Therapeut sitzt mit Tablet vor digitalem Terminkalender, im Hintergrund symbolisches Netzwerk für externe Einflussnahme

Stand: 28. September 2026. Die Entscheidung für eine Online-Terminbuchung betrifft Sichtbarkeit, Arbeitsabläufe und den Umgang mit Patientendaten. Die Debatte um Doctolib hat diese Fragen zugespitzt. Aus der Nutzung einer Buchungsplattform folgt aber nicht automatisch, dass eine Praxis ihre Patienten oder deren Daten „verliert“. Entscheidend sind der konkrete Dienst, seine Verträge, die Buchungswege und die tatsächliche Datenverarbeitung.

Wem gehört der Terminkalender?

Die Frage ist zu ungenau, solange sie nur nach „Plattform oder Praxissoftware“ unterscheidet. Praxen sollten konkret prüfen: Wer bestimmt freie Zeitfenster und buchbare Leistungen? Wo erscheinen Praxistermine? Welche Daten werden an den Dienstleister übertragen? Wer kann sie exportieren und wie läuft ein Wechsel? Gibt es neben dem Online-Weg eine telefonische oder persönliche Terminvereinbarung? Auch ein in die Praxiswebsite eingebetteter Buchungsbutton kann technisch von einem externen Dienstleister betrieben werden.

Was sagt die Datenschutzkonferenz?

Das Positionspapier der Datenschutzkonferenz vom 16. Juni 2025 unterscheidet die Terminverwaltung im Auftrag der Praxis von einem eigenen Nutzerkonto bei einer Plattform. Eine externe Terminverwaltung kann als Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO zulässig sein; Patienten müssen darüber informiert werden. Für einen konkreten Termin sollen nur erforderliche Daten verarbeitet werden. Eine pauschale Übermittlung aller Patientenstammdaten an den Dienstleister ist dafür in der Regel nicht erforderlich.

Die Datenschutzkonferenz nennt weitere Prüfpunkte: Zweckbindung, Löschung nach dem Termin, technische Sicherheit, mögliche Drittlandverarbeitung und klare Informationen darüber, wer für welche Daten verantwortlich ist. Erinnerungen per Nachricht bewertet sie als zusätzliches Angebot, für das eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich sein kann. Sie empfiehlt außerdem einen alternativen Weg zur Terminvereinbarung. Diese Punkte gelten unabhängig vom Namen des Anbieters.

Was lässt sich über Doctolib konkret sagen?

Doctolib beschreibt in seinen Datenschutzhinweisen für Gesundheitsfachkräfte unterschiedliche Datenrollen und verweist für Patientendaten auf eigene Hinweise sowie den Auftragsverarbeitungsvertrag. Daraus folgt weder eine pauschale Entwarnung noch der Vorwurf, der Dienst nutze sämtliche Praxisdaten für eigene Zwecke. Für eine belastbare Bewertung sind der tatsächlich abgeschlossene Vertrag, die genutzten Funktionen und die Informationen für Patienten zu prüfen. Wir können aus öffentlich zugänglichen Unterlagen nicht beurteilen, wie eine einzelne Praxis ihre Doctolib-Konfiguration eingerichtet hat.

Welche Alternative passt zu einer Therapiepraxis?

Die Wahl hängt von den Zielen der Praxis ab: Reichweite über eine Plattform, ein direkter Buchungsweg über die eigene Website, vorhandene Praxissoftware und der Aufwand für die Terminbearbeitung können unterschiedlich wichtig sein. PRAXX.ME ist die mit SMART.VO verbundene Online-Terminbuchung von HENARA. Die Praxis gibt Angebote und Zeitfenster frei und entscheidet über eingehende Terminanfragen; eine Anfrage ist nicht automatisch ein verbindlicher Termin. Dieser bestätigte Ablauf ist ein konkreter Vergleichspunkt, aber kein Beleg für pauschale Aussagen wie „keine externe Datenverarbeitung“ oder „vollständige Kontrolle über alle Patientendaten“. Der Magazinbeitrag zum Online-Buchungsweg erklärt die Perspektive der Patienten.

Quellen und Prüfstand: Datenschutzkonferenz, Positionspapier vom 16.06.2025; Doctolib, Datenschutzhinweise für Gesundheitsfachkräfte, Juli 2026; HENARA, aktueller PRAXX.ME-Buchungsweg. Geprüft am 28. September 2026. Die Datenschutzprüfung eines konkreten Vertrags und einer konkreten Einrichtung ersetzt dieser Beitrag nicht.