

HENARA WISSEN / GLOSSAR
Telematikinfrastruktur (TI) für Heilmittelpraxen
Das Gesundheitsnetz, seine Anwendungen und die gesetzlichen Anschlussregeln kurz erklärt.
Die Telematikinfrastruktur (TI) ist das sichere digitale Netz des deutschen Gesundheitswesens. Über sie können berechtigte Einrichtungen Anwendungen wie KIM und ePA nutzen. Für Heilmittelerbringer regelt § 360 SGB V den TI-Anschluss im Zusammenhang mit der elektronischen Heilmittelverordnung.
Welche Anwendungen sind für Heilmittelpraxen relevant?
ePA ist die elektronische Patientenakte. KIM dient dem sicheren Austausch von Nachrichten und Dokumenten. Die elektronische Heilmittelverordnung ist ein eigener Verordnungsprozess. Diese Anwendungen haben unterschiedliche Voraussetzungen und Rechte; ihre technische Existenz belegt keine bestimmte Funktion in der Praxissoftware von HENARA.
Welche Anschlussfrist nennt das Gesetz?
Nach § 360 Absatz 8 SGB V haben sich Heilmittelerbringer bis zum 1. Oktober 2027 an die TI anzuschließen, um elektronische Verordnungen abrufen zu können. Absatz 7 enthält eigene Regeln für die elektronische Ausstellung und Nutzung von Heilmittelverordnungen und eine technische Einzelfallausnahme. Gesetzesstand und praktische Einführung müssen vor einer verbindlichen Planung erneut geprüft werden.
Was braucht eine Praxis für den Zugang?
Die gematik beschreibt Identitätsnachweise für Person und Einrichtung sowie die nötige Zugangstechnik. Dazu gehören je nach Anschlussweg HBA/eHBA, eine Institutionsidentität wie SMC-B oder SM-B, ein geeigneter Zugang und ein kompatibles Primärsystem. Welches Paket für eine konkrete Praxis erforderlich ist, muss anhand der aktuellen gematik-Checkliste und des gewählten Anbieters geprüft werden. eHBA und SMC-B im Glossar erklärt die beiden Karten.
Worin unterscheidet sich TI vom HENARA-Angebot?
Die TI ist eine bundesweite digitale Infrastruktur. TI4HEALTH ist ein von HENARA vermitteltes Partnerangebot von ITCOS. Welche Anwendungen und Voraussetzungen es tatsächlich abdeckt, steht auf der Angebotsseite; die allgemeine TI-Definition ist keine Funktionszusage für dieses Produkt.
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Redaktioneller Stand: 01.10.2026. Quellen: § 360 SGB V, gematik: Heilmittelerbringende, gematik: TI-Zugang.
Für konkrete Rechts-, Zulassungs- und Anwendungsschritte gelten die jeweils aktuellen amtlichen Regeln.

