
HENARA WISSEN / GLOSSAR
Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung bei Heilmitteln
Wer bei GKV-Heilmitteln zahlt und was ein gültiger Befreiungsnachweis bedeutet.
Die Zuzahlung ist der gesetzlich geregelte Anteil, den gesetzlich Versicherte für ein Heilmittel selbst tragen, sofern keine Ausnahme oder Befreiung gilt. Nach § 61 SGB V beträgt sie bei Heilmitteln grundsätzlich zehn Prozent der Kosten zuzüglich zehn Euro je Verordnung. Eine Zuzahlungsbefreiung stellt die Krankenkasse fest und weist sie für den geltenden Zeitraum nach.
Wird die Zuzahlung je Behandlung fällig?
Die gesetzliche Pauschale von zehn Euro bezieht sich auf die Verordnung, nicht auf jeden Termin. Hinzu kommen grundsätzlich zehn Prozent der maßgeblichen Kosten. Wie der Betrag bei Änderungen des tatsächlich erbrachten Leistungsumfangs behandelt wird, erklärt der Fachartikel zu Zuzahlung und Verordnungswert. Eine pauschale Beispielrechnung ohne Preis- und Leistungsdaten wäre unzuverlässig.
Wann ist jemand befreit?
Unter 18-Jährige sind bei GKV-Heilmitteln grundsätzlich von Zuzahlungen ausgenommen. Erwachsene können nach Erreichen der jährlichen Belastungsgrenze von ihrer Krankenkasse eine Befreiung für den Rest des Kalenderjahres erhalten. Der aktuelle Nachweis und sein Geltungszeitraum sind für die Praxis entscheidend; die Praxis erteilt die Befreiung nicht selbst.
Was ist der Unterschied zum Verordnungswert?
Der Verordnungswert beschreibt den Wert der Heilmittelleistungen nach den maßgeblichen Vertragspreisen. Die Zuzahlung ist der davon getrennte Eigenanteil der versicherten Person. Der vertiefende Artikel erklärt, warum geplanter und tatsächlich abgerechneter Wert voneinander abweichen können.
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Redaktioneller Stand: 01.10.2026. Quellen: § 61 SGB V, § 62 SGB V, BMG: Heilmittel.
Die genannten Regeln beziehen sich auf die vertragsärztliche GKV-Heilmittelversorgung; konkrete Fälle und spätere Änderungen sind anhand der dann gültigen Regeln zu prüfen.

