Stand: 28. September 2026. Für Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie gelten seit dem 1. Juli 2026 neue GKV-Preise. Die maßgebliche Vergütungsanlage nennt für jede Leistung eine Positionsnummer und einen Betrag. Entscheidend ist, welche Leistung wann erbracht wurde. Eine pauschale Ersttag-Regel für den Preis der gesamten Verordnung lässt sich aus der aktuellen GKV-Anlage nicht ableiten.
Welche Preise nennt die Anlage?
Die Vergütungsanlage des GKV-Spitzenverbandes gilt für ab 1. Juli 2026 erbrachte Leistungen. Beispiele für zugelassene Leistungserbringer:
- Erstdiagnostik, Position 33010: 120,86 Euro.
- Bedarfsdiagnostik, Position 33011: 60,43 Euro.
- Einzeltherapie mit 30 Minuten Regelbehandlungszeit, Position 33102: 57,06 Euro.
- Einzeltherapie mit 45 Minuten Regelbehandlungszeit, Position 33103: 76,06 Euro.
- Einzeltherapie mit 60 Minuten Regelbehandlungszeit, Position 33104: 95,10 Euro.
- Ärztlich verordneter Hausbesuch, Position 39901: 23,06 Euro als Einsatzpauschale einschließlich Wegegeld.
- Verordnungsbericht, Position 33302: 6,72 Euro, wenn die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für die 45-Minuten-Therapie ist damit der Betrag von 76,06 Euro maßgeblich; 78,69 Euro stehen für diese Position nicht in der aktuellen Anlage. Auch eine pauschale Steigerungsrate beschreibt die verschiedenen Positionen nicht zuverlässig. Vor- und Nachbereitung sowie Dokumentation sind nach der Anlage in den Behandlungspreisen berücksichtigt; die jeweiligen Leistungsbeschreibungen sind zusätzlich zu beachten.
Für welche Fälle gilt diese Preisliste?
Die Anlage regelt Leistungen für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen im Heilmittelbereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie. Die genannten Positionsnummern beziehen sich auf zugelassene Leistungserbringer; für Krankenhäuser und Kurbetriebe nennt dieselbe Anlage andere Nummern. Für private Behandlung oder einen Fall der gesetzlichen Unfallversicherung lässt sich daraus kein Preis ableiten.
Welcher Stichtag gilt für eine laufende Verordnung?
Die neue Vergütungsvereinbarung formuliert: Sie gilt für Leistungen, die ab dem 1. Juli 2026 erbracht werden. Daraus folgt für eine über den Stichtag laufende Verordnung gerade keine allgemeine Regel „erster Behandlungstag bestimmt alle Preise". Prüfe für jede abzurechnende Leistung das Leistungsdatum, die Positionsnummer und die vertraglichen Vorgaben. Der aktuelle Vertrag unterscheidet zudem bei der gesetzlichen Zuzahlung zwischen dem Zeitpunkt der Leistungserbringung und dem ersten Behandlungstag für die Verordnungsblattgebühr.
Das ist eine andere Stichtagslogik als im DGUV-Gebührenverzeichnis für Physiotherapie. Regeln verschiedener Kostenträger sollten nicht aufeinander übertragen werden.
Wie prüfst du den richtigen Betrag?
- Klär den Kostenträger und den Heilmittelbereich.
- Öffne in der GKV-Vertragsübersicht die zum Leistungsdatum passende Anlage 2.
- Ordne die dokumentierte Leistung der korrekten Positionsnummer und dem Status des Leistungserbringers zu.
- Prüfe die Voraussetzungen in der Leistungsbeschreibung und die Zuzahlung gesondert.
Wenn du die Vergütung anderer Heilmittelbereiche suchst, erklärt unser Überblick zur Heilmittelvergütung 2026, warum jeweils eigene Anlagen gelten. Für die praktische Organisation von Preislisten, Verordnungen und Rechnungen beschreibt die SMART.VO-Produktseite die bestätigten Funktionen der Praxissoftware; die fachliche Preisregel liefert weiterhin der Vertrag.
Quellen und Prüfstand: GKV-Vergütungsanlage ab 01.07.2026; aktueller Vertrag; offizielle Vertragsübersicht. Geprüft am 28. September 2026.
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