Stand: 28. Oktober 2026 · HENARA GmbH

Zum 1. Januar 2027 steigt die feste Zuzahlung für Heilmittel von 10 auf 15 Euro je Verordnung. Der zusätzliche Eigenanteil von zehn Prozent der Behandlungskosten bleibt bestehen.

Für Patienten bedeutet das fünf Euro mehr je zuzahlungspflichtiger Verordnung. Für Heilmittelpraxen bedeutet es vor allem: Preise, Software, Patienteninformationen und Abläufe zum Jahreswechsel rechtzeitig prüfen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Änderung gilt ab 1. Januar 2027.
  • Der feste Anteil steigt von 10 auf 15 Euro je Verordnung.
  • Zusätzlich fallen weiterhin zehn Prozent der Heilmittelkosten an.
  • Gesetzlich Versicherte unter 18 Jahren sind bei Heilmitteln grundsätzlich von der Zuzahlung befreit.
  • Eine gültige Zuzahlungsbefreiung der Krankenkasse bleibt zu beachten.
  • Praxen ziehen die Zuzahlung für die Krankenkasse ein und stellen darüber eine Quittung aus.
  • Für den Jahreswechsel sind die jeweiligen Heilmittelverträge und aktuelle Umsetzungshinweise entscheidend.

Wie wird die Heilmittel-Zuzahlung ab 2027 berechnet?

Die gesetzliche Zuzahlung besteht weiterhin aus zwei Teilen:

15 Euro je Verordnung plus zehn Prozent der Kosten der verordneten Heilmittel

Die fünf Euro Erhöhung betreffen nur den festen Betrag je Verordnung. Der prozentuale Anteil verändert sich nicht.

Vereinfachtes Rechenbeispiel

Angenommen, die gesamten abrechenbaren Heilmittelkosten einer Verordnung betragen 360 Euro:

  • zehn Prozent aus 360 Euro: 36 Euro
  • fester Anteil ab 2027: 15 Euro
  • gesamte Zuzahlung: 51 Euro

2026 wären es bei demselben Beispiel 46 Euro. Die Differenz beträgt genau fünf Euro.

Das Beispiel dient nur dazu, die Formel zu zeigen. Die tatsächliche Zuzahlung richtet sich nach den konkreten Leistungen und den jeweils geltenden Preisen.

Wer muss die Zuzahlung leisten?

Zuzahlungspflichtig sind grundsätzlich gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren, sofern keine wirksame Befreiung vorliegt. Die Praxis sollte sich dabei nicht allein auf mündliche Angaben verlassen, sondern den aktuellen Nachweis der Krankenkasse prüfen.

Die persönliche Belastungsgrenze bleibt bestehen. Sie liegt grundsätzlich bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für schwerwiegend chronisch Kranke kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Grenze von einem Prozent gelten. Ob eine Befreiung vorliegt, entscheidet die Krankenkasse und stellt die entsprechende Bescheinigung aus.

Die Praxis berechnet deshalb nicht selbst, ob ein Patient seine persönliche Belastungsgrenze erreicht hat. Sie beachtet den von der Krankenkasse ausgestellten Befreiungsnachweis.

Warum zieht die Praxis das Geld ein?

Die Zuzahlung ist keine zusätzliche Einnahme der Praxis. Heilmittelerbringer ziehen sie für die Krankenkasse ein und verrechnen sie bei der Abrechnung mit dem Vergütungsanspruch.

Nach § 61 SGB V muss der Leistungserbringer dem Patienten eine Quittung über die geleistete Zuzahlung ausstellen. Dafür besteht kein eigener Vergütungsanspruch.

Das ist für die Kommunikation wichtig: Die Praxis hat die Erhöhung nicht festgelegt und behält die zusätzlichen fünf Euro nicht als Mehrerlös.

Was gilt bei Behandlungen über den Jahreswechsel?

Hier ist eine pauschale Antwort für alle Heilmittelbereiche riskant. Das Gesetz legt die neue Höhe ab 1. Januar 2027 fest. Wie der feste Verordnungsanteil und die zehn Prozent bei einer laufenden Verordnung zeitlich zugeordnet werden, ergibt sich zusätzlich aus den jeweiligen Verträgen und Umsetzungshinweisen.

Für die Physiotherapie sieht der aktuell veröffentlichte Vertrag vor:

  • Der prozentuale Zuzahlungsanteil richtet sich nach dem Zeitpunkt der jeweiligen Leistung.
  • Der feste Betrag je Verordnung wird dem ersten Behandlungstag zugeordnet.
  • Die gesamte Zuzahlung wird am ersten Behandlungstag fällig.

Nach diesem derzeitigen Vertragsstand spricht bei physiotherapeutischen Verordnungen der erste Behandlungstag dafür, ob der feste Anteil von 10 oder 15 Euro anzusetzen ist. Vor der praktischen Umstellung sollten Praxen jedoch die zum Jahreswechsel aktuelle Vertragsfassung, Hinweise ihres Berufsverbands und die Umsetzung in ihrer Abrechnungssoftware prüfen.

Diese zeitliche Zuordnung darf nicht ungeprüft auf Ergotherapie, Logopädie, Podologie oder Ernährungstherapie übertragen werden.

Was gilt bei Abbruch oder verändertem Behandlungsumfang?

Der Zehn-Prozent-Anteil richtet sich nach den tatsächlich erbrachten und abrechenbaren Leistungen. Wird eine Verordnung nicht wie geplant vollständig durchgeführt, kann sich deshalb auch die endgültige Zuzahlung verändern.

Der Physiotherapievertrag sieht vor, eine zu viel gezahlte Zuzahlung zurückzuerstatten und eine neue Quittung auszustellen. Praxen sollten dafür einen nachvollziehbaren Ablauf haben: Neuberechnung, Erstattung, korrigierte Quittung und korrekte Abrechnung müssen zusammenpassen.

Für andere Heilmittelbereiche ist der jeweilige Vertrag maßgeblich.

Was passiert, wenn ein Patient nicht zahlt?

Die Details zum Einzug und Mahnverfahren ergeben sich aus dem jeweiligen Heilmittelvertrag. Im aktuell veröffentlichten Physiotherapievertrag ist vorgesehen, den Patienten vor Behandlungsbeginn über die Zuzahlung zu informieren. Erfolgt keine Zahlung, schließt sich nach den dort beschriebenen Voraussetzungen eine schriftliche Zahlungsaufforderung mit Frist an.

Erst wenn die vertraglichen Schritte eingehalten wurden, kann die weitere Bearbeitung gegenüber der Krankenkasse korrekt erfolgen. Praxen sollten deshalb keine eigenen, vom Vertrag abweichenden Mahnroutinen improvisieren.

Fünf Vorbereitungen für den Jahreswechsel

1. Praxissoftware und Abrechnung prüfen

Kläre, wann deine Software den neuen festen Anteil verwendet und wie sie Verordnungen behandelt, die 2026 beginnen und 2027 fortgesetzt werden. Ein bloßes manuelles Ändern eines Standardbetrags kann zu falschen Berechnungen führen.

2. Befreiungsnachweise neu kontrollieren

Zum Jahreswechsel sollte der Befreiungsstatus der Patienten erneut geprüft werden. Hinterlege nur den Zeitraum, den der Nachweis tatsächlich abdeckt.

3. Patienteninformation aktualisieren

Passe Aushänge, Aufnahmeunterlagen, Website-Texte und gegebenenfalls Terminerinnerungen an. Eine kurze, sachliche Erklärung verhindert Diskussionen am Empfang:

Ab 1. Januar 2027 beträgt die gesetzliche Zuzahlung bei Heilmitteln 15 Euro je Verordnung zuzüglich zehn Prozent der Behandlungskosten. Die Praxis zieht den Betrag im Auftrag der Krankenkasse ein.

4. Kasse und Quittungsablauf vorbereiten

Prüfe, ob Barzahlung, Kartenzahlung, Quittung und Rückerstattung mit den neuen Beträgen sauber abgebildet werden. Auch Vertretungen am Empfang sollten wissen, wie bei Abbruch oder nachträglich vorgelegter Befreiung vorzugehen ist.

5. Verträge und Umsetzungshinweise kurz vor dem Stichtag erneut prüfen

Der gesetzliche Betrag steht fest. Für die praktische Abwicklung können jedoch aktualisierte Verträge oder Hinweise erscheinen. Eine letzte Kontrolle im Dezember 2026 gehört deshalb zur Umstellung.

Häufige Fragen

Steigt die Zuzahlung 2027 auf insgesamt 15 Euro?

Nein. Die 15 Euro sind der feste Anteil je Verordnung. Hinzu kommen weiterhin zehn Prozent der Kosten der verordneten Heilmittel.

Gilt die Erhöhung auch für Patienten mit Befreiung?

Nein, wenn für den betreffenden Zeitraum eine gültige Zuzahlungsbefreiung der Krankenkasse vorliegt. Die Praxis sollte den Nachweis prüfen und korrekt dokumentieren.

Dürfen Praxen die zusätzlichen fünf Euro behalten?

Nein. Die gesetzliche Zuzahlung wird für die Krankenkasse eingezogen und mit dem Vergütungsanspruch der Praxis verrechnet.

Gilt bei einer Verordnung aus 2026 automatisch noch der alte Betrag?

Nicht zwingend. Für Physiotherapie ist nach dem derzeitigen Vertrag der erste Behandlungstag für den festen Verordnungsanteil relevant. Für andere Heilmittelbereiche müssen die jeweiligen Verträge und aktuellen Umsetzungshinweise geprüft werden.

Müssen Praxen eine Quittung ausstellen?

Ja. Das SGB V verpflichtet den Leistungserbringer, eine Quittung über die geleistete Zuzahlung auszustellen.

Quellen

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