Moderne Therapiepraxis mit Behandlungsliege und Praxisarbeitsplatz

Wer eine eigene Therapiepraxis gründet, muss zwei Dinge auseinanderhalten: die berufliche Selbstständigkeit und die Zulassung zur Versorgung gesetzlich Versicherter. Eine GKV-Zulassung brauchst du nicht allein deshalb, weil du selbstständig arbeiten möchtest. Sie wird relevant, wenn du Heilmittel für gesetzlich Versicherte erbringen und mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen willst.
Für diese Versorgung schreibt § 124 SGB V drei grundlegende Voraussetzungen vor: die erforderliche berufliche Qualifikation, eine geeignete Praxisausstattung und die Anerkennung der für den jeweiligen Heilmittelbereich geltenden Verträge nach § 125 SGB V. Über die Zulassung entscheidet die zuständige ARGE Heilmittelzulassung.

Was brauche ich grundsätzlich für eine eigene Therapiepraxis?

Für eine Praxis mit GKV-Zulassung musst du im Kern vier Bereiche klären:

  • 1
    berufliche Qualifikation
  • 2
    geeignete Praxisräume und vorgeschriebene Ausstattung
  • 3
    Institutionskennzeichen
  • 4
    Zulassung durch die zuständige ARGE Heilmittelzulassung

Daneben kommen die allgemeinen Schritte einer Selbstständigkeit hinzu, beispielsweise die steuerliche Anmeldung und die Meldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft.
Wichtig: Die konkreten Zulassungsvoraussetzungen unterscheiden sich zwischen Physiotherapie, Ergotherapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie sowie Podologie. Maßgeblich sind die jeweiligen Verträge und insbesondere deren Anlage 5 „Zulassungsvoraussetzungen“. Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht die aktuell geltenden Vertragsfassungen für jeden Heilmittelbereich. (siehe GKV Portal, Zulassungen)

Darf jeder Therapeut eine eigene Praxis eröffnen?

Eine abgeschlossene therapeutische Ausbildung bedeutet nicht automatisch, dass jede beliebige Heilmittelleistung gegenüber der GKV erbracht werden darf. Für die GKV-Zulassung muss die berufliche Qualifikation zu den jeweiligen Vorgaben des Heilmittelbereichs passen.

Für Physiotherapie nennt die aktuelle Zulassungsanlage unter anderem Physiotherapeuten, Krankengymnasten sowie Masseure und medizinische Bademeister als zulassungsfähige Berufsgruppen. Welche Leistungen innerhalb der Physiotherapie tatsächlich erbracht werden können, richtet sich zusätzlich nach der jeweiligen Qualifikation und gegebenenfalls erforderlichen Weiterbildungen.

In der Ergotherapie ist die Regelung enger: Zulassungsfähig sind Ergotherapeuten sowie Absolventen entsprechender Ergotherapie-Studiengänge, sofern die vorgeschriebene Berechtigung zur Berufsbezeichnung beziehungsweise Qualifikation vorliegt. Die Anlage 5 wurde hierfür zuletzt zum 16. März 2026 angepasst.

Bei der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie ist die Situation komplexer. Neben Logopäden können beispielsweise Atem-, Sprech- und Stimmlehrer, staatlich anerkannte Sprachtherapeuten und weitere definierte Berufs- und Studienabschlüsse zulassungsfähig sein. Für einige Qualifikationen ist die Zulassung auf bestimmte Störungsbilder beschränkt oder wird individuell geprüft.

In der Podologie gehören insbesondere Podologen nach dem Podologengesetz zu den fachlich qualifizierten Berufsgruppen. Daneben bestehen für bestimmte ältere staatlich anerkannte Abschlüsse Übergangs- beziehungsweise Bestandstatbestände. Eine allgemeine medizinische Fußpflegeausbildung oder die Tätigkeit als Fußpfleger reicht dagegen nicht automatisch für die Abgabe podologischer Leistungen zulasten der GKV aus.

Kurz gesagt

 

Heilmittelbereich Berufliche Grundvoraussetzung
Physiotherapie anerkannte physiotherapeutische bzw. in der Anlage genannte Berufsqualifikation
Ergotherapie Ergotherapeut oder entsprechender Ergotherapie-Studienabschluss
Logopädie/SSSST mehrere definierte Berufs- und Studienabschlüsse; teils Einzelfallprüfung
Podologie Podologe bzw. bestimmte anerkannte Altqualifikationen

Entscheidend ist nicht die Berufsbezeichnung allein, sondern die aktuell gültige Zulassungsanlage für deinen Heilmittelbereich.

Wann brauche ich eine Kassenzulassung?

Wenn du gesetzlich Versicherte im Rahmen der vertragsärztlich verordneten Heilmittelversorgung behandeln und diese Leistungen mit der GKV abrechnen möchtest, benötigst du eine Zulassung nach § 124 SGB V.

Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass Heilmittel wie Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie oder Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie an gesetzlich Versicherte grundsätzlich nur durch zugelassene Leistungserbringer abgegeben werden dürfen. Eine reine Privatpraxis ist davon zu unterscheiden. Für die Abgabe von Heilmitteln zu Lasten der GKV brauchst du eine Zulassung nach § 124 SGB V. Ob für eine ausschließlich privat finanzierte Tätigkeit weitere berufsrechtliche oder vertragsrechtliche Voraussetzungen gelten, klärst du für dein konkretes Angebot gesondert.

Die Kassenzulassung ist also keine allgemeine „Erlaubnis zur Selbstständigkeit“, sondern die Zugangsvoraussetzung zur GKV-Heilmittelversorgung.

Welche Voraussetzungen gelten für die GKV-Zulassung?

§ 124 SGB V nennt drei Grundvoraussetzungen:

  • Berufliche Qualifikation
    Du brauchst die erforderliche Ausbildung und die Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung beziehungsweise einen vergleichbaren akademischen Abschluss.
  • Geeignete Praxisausstattung
    Die Praxis muss die im jeweiligen Heilmittelvertrag festgelegten räumlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllen.
  • Anerkennung der Verträge nach § 125 SGB V
    Mit der Zulassung erkennst du die für deinen Heilmittelbereich geltenden Versorgungsverträge an.

Die Details zu Räumen und Ausstattung sind teilweise überraschend konkret. Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie haben unterschiedliche Flächen-, Raum- und Ausstattungsvorgaben. Genau deshalb solltest du die Praxisräume und ihre Zulassungsvoraussetzungen vor Unterzeichnung eines langfristigen Mietvertrags prüfen.

Die konkreten Mindestflächen und Raumvoraussetzungen behandeln wir im separaten Artikel „Praxisräume für Physiotherapie & Co.: Anforderungen, Größe und Standort“.

Wo beantrage ich die Kassenzulassung?

Für die Zulassung sind die Arbeitsgemeinschaften Heilmittelzulassung der gesetzlichen Krankenkassen – kurz ARGEn Heilmittelzulassung – zuständig. § 124 SGB V sieht vor, dass die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen dafür gemeinsame Arbeitsgemeinschaften bilden. Deren Entscheidung gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen.

Welche ARGE für dich zuständig ist, hängt vom Standort deiner Praxis ab. Ein Teil der ARGEn arbeitet inzwischen mit einem Online-Zulassungsportal. Das Portal kann jedoch nicht bundesweit für jeden Antrag genutzt werden: Die ARGE weist ausdrücklich darauf hin, dass der Online-Service derzeit nur für Leistungserbringer in den von den vdek-ARGEn betreuten Zuständigkeitsgebieten verfügbar ist.

Wann brauche ich ein Institutionskennzeichen?

Das Institutionskennzeichen, kurz IK, ist das eindeutige Abrechnungskennzeichen eines Leistungserbringers gegenüber den Sozialversicherungsträgern. Die ARGE·IK beschreibt den Kreis sehr grundsätzlich: Ein IK benötigt, wer im Rahmen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation Leistungen für die Sozialversicherung erbringt. Rechtsgrundlage ist § 293 SGB V.

Für eine GKV-Therapiepraxis gehört das IK deshalb zu den zentralen Schritten vor dem Praxisstart.

  • Kann ich das IK schon vor der Kassenzulassung beantragen?
    Ja. Und das ist für Gründer wichtig: Die ARGE·IK weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Institutionskennzeichen bereits vor Erteilung der Betriebserlaubnis beziehungsweise Praxiszulassung beantragt werden kann. Damit muss man nicht erst auf die fertige Zulassung warten, bevor dieser Schritt angestoßen wird.
  • Wo beantrage ich das IK?
    Zuständig ist die: ARGE·IK – Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen
    Der Antrag ist kostenlos und kann mit dem offiziellen Erfassungsbeleg oder formlos gestellt werden. Benötigt werden unter anderem Angaben zu Praxis beziehungsweise Unternehmen, Inhaber, Anschrift, Berufs- oder Branchenbezeichnung und Bankverbindung. Der Antrag muss unterschrieben sein.

    Nach Eingang prüft die ARGE·IK die Angaben. Bei einer Neuvergabe erhält der Antragsteller zunächst ein Schreiben zur Datenkontrolle. Nach dessen Rücksendung wird das IK schriftlich mitgeteilt und an die beteiligten Sozialversicherungsträger weitergegeben.

    Praxis-Tipp: Beantrage das IK nicht erst kurz vor dem ersten Abrechnungslauf. Es kann bereits während der Gründungsphase erledigt werden.

Welche weiteren Anmeldungen gehören zur Praxisgründung?

Die GKV-Zulassung ist nur ein Teil der formalen Gründung.

In welcher Reihenfolge sollte ich vorgehen?

Es gibt nicht den einen Ablauf, bei dem jeder Antrag zwingend erst nach Abschluss des vorherigen gestellt werden darf. Für die Praxisplanung ist diese Reihenfolge aber sinnvoll:

  • 1
    Berufliche Zulassungsfähigkeit prüfen
    Klären, ob deine Qualifikation für die geplanten GKV-Leistungen ausreicht und ob zusätzliche Qualifikationen oder Abrechnungserlaubnisse erforderlich sind.
  • 2
    Praxisräume anhand der Zulassungsvorgaben prüfen
    Nicht nur nach Lage und Miete entscheiden. Erst klären, ob Räume und Ausstattung grundsätzlich zu deinem Heilmittelbereich passen.
  • 3
    IK frühzeitig beantragen
    Das kann bereits vor Erteilung der Praxiszulassung erfolgen.
  • 4
    Zulassungsunterlagen vollständig vorbereiten
    Die zuständige ARGE bestimmen und die dort geforderten Nachweise zusammenstellen.
  • 5
    Kassenzulassung beantragen
    Ausreichend Vorlauf einplanen, da eine Zulassung nicht rückwirkend erteilt werden kann.
  • 6
    Allgemeine Gründungsmeldungen erledigen
    Finanzamt, BGW und gegebenenfalls Deutsche Rentenversicherung sowie weitere Stellen abhängig von Rechtsform und Geschäftsmodell.
  • 7
    Abrechnung und Praxisprozesse testen
    Erst wenn Zulassung, Stammdaten, IK, Software und Abrechnungsprozess zusammenspielen, ist die Praxis organisatorisch wirklich startklar. Prüfe dafür den Abrechnungsweg zum Praxisstart vor dem ersten GKV-Fall.
Sieben Schritte von der Prüfung der beruflichen Voraussetzungen bis zur startklaren Therapiepraxis

Welche Fehler verzögern die Praxisgründung unnötig?

Besonders kritisch sind fünf Dinge:

  • Räume mieten, bevor die Zulassungsvoraussetzungen geprüft wurden
  • IK und Zulassungsantrag erst kurz vor der geplanten Eröffnung angehen
  • davon ausgehen, dass eine GKV-Zulassung rückwirkend gelten kann
  • fachbereichsspezifische Anforderungen über einen Kamm scheren
  • BGW und mögliche Rentenversicherungspflicht neben der Kassenzulassung vergessen

Die beste Gründungsplanung besteht deshalb nicht darin, möglichst viele Anträge gleichzeitig loszuschicken. Entscheidend ist, früh zu wissen, welche Voraussetzungen voneinander abhängen und welche Schritte parallel erledigt werden können.

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Kurzantworten für Gründer

Für die Behandlung und Abrechnung gesetzlich Versicherter im Rahmen der GKV-Heilmittelversorgung ja. Grundlage ist § 124 SGB V. Für eine reine Privatpraxis ist diese GKV-Zulassung nicht erforderlich.
Bei der für deinen Praxisstandort zuständigen ARGE Heilmittelzulassung. Die ARGEn entscheiden mit Wirkung für alle gesetzlichen Krankenkassen.
Das Institutionskennzeichen kann bereits vor der Praxiszulassung beantragt werden.
Nein. Nach Angaben der ARGEn dürfen Zulassungen und Abrechnungserlaubnisse nur für die Zukunft erteilt werden.
Eine klassische selbstständige physiotherapeutische Tätigkeit wird grundsätzlich den freien Berufen zugerechnet. Eine Gewerbeanmeldung ist deshalb nicht automatisch erforderlich. Entscheidend sind jedoch die konkrete Tätigkeit und Unternehmensstruktur; die endgültige Einordnung erfolgt durch Finanz- beziehungsweise Gewerbeamt.

Den gesamten Weg von Voraussetzungen und Räumen über Kapital und Businessplan bis zu Software, Abrechnung und Zeitplan zeigt der HENARA-Gründer-Hub.