Nicht wahrgenommene Übungseinheiten können grundsätzlich nicht abgerechnet werden. Vergütet werden nur tatsächlich durchgeführte und ordnungsgemäß dokumentierte Leistungen innerhalb des bewilligten Zeitraums. Werden nicht alle verordneten Einheiten genutzt, endet die Verordnung in der Regel mit Ablauf des Bewilligungszeitraums.