Arbeitsplatz zur Abrechnung in einer Therapiepraxis mit Heilmittelverordnung, Leistungsbestätigung und Praxissoftware

Wer eine Therapiepraxis eröffnet und gesetzlich Versicherte behandelt, sollte die Abrechnung nicht erst dann organisieren, wenn die ersten Verordnungen abgeschlossen sind. Vor dem Praxisstart müssen Zulassung, Institutionskennzeichen, Datenerfassung, Leistungsbestätigung, Zuzahlung und der spätere Abrechnungsweg zusammenpassen.

Denn Behandlung und Zahlung liegen zeitlich auseinander: Leistungen müssen zunächst korrekt erbracht, dokumentiert und für die Abrechnung aufbereitet werden. Erst danach können sie gegenüber den Kostenträgern abgerechnet werden.

Für Gründer bedeutet das: Die Praxis ist nicht allein dann startklar, wenn Termine vergeben werden können. Auch der Weg vom ersten Termin bis zum Zahlungseingang muss funktionieren.

Was muss vor der ersten GKV-Behandlung eingerichtet sein?

Für die Abrechnung gesetzlich Versicherter solltest du vor dem Praxisstart mindestens diese Punkte geklärt haben:

  • gültige Zulassung für die GKV-Heilmittelversorgung
  • Institutionskennzeichen der Praxis
  • Praxis- und Abrechnungsdaten korrekt hinterlegt
  • Verfahren zur Erfassung und Prüfung von Heilmittelverordnungen
  • Termin- und Leistungserfassung
  • Leistungsbestätigung
  • Zuzahlungsprozess
  • Entscheidung über Selbstabrechnung oder Abrechnungsdienstleister
  • technischer und organisatorischer Abrechnungsweg

Das Institutionskennzeichen ist das eindeutige Kennzeichen für die Abrechnung mit den Sozialversicherungsträgern. Die ARGE·IK bezeichnet das IK ausdrücklich als Merkmal für das maschinelle Abrechnungsverfahren und den Zahlungsverkehr.

Für die Behandlung und Abrechnung gesetzlich Versicherter reicht ein IK allein allerdings nicht. Die Praxis benötigt zusätzlich die entsprechende Zulassung zur GKV-Heilmittelversorgung.

Welche Daten müssen von Anfang an korrekt erfasst werden?

Eine gute Abrechnung beginnt nicht beim Rechnungsversand, sondern bereits bei der Patientenaufnahme. Für die spätere Abrechnung müssen unter anderem die relevanten Angaben zu:

  • Patient
  • Krankenkasse
  • Verordnung
  • verordneter Leistung
  • tatsächlich erbrachter Leistung
  • Behandlungstag
  • Leistungserbringer
  • Leistungsbestätigung
  • Zuzahlung beziehungsweise Befreiung

korrekt zusammengeführt werden.

Die konkreten Pflichtangaben und Korrekturmöglichkeiten richten sich nach dem jeweiligen Heilmittelvertrag. Genau deshalb sollte eine Praxissoftware für die Gründung die geltenden Vorgaben für den jeweiligen Fachbereich abbilden und Verordnungen nicht lediglich als eingescanntes Dokument verwalten.

Warum ist das für Gründer so wichtig?

Ein Fehler bei der Patientenanlage lässt sich häufig schnell korrigieren. Ein systematischer Fehler, der über Wochen bei jeder Verordnung wiederholt wird, kann dagegen erst beim ersten größeren Abrechnungslauf sichtbar werden. Deshalb sollte der Prozess vor dem ersten echten Patienten einmal vollständig getestet werden.

Welche Rolle spielt die Heilmittelverordnung bei der Abrechnung?

Bei GKV-Heilmittelleistungen bildet die Verordnung die Grundlage für die Versorgung und spätere Abrechnung. Je nach Heilmittelbereich enthalten die Verträge nach § 125 SGB V detaillierte Regelungen dazu,

  • welche Angaben auf der Verordnung erforderlich sind,
  • welche Angaben der Therapeut ergänzen darf,
  • wann eine Korrektur durch den Arzt notwendig ist,
  • wie Leistungen bestätigt werden und
  • welche Angaben spätestens vor der Abrechnung vollständig sein müssen.

Verordnungen sollten deshalb möglichst bereits bei der Aufnahme geprüft werden.

Moderne Praxissoftware unterstützt dabei häufig mit Prüf- und Validierungsfunktionen, die beispielsweise fehlende oder widersprüchliche Angaben erkennen können. Auch SMART.VO enthält umfangreiche Prüfmechanismen für Heilmittelverordnungen.

Solche Funktionen reduzieren typische Eingabefehler und helfen, Probleme früh sichtbar zu machen. Sie ersetzen jedoch nicht die persönliche Prüfung und fachliche Sorgfalt in der Praxis – insbesondere bei Sonderfällen oder Angaben, die nicht vollständig automatisiert beurteilt werden können.

Wie funktioniert die Leistungsbestätigung?

Erbrachte Heilmittelleistungen müssen für die spätere Abrechnung nachvollziehbar bestätigt werden. Die konkreten Vorgaben stehen in den jeweiligen Vertragsanlagen. Dabei wird dokumentiert, welche Leistung an welchem Datum erbracht wurde. Die Leistung wird vom Versicherten bestätigt.

Für Gründer ist weniger entscheidend, jedes Sonderdetail vor der Eröffnung auswendig zu kennen. Entscheidend ist, dass festgelegt ist:

  • Wer trägt die Leistung ein?
  • Wann erfolgt die Bestätigung?
  • Wo wird sie gespeichert?
  • Wie wird verhindert, dass Leistungen ohne vollständige Bestätigung in die Abrechnung gelangen?

Das ist ein Prozessproblem – und sollte deshalb vor der ersten Behandlung gelöst sein.

Wie hoch ist die Zuzahlung bei Heilmitteln?

Für volljährige gesetzlich Versicherte ohne Zuzahlungsbefreiung gilt bis zum 31. Dezember 2026:
10 Prozent der Heilmittelkosten plus 10 Euro je Verordnung.
Für Zuzahlungen ab dem 1. Januar 2027 nennt die TK-Übersicht zur Gesundheitsreform 2026/2027 derzeit 10 Prozent der Kosten plus 15 Euro je Verordnung. Prüfe den dann geltenden Stand vor dem ersten Abrechnungslauf erneut.

Zeitraum Zuzahlung Heilmittel
bis 31.12.2026 10 % der Kosten + 10 € je Verordnung
ab 01.01.2027 10 % der Kosten + 15 € je Verordnung

Für Gründer mit Praxiseröffnung Ende 2026 ist das unmittelbar relevant: Praxissoftware, Patienteninformation und Zuzahlungsprozess sollten die Änderung zum Jahreswechsel berücksichtigen.

Was muss die Praxis für Zuzahlungen organisieren?

Vor der Eröffnung sollte geklärt sein:

  • wie eine Zuzahlungsbefreiung erfasst wird
  • wann die Zuzahlung berechnet wird
  • wie Patienten informiert werden
  • welche Zahlungsarten angeboten werden
  • wie Zahlungen verbucht werden
  • wie Quittungen erstellt werden
  • wie offene Zuzahlungen verfolgt werden

Das klingt banal, wird aber schnell unangenehm, wenn jeder Mitarbeiter anders damit umgeht.

Wie läuft eine Heilmittelabrechnung grundsätzlich ab?

Der konkrete Prozess unterscheidet sich je nach Fachbereich, Verordnung und Abrechnungsmodell. Für eine neue Praxis reicht zunächst dieses Grundverständnis:

  • 1
    Verordnung prüfen
    Ist sie für die geplante Behandlung grundsätzlich abrechnungsfähig?
  • 2
    Patient und Verordnung korrekt erfassen
    Die relevanten Daten werden im Praxissystem hinterlegt.
  • 3
    Leistungen erbringen und dokumentieren
    Jeder Behandlungstermin muss korrekt erfasst werden.
  • 4
    Leistungen bestätigen lassen
    Die erforderliche Leistungsbestätigung wird eingeholt.
  • 5
    Zuzahlung berücksichtigen
    Zuzahlung oder Befreiung werden korrekt erfasst.
  • 6
    Verordnung vor Abrechnung prüfen
    Vollständigkeit, Leistungen und Abrechnungsdaten kontrollieren.
  • 7
    Abrechnung übermitteln
    Direkt durch die Praxis oder über einen beauftragten Abrechnungsdienstleister.

Das ist bewusst die Gründerperspektive. Entscheidend ist, dass der gesamte Ablauf vor dem ersten Abrechnungslauf bereits klar definiert ist.

Wie digital ist die Heilmittelabrechnung heute?

Die Abrechnung von Heilmittelleistungen ist heute nur teilweise digital.

Die Abrechnungsdaten werden im Rahmen des Datenaustauschs nach § 302 SGB V elektronisch beziehungsweise maschinell übermittelt. Die zugrunde liegenden Heilmittelverordnungen liegen aber weiterhin häufig als Papieroriginale vor. Auf ihnen befinden sich unter anderem die Leistungsbestätigungen der Patienten.

Diese Originalbelege werden je nach Abrechnungsweg weiterhin an Krankenkassen beziehungsweise Abrechnungsstellen übermittelt oder dort für Prüfungen vorgehalten.

Welche Belege zusätzlich zum Datensatz einzureichen sind, hängt vom Vertrag des jeweiligen Heilmittelbereichs und vom vereinbarten Abrechnungsweg ab. Prüfe diese Vorgaben vor dem ersten Abrechnungslauf.

Für Gründer ist deshalb wichtig, dass Praxissoftware und Abrechnungsprozess beide Welten beherrschen: die elektronische Aufbereitung der Abrechnungsdaten und den Umgang mit den weiterhin vorhandenen Verordnungsoriginalen.

Selbst abrechnen oder Abrechnungsdienstleister nutzen?

Beides ist grundsätzlich möglich.

Ob eigene Abrechnung oder ein Dienstleister sinnvoller ist, hängt von Kosten, eigener Zeit, Prüfaufwand und gewünschtem Zahlungsrhythmus ab. Eigene Abrechnung gibt dir unmittelbare Kontrolle über den Prozess, benötigt aber passende Abläufe und Kapazität. Ein Dienstleister kann administrative Arbeit abnehmen und – je nach vereinbartem Modell – den Zahlungseingang planbarer machen. Vergleiche die vollständigen Kosten und Zuständigkeiten.

Plane in beiden Modellen feste Zeit für Datenprüfung, Korrekturen und die Kontrolle offener Zahlungen ein.

Wichtig bleibt trotzdem: Ein Abrechnungsdienstleister ersetzt keine sauberen Praxisdaten. Wenn Verordnungen, Leistungen oder Bestätigungen bereits in der Praxis falsch erfasst wurden, kann auch ein externer Dienstleister nicht jeden Fehler nachträglich lösen.

Die beiden Modelle im Vergleich

Wann bekomme ich das Geld für meine Behandlungen?

Zwischen dem ersten Behandlungstag und dem tatsächlichen Zahlungseingang liegt zwangsläufig Zeit. Zunächst müssen Leistungen erbracht, Verordnungen abgeschlossen oder abrechnungsfähig sein, die Abrechnung erstellt und übermittelt und anschließend vom Kostenträger verarbeitet werden.

Für die Finanzplanung bedeutet das: Umsatz ist nicht automatisch Liquidität.

Die ersten Wochen einer Praxis müssen finanziell auch dann funktionieren, wenn bereits viele Patienten behandelt werden, aber noch nicht alle daraus entstehenden Forderungen bezahlt wurden. Gerade hier kann ein Abrechnungsdienstleister für Gründer interessant sein. Je nach Anbieter und gewähltem Modell sind feste Auszahlungszyklen oder Vorfinanzierung möglich. Das kann die Liquiditätsplanung vereinfachen. Solche Leistungen sind jedoch vertragsabhängig und sollten vor Abschluss genau geprüft werden.

Was sollte ich vor der Praxiseröffnung testen?

Der wichtigste praktische Schritt ist ein vollständiger Test des Praxisprozesses.

Einmal einen kompletten Testpatienten durchspielen

Noch vor dem ersten echten Behandlungstag sollte ein vollständiger Praxisprozess simuliert werden:

  • 1
    Patient anlegen
    Sind alle erforderlichen Stammdaten vorhanden?
  • 2
    Verordnung erfassen
    Werden alle relevanten Angaben korrekt übernommen?
  • 3
    Termin vergeben
    Ist die Leistung mit Patient und Verordnung verbunden?
  • 4
    Behandlung erfassen
    Kann der Therapeut die tatsächlich erbrachte Leistung korrekt dokumentieren?
  • 5
    Leistung bestätigen
    Funktioniert der vorgesehene Bestätigungsprozess?
  • 6
    Zuzahlung berechnen
    Kann Befreiung beziehungsweise Zuzahlung korrekt verarbeitet werden?
  • 7
    Verordnung für die Abrechnung vorbereiten
    Erkennt der Prozess fehlende oder fehlerhafte Angaben?
  • 8
    Abrechnung testweise erzeugen
    Ist klar, wie die Daten anschließend zum Kostenträger beziehungsweise Abrechnungsdienstleister gelangen?

Welche Fehler können beim Praxisstart teuer werden?

  • Verordnungen erst am Ende prüfen
    Dann werden Fehler möglicherweise erst nach mehreren Behandlungen entdeckt.
  • Leistungen nicht unmittelbar erfassen
    Nachträgliche Rekonstruktion ist fehleranfällig.
  • Leistungsbestätigung nicht klar organisieren
    Fehlende Bestätigungen können später die Abrechnung erschweren.
  • Zuzahlungen „irgendwie nebenbei“ verwalten
    Das führt schnell zu offenen Beträgen und zusätzlichem Verwaltungsaufwand.
  • Abrechnung erst nach dem ersten Monat einrichten
    Zu spät. Der Prozess sollte vor der ersten Behandlung stehen.
  • Praxissoftware nur für Termine auswählen
    Eine neue Praxis braucht kein digitales Terminbuch, sondern einen durchgängigen Prozess von Verordnung bis Abrechnung.

Was muss vor dem ersten Patienten stehen?

  • Zulassung vorhanden
  • IK hinterlegt
  • Kostenträger- und Praxisdaten eingerichtet
  • Verordnungsprüfung definiert
  • Leistungserfassung eingerichtet
  • Leistungsbestätigung funktioniert
  • Zuzahlungsprozess geklärt
  • Abrechnungsweg festgelegt
  • kompletter Testfall erfolgreich durchgeführt

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Welcher Abrechnungsweg passt zu deiner Praxis?

In 20 Minuten gehen wir deine Fragen mit dir durch: Punkt für Punkt, mit klarer Ansage, was davon Henara übernimmt. Wir rechnen Verordnungen ab, die in SMART.VO gepflegt wurden, und auch konventionell ohne Software.

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Häufige Fragen zur Abrechnung bei Praxisgründung

Ja. Das Institutionskennzeichen dient als eindeutiges Kennzeichen im Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit den Sozialversicherungsträgern. Für Zahlungen an die Praxis muss zusätzlich die entsprechende Zulassung vorliegen.
Nein. Die Abrechnungsdaten werden elektronisch beziehungsweise maschinell übermittelt, während die zugrunde liegenden Heilmittelverordnungen aktuell häufig weiterhin als Papieroriginale vorliegen. Welche Belege du zusätzlich einreichen musst, ergibt sich aus dem Vertrag deines Heilmittelbereichs und deinem Abrechnungsweg.
Bis zum 31. Dezember 2026 beträgt sie für volljährige gesetzlich Versicherte grundsätzlich 10 Prozent der Heilmittelkosten plus 10 Euro je Verordnung, sofern keine Befreiung besteht. Für Zuzahlungen ab dem 1. Januar 2027 nennt die TK derzeit 10 Prozent der Kosten plus 15 Euro je Verordnung; prüfe den Stand vor der ersten betroffenen Abrechnung erneut.
Ja. Gerade für Gründer kann das sinnvoll sein, weil ein Abrechnungsdienstleister administrative Arbeit übernimmt und je nach Modell auch die Liquiditätsplanung vereinfachen kann.
Nein. Verordnungen sollten möglichst bereits bei der Aufnahme geprüft werden. Praxissoftware kann dabei mit Prüf- und Validierungsfunktionen unterstützen, ersetzt aber nicht die persönliche Sorgfalt der Praxis.

Weiterführende Inhalte zur Praxisgründung

Quellen & Rechtsgrundlagen

Die Angaben in diesem Artikel basieren auf den aktuell geltenden gesetzlichen und vertraglichen Regelungen sowie den Informationen der zuständigen Stellen.

§ 32 SGB V – Heilmittel
§ 61 SGB V – Zuzahlungen
§ 293 SGB V – Institutionskennzeichen
§ 302 SGB V – Abrechnung sonstiger Leistungserbringer
GKV-Spitzenverband – Verträge nach § 125 SGB V
ARGE·IK – Institutionskennzeichen
Bundesamt für Soziale Sicherung – Digitalisierung und ersetzendes Scannen
aktuelle Abrechnungsinformationen der gesetzlichen Krankenkassen

Stand der Prüfung: September 2026