
HENARA WISSEN / GLOSSAR
Absetzung in der Heilmittelabrechnung: Was ist das?
Eine vollständige oder teilweise Kürzung der eingereichten Vergütung verstehen.
Eine Absetzung bedeutet, dass eine Krankenkasse eine eingereichte Heilmittelabrechnung ganz oder teilweise nicht vergütet. Betroffen sein können eine gesamte Verordnung oder einzelne Positionen. Die mitgeteilte Begründung zeigt, was beanstandet wurde. Ob eine Korrektur oder ein Einspruch möglich ist, richtet sich nach dem konkreten Grund und dem geltenden Vertrag.
Was kann eine Absetzung auslösen?
Beanstandungen können sich etwa auf die Verordnung, den Leistungsnachweis, die abgerechnete Leistung oder erforderliche Angaben beziehen. Die Einzelregeln unterscheiden sich nach Heilmittelbereich und Vertrag. Der Fachartikel zu vermeidbaren Absetzungen behandelt konkrete Prüfpunkte für die vertragsärztliche GKV-Physiotherapie.
Ist die Kürzung immer endgültig?
Nein. Zuerst sind Absetzungsgrund, betroffener Betrag und Unterlagen abzugleichen. Je nach Vertragsregel kann eine begrenzte Korrektur, ein begründeter Einspruch oder die Anerkennung der Kürzung richtig sein. Die Physiotherapie-Anlage 3a erlaubt Korrekturen nach Abrechnung nur für bestimmte Angaben und unter ihren Voraussetzungen. Daraus folgt kein allgemeines Nachbesserungsrecht.
Was sollte die Praxis nach der Mitteilung tun?
Die Praxis sollte die Begründung mit Verordnung, Leistungsnachweis und Rechnung abgleichen und den passenden Vertragsweg prüfen. Der Fachartikel zur Bearbeitung einer Absetzung führt durch diesen Ablauf; der Abrechnungs-Hub ordnet ihn in die gesamte Heilmittelabrechnung ein.
Weiterlesen
Redaktioneller Stand: 01.10.2026. Quellen: GKV-Spitzenverband: Physiotherapie, Anlage 3a, GKV-Spitzenverband: Physiotherapieverträge.
Die genannten Regeln beziehen sich auf die vertragsärztliche GKV-Heilmittelversorgung; konkrete Fälle und spätere Änderungen sind anhand der dann gültigen Regeln zu prüfen.

