Stand: 28. September 2026. Für physiotherapeutische Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung veröffentlicht die DGUV ein Gebührenverzeichnis mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2026. Der Stichtag richtet sich dort ausdrücklich nach dem ersten Behandlungstag einer Verordnung. Die Beträge ändern sich je nach Position unterschiedlich; manche bleiben gleich. Eine pauschale Steigerung um 2,49 Prozent lässt sich aus der DGUV-Liste nicht ableiten.
Welche Preisliste gilt für BG-Fälle?
Maßgeblich ist das DGUV-Leistungs- und Gebührenverzeichnis für Physiotherapie ab 01.01.2026. Es nennt UV-GOÄ-Ziffern, Leistungsbeschreibungen und Preise pro Zeitintervall. Einige Positionen besitzen eigene unfallversicherungsrelevante Beschreibungen; andere können auf Grundlage der GKV-Leistungsbeschreibung verordnet werden. Deshalb genügt es nicht, einen GKV-Preis oder eine allgemeine Prozentzahl zu übernehmen.
Beispiel: Für die krankengymnastische Behandlung mit Ziffer 8101 A stehen in der Liste zwei Zeitintervalle zu je 15,76 Euro. Das ergibt 31,52 Euro für diese Position. Bei anderen Leistungen gelten andere Ziffern, Intervallzahlen und Beträge; vergleiche immer die tatsächlich verordnete Leistung mit der aktuellen Liste.
Die DGUV stellt auf ihrer Vergütungsübersicht auch frühere Fassungen bereit. Für den Vergleich einer einzelnen Leistung müssen Ziffer, Leistungsumfang und Zeitraum übereinstimmen. Eine pauschale Monatsrechnung für „die durchschnittliche Praxis" wäre ohne deren tatsächlichen Leistungs- und Fallmix nicht belastbar.
Wie funktioniert der Stichtag?
Das Gebührenverzeichnis sagt ausdrücklich: Für die neuen Gebühren ist der erste Behandlungstag einer Verordnung ausschlaggebend. Sie können für Verordnungen berechnet werden, deren erste Behandlung nach dem 31. Dezember 2025 stattfindet. Beginnt die Versorgung vorher, lässt sich der neue Preis nicht allein deshalb ansetzen, weil weitere Termine im Jahr 2026 liegen.
Diese DGUV-Regel darf nicht auf die GKV-Preise der Sprachtherapie ab Juli 2026 übertragen werden. Dort stellt die aktuelle Anlage auf ab 1. Juli erbrachte Leistungen ab. Prüfe deshalb bei jedem Preiswechsel zuerst den Kostenträger und die einschlägige Vertragsanlage.
Was sagt die Preisliste über freie Termine?
Aus einer Gebührenanpassung folgt weder automatisch eine kürzere Wartezeit noch eine bestimmte Zahl zusätzlicher Therapieplätze. Dafür wären Daten zu Personal, Nachfrage und regionaler Versorgung nötig. Der geltende DGUV-Vertrag belegt keine solche Wirkung.
Für die Praxis ist die unmittelbar überprüfbare Frage enger: Ist der Fall der gesetzlichen Unfallversicherung zugeordnet, welche Leistung wurde erbracht, wann begann die Verordnung und welche Gebührenfassung gilt dafür? Erst danach lässt sich ein Betrag sauber berechnen. Für die Organisation von Verordnungen, Leistungen und Abrechnung kann die SMART.VO-Produktseite ein ergänzender Praxisweg sein; sie ersetzt die DGUV-Gebührenliste nicht.
Quellen und Prüfstand: DGUV-Gebührenverzeichnis ab 01.01.2026; DGUV-Vertrags- und Preisübersicht. Geprüft am 28. September 2026.
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