
HENARA WISSEN / GLOSSAR
Langfristiger Heilmittelbedarf: Was gilt?
Voraussetzungen, Diagnoseliste und die Regel für längere Verordnungszeiträume.
Ein langfristiger Heilmittelbedarf liegt bei schweren und länger anhaltenden funktionellen oder strukturellen Schädigungen mit entsprechendem Therapiebedarf vor. Er kann sich aus einer passenden Diagnose und Diagnosegruppe in Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie ergeben. Bei vergleichbaren, nicht gelisteten Fällen kann die Krankenkasse auf Antrag entscheiden.
Braucht jeder Fall eine Genehmigung?
Nein. Stehen Diagnose und Diagnosegruppe passend in Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie, ist kein Antrags- und Genehmigungsverfahren vorgesehen. Bei schweren vergleichbaren Schädigungen außerhalb der Liste kann die versicherte Person eine Entscheidung der Krankenkasse beantragen. Eine Diagnose allein ersetzt die Prüfung der jeweiligen Kombination und Voraussetzungen nicht.
Wie lange darf eine Verordnung reichen?
Bei langfristigem Heilmittelbedarf können notwendige Heilmittel je Verordnung für eine Behandlungsdauer von bis zu zwölf Wochen verordnet werden. Die sonstige Höchstmenge je Verordnung und die orientierende Behandlungsmenge sind dafür nicht bindend. Das ist keine unbegrenzte Dauerverordnung: Der Fachartikel zu weiteren Verordnungen erklärt die Fortsetzung.
Worin liegt der Unterschied zum besonderen Verordnungsbedarf?
Der langfristige Heilmittelbedarf ist in § 8 der Heilmittel-Richtlinie und ihrer Anlage 2 geregelt. Der besondere Verordnungsbedarf folgt aus den bundesweiten KBV/GKV-Kriterien zur Wirtschaftlichkeitsprüfung und kann zusätzliche regionale Regelungen haben. Beide Begriffe können längere Verordnungszeiträume betreffen, haben aber unterschiedliche Grundlagen.
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Redaktioneller Stand: 01.10.2026. Quellen: G-BA: Heilmittel-Richtlinie, §§ 7–8 und Anlage 2, § 32 Absatz 1a SGB V.
Die genannten Regeln beziehen sich auf die vertragsärztliche GKV-Heilmittelversorgung; konkrete Fälle und spätere Änderungen sind anhand der dann gültigen Regeln zu prüfen.

