapeutischen Maßnahmen und organisatorischen Pauschalen zusammensetzen.
Die Grundprinzipien gelten sowohl für Physiotherapie als auch für Ergotherapie.
Physiotherapeutische Diagnostik (PD)
Die physiotherapeutische Diagnostik (PD) ist eine eigene abrechenbare Leistung. Für die Abrechnung gelten folgende Regeln:
PD ist Voraussetzung für die Therapieplanung. Wie PD praktisch durchgeführt wird, erklärt der Artikel Blankoverordnung umsetzen.
Bedarfsdiagnostik (BD)
Die Bedarfsdiagnostik (BD) ist eine optionale diagnostische Leistung im Therapieverlauf. Für die Abrechnung gelten folgende Regeln:
Die BD dient dazu, den Therapieverlauf zu überprüfen und den Behandlungsplan anzupassen.
Heilmittel
Die eigentlichen therapeutischen Leistungen werden als Heilmittel abgerechnet. Welche Heilmittel eingesetzt werden, entscheidet der Therapeut auf Grundlage der Diagnose und des Therapieverlaufs.
Beispiele sind:
Bei der Blankoverordnung gelten weiterhin bestimmte Kombinationsregeln. Pro Behandlungstag sind möglich:
Alle erbrachten Leistungen werden dokumentiert und erst am Ende der Verordnung abgerechnet.
Ergänzende Heilmittel
Ergänzende Heilmittel unterstützen die Hauptbehandlung. Typische Beispiele sind:
Auch diese Leistungen werden während der Behandlung dokumentiert und gemeinsam mit den übrigen Leistungen abgerechnet.
Versorgungspauschale
Eine Besonderheit der Blankoverordnung ist die Versorgungspauschale. Sie wird einmal pro Blankoverordnung berechnet und soll den zusätzlichen organisatorischen Aufwand ausgleichen. Dazu gehören unter anderem:
Wichtige Regeln:
Das Ampelsystem und seine Bedeutung für die Vergütung
Ein zentrales Steuerungsinstrument der Blankoverordnung ist das Ampelsystem. Das Ampelsystem beeinflusst nicht die Abrechenbarkeit, sondern ausschließlich die Höhe der Vergütung. Es bewertet, ob der Umfang der Behandlung innerhalb oder außerhalb statistischer Durchschnittswerte liegt.
Es gibt keine Pflicht, die Behandlung bei Erreichen der Grenze zu beenden. Es gibt auch keine Pflicht, eine neue Verordnung ausstellen zu lassen. Entscheidend ist: dass der therapeutische Bedarf nachvollziehbar ist und dass die Dokumentation schlüssig bleibt.
Viele Praxen stellen mit der Zeit fest: Die meisten Fälle bleiben ohnehin im grünen Bereich. Und wenn nicht, ist das kein Fehler – sondern oft Ausdruck eines komplexen Verlaufs.
Wie beeinflusst das Ampelsystem die Abrechnung?
Das Ampelsystem beeinflusst nicht die Abrechenbarkeit, sondern nur die Höhe der Vergütung. Leistungen im roten Bereich bleiben zulässig, werden aber mit einem Vergütungsabschlag von 9 % bezahlt.
Die grüne Phase beschreibt den üblichen Behandlungsumfang. Leistungen innerhalb dieses Bereichs werden voll vergütet. Die meisten Blankoverordnungen bewegen sich in diesem Bereich.
Wenn der Behandlungsumfang deutlich über dem Durchschnitt liegt, kann die Behandlung in den roten Bereich fallen. Das bedeutet:
9 % Vergütungsabschlag
Leistungen im roten Bereich werden mit einem Abschlag von 9 % vergütet. Das Ampelsystem ist also kein Behandlungsverbot. Es steuert lediglich die Wirtschaftlichkeit der Versorgung.
Mehr zum Hintergrund dieses Systems erklärt der Artikel Blankoverordnung: Verantwortung und Wirtschaftlichkeit.
Zuzahlung bei der Blankoverordnung
Auch bei Blankoverordnungen gilt grundsätzlich die gesetzliche Zuzahlungspflicht für gesetzlich versicherte Patienten, sofern keine Befreiung vorliegt. Die gesetzliche Zuzahlung beträgt:
Diese Regel gilt sowohl für Physiotherapie als auch für Ergotherapie.
Besonderheit der Blankoverordnung
Bei einer Blankoverordnung steht der Gesamtpreis der Behandlung zu Beginn häufig noch nicht fest. Der Grund: Umfang und Anzahl der Behandlungen werden erst im Verlauf der Therapie entschieden. Dadurch lässt sich die genaue Höhe der Zuzahlung zu Beginn nicht immer exakt berechnen. In vielen Praxen wird die endgültige Zuzahlung deshalb erst nach Abschluss der Blankoverordnung berechnet und eingezogen.
Informationspflicht gegenüber Patienten
Auch wenn der genaue Betrag noch nicht feststeht, müssen Patienten vor Beginn der Behandlung über die zu erwartenden Kosten informiert werden. Das bedeutet:
Um größere Einmalzahlungen zu vermeiden, können Praxen mit Patienten auch Zwischenrechnungen für die Zuzahlung vereinbaren. Für jede Zahlung wird eine Quittung ausgestellt. Am Ende der Behandlung kann zusätzlich ein Gesamtbeleg über die vollständige Zuzahlung erstellt werden.
Wichtig: Für folgende Leistungen wird keine Zuzahlung berechnet:
Häufige Abrechnungsprobleme in der Praxis
Fehler bei der Abrechnung entstehen meist nicht durch fehlendes Wissen, sondern durch kleine Unklarheiten im Praxisalltag. Typische Situationen sind:
Häufige Fragen zur Abrechnung der Blankoverordnung
Eine Blankoverordnung wird erst nach Abschluss der Behandlung abgerechnet. Der Behandlungsfall endet spätestens 16 Wochen nach Ausstellungsdatum, kann aber auch früher abgeschlossen werden, wenn das Therapieziel erreicht ist. Zwischenabrechnungen sind nicht vorgesehen. Die Abrechnung muss innerhalb der 9-Monats-Frist bei der Krankenkasse eingereicht werden.
Behandlungen im roten Bereich des Ampelsystems bleiben abrechenbar. Allerdings wird die Vergütung in diesem Fall um 9 % reduziert. Das Ampelsystem beeinflusst also nicht die Abrechenbarkeit, sondern nur die Höhe der Vergütung.
Nein. Während einer laufenden Blankoverordnung dürfen keine weiteren Heilmittelverordnungen für dieselbe Lokalisation angenommen werden – auch keine klassische, konservative Verordnung. Die Versorgung erfolgt vollständig im Rahmen der Blankoverordnung.
Die physiotherapeutische Diagnostik wird einmal pro Blankoverordnung abgerechnet. Sie erfolgt zu Beginn der Behandlung und ist zuzahlungspflichtig. Eine zweite Abrechnung der PD innerhalb derselben Blankoverordnung ist nicht möglich.
Wie PD praktisch durchgeführt wird, erklärt der Artikel Blankoverordnung umsetzen.
Gesetzlich Versicherte müssen eine Zuzahlung leisten, sofern keine Befreiung vorliegt.
Diese beträgt:
• 10 € Verordnungsblattgebühr
• 10 % der Gesamtkosten der Behandlung
Da der Gesamtpreis zu Beginn der Behandlung oft noch nicht feststeht, wird die endgültige Zuzahlung häufig erst nach Abschluss der Blankoverordnung berechnet.
Typische Absetzungsgründe entstehen häufig bereits bei der Rezeptannahme oder Dokumentation.
Beispiele sind:
• falsche oder fehlende Kennzeichnung der Blankoverordnung
• Diagnose gehört nicht zur zugelassenen Diagnosegruppe
• PD oder BD falsch abgerechnet
• Versorgungspauschale doppelt oder gar nicht berechnet
• unklare Dokumentation der erbrachten Leistungen
Eine sorgfältige Prüfung der Verordnung und eine klare Dokumentation helfen, solche Probleme zu vermeiden.
Die Bedarfsdiagnostik ist optional und darf einmal pro Blankoverordnung abgerechnet werden. Zwischen der PD und der BD müssen mindestens 28 Kalendertage liegen. Die BD dient der Verlaufsbewertung und Anpassung der Therapieplanung.

