
Kurzantwort: Für zugelassene Heilmittelpraxen gibt es eine monatliche TI-Grundpauschale und einen Zuschlag für berücksichtigte Heilberufsausweise. Für Zeiträume ab dem 1. Januar 2026 gelten nach einer Mitteilung des GKV-Spitzenverbandes an den Berufsverband BED 213,75 Euro Grundpauschale pro Monat plus 7,99 Euro pro eHBA und Monat. Beantragt wird die Pauschale über das Portal des GKV-Spitzenverbandes. Der Anspruch setzt einen technisch in Betrieb genommenen TI-Anschluss, die erforderliche Ausstattung und eine vollständige Eigenerklärung voraus. Eine unterschriebene Bestellung allein reicht nicht. Quelle für die 2026-Beträge: BED; GKV-Übersicht mit Antragsportal und Vereinbarungen.
Für wen gilt welche Vereinbarung?
Physiotherapie
Vereinbarung: TI-Finanzierungsvereinbarung Physiotherapie
Zuerst prüfen: Zulassung nach § 124 Abs. 1 SGB V, Inbetriebnahme, Eigenerklärung und eHBA-IDs für Zuschläge.
Ergotherapie, Ernährungstherapie, Podologie sowie Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie
Vereinbarung: TI-Finanzierungsvereinbarung für diese Heilmittelbereiche
Zuerst prüfen: Zulassung und IK, gemeinsamer Anschluss in der Praxis, Inbetriebnahme, Eigenerklärung und eHBA-IDs.
Die Vereinbarungen sind getrennt. Für gemischte Praxen oder mehrere Institutionskennzeichen (IK) ist eine pauschale Multiplikation der Grundpauschale falsch. Insbesondere sieht die Vereinbarung für die vier zuletzt genannten Heilmittelbereiche vor, dass bei gemeinsam genutztem Anschluss innerhalb einer Praxis die TI-Pauschale nur einmal für diese Praxis abgerechnet werden kann. Für dasselbe IK gibt es keinen doppelten Ausgleich. Kläre solche Fälle vor dem Antrag anhand der passenden Vereinbarung. Quelle: Heilmittel-Vereinbarung, § 5.
Wie setzt sich die Pauschale zusammen?
Die Grundpauschale ist ein monatlicher Ausgleich für notwendige TI-Ausstattung und laufenden Betrieb. Dazu können Zuschläge für berücksichtigte eHBA kommen. Bei einem berücksichtigten eHBA ergeben die genannten 2026-Beträge rechnerisch 221,74 Euro pro Monat. Das ist eine Finanzierungspauschale, kein Preis für einen TI-Vertrag und keine Garantie, dass sämtliche Kosten einer Praxis gedeckt sind. Für einen Mitarbeiter, der in mehreren Praxen tätig ist, darf die eHBA-Zuschlagspauschale nicht mehrfach beantragt werden. Die genaue Zuordnung entscheidet sich nach der einschlägigen Vereinbarung. Physiotherapie-Vereinbarung, §§ 1 und 5; weitere Heilmittelbereiche, §§ 2 und 5.
Wichtig zur zeitlichen Einordnung: Die 2026-Beträge wurden für Ergotherapie, Ernährungstherapie, Podologie und Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie erst nach einer Auseinandersetzung über die Berechnung angeglichen. Nach Angaben des BED ist die Behandlung von Zeiträumen vor 2026 weiterhin streitig. Deshalb darf die aktuelle Zahl nicht rückwirkend als immer gültiger Satz dargestellt werden. Quelle: BED vom 08.05.2026.
Welche Ausstattung und Anwendung musst du nachweisen?
Beide Vereinbarungen verlangen eine Anbindung an die TI und eine Eigenerklärung zu funktionsfähigen Komponenten und Diensten. Dazu gehören ein geeigneter TI-Zugang, ein eHealth-Kartenterminal, Heilberufsausweis und Praxisausweis sowie die Unterstützung von KIM in aktueller Version. Bei der Zugangstechnik kann je nach Vereinbarung ein Konnektor mit VPN-Zugang oder ein TI-Gateway infrage kommen. Die Physiotherapie-Vereinbarung nennt bei Ausweisen ausdrücklich auch bestimmte zugelassene digitale Identitäten als Alternative; diese Formulierung sollte nicht ungeprüft auf die andere Vereinbarung übertragen werden. Die technischen Details und die tatsächlich gelieferte Ausstattung musst du mit deinem Anbieter abgleichen. Physiotherapie-Vereinbarung, §§ 3–4; weitere Heilmittelbereiche, §§ 3–4.
Die Vereinbarungen regeln die Unterstützung von KIM als Nachweis. Daraus folgt keine Pflicht, für die Pauschale bereits eine bestimmte Zahl von KIM-Nachrichten verschickt zu haben. Die ePA und die spätere elektronische Heilmittelverordnung solltest du bei deiner Nutzungsplanung gesondert betrachten: Eine pauschal finanzierte Anwendung ist nicht automatisch schon im Alltag deiner Praxis einsetzbar.
Ab wann besteht Anspruch, und wann fließt das Geld?
Der erste Anspruch entsteht nach beiden Vereinbarungen im Monat der technischen Inbetriebnahme. Danach muss der Antrag mit den geforderten Angaben im GKV-Portal plausibel und vollständig eingereicht werden. Die Auszahlung erfolgt quartalsweise, also nicht jeden Monat als separate Überweisung. Unvollständige oder unplausible Anträge verschieben die Zahlung. Für die nichtphysiotherapeutischen Bereiche nennt die Vereinbarung ausdrücklich eine Frist bis zum Ende des Quartals, das auf den Anschlussmonat folgt. Für Physiotherapie gelten die Abrechnungs- und Nachfristregeln ihrer eigenen Vereinbarung; prüfe dort die Frist im Einzelfall. Physiotherapie-Vereinbarung, §§ 5–6; weitere Heilmittelbereiche, §§ 5–6.
So bereitest du den Antrag vor
- Ordne deine Zulassung zu. Halte das IK bereit und wähle die Vereinbarung für deinen Heilmittelbereich. In gemischten Praxen prüfe die Regel zum gemeinsam genutzten Anschluss.
- Dokumentiere die Inbetriebnahme. Lass dir Zeitpunkt und eingerichtete Komponenten bestätigen; sammle Vertrags-, Installations- und Versionsangaben.
- Prüfe Ausweise und IDs. Du brauchst die Daten des Institutionsausweises (SMC-B) und für Zuschläge die Telematik-IDs der eHBA. Bei Physiotherapie nennt die Vereinbarung außerdem Bankverbindung und Eigenerklärung als Antragsangaben.
- Kontrolliere KIM und die übrige Ausstattung. Fülle die Eigenerklärung nur für tatsächlich vorhandene und funktionsfähige Komponenten und Anwendungen aus. Hebe Nachweise für mögliche Prüfungen auf.
- Stelle den Antrag im GKV-Portal und kontrolliere die Auszahlung. Vergleiche Zeitraum, Grundpauschale und eHBA-Zuschläge mit deinem Antrag. Melde Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen.
Wann wird die Pauschale gekürzt?
Fehlt der Nachweis für eine nach der Vereinbarung erforderliche Anwendung, kann die Pauschale um 50 Prozent sinken. Bei zwei fehlenden Anwendungen oder ohne TI-Anbindung wird keine Pauschale gezahlt. Nachgereichte Nachweise führen laut Vereinbarungen erst ab dem Folgemonat wieder zum vollen Betrag; für versäumte Nachweise ist keine rückwirkende volle Zahlung vorgesehen. Diese Regel ist ein konkreter Grund, KIM und die Eigenerklärung vor Antragstellung sauber zu prüfen. Physiotherapie-Vereinbarung, § 3; weitere Heilmittelbereiche, § 3.
Deckt die Pauschale mein konkretes TI-Angebot vollständig?
Das musst du für deinen Vertrag rechnen. Trenne dabei monatliche TI-Leistung, einmalige Einrichtung, Ausweise/Karten, Kartenterminal, KIM, Wartung/Updates, optionale Leistungen und Laufzeit. Prüfe, ob alle Beträge brutto oder netto ausgewiesen sind. Stelle dem erst dann die tatsächlich zustehende Pauschale gegenüber. Eine theoretische Pauschale hilft nicht, wenn der Anschluss noch nicht in Betrieb ist oder der Antrag nicht vollständig vorliegt. Die bestätigten Preise und Leistungen von HENARAs Angebot stehen auf der TI4HEALTH-Produktseite; die Vorbestellung ist ein unverbindlicher Vermittlungsschritt.
Noch unsicher? Im TI-Wissenshub findest du Anwendungen und Vorbereitungsschritte im Überblick. KIM und ePA erklären wir in eigenen Praxisratgebern; die Glossare bleiben für kurze Begriffsdefinitionen.
Fachstand: 01.10.2026. Maßgeblich sind die beiden oben verlinkten GKV-Vereinbarungen, das GKV-Antragsportal und die BED-Mitteilung zu den 2026-Beträgen.

