Stand: 29. September 2026 · Praxisalltag & Perspektiven
Die Behandlungstasche steht bereit. Der nächste Termin liegt am anderen Ende der Stadt. Für einen Hausbesuch braucht der Therapeut nicht unbedingt eine Liege im eigenen Praxisraum. Für die Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenversicherung braucht der Leistungserbringer aber eine Zulassung – und zu deren Voraussetzungen gehört eine geeignete Praxisausstattung. Genau an dieser Spannung setzte eine Petition zur mobilen Physiotherapie an.
Die kurze Antwort: Selbstständige Physiotherapeuten können GKV-Heilmittel derzeit nicht allein als mobile Praxis ohne zugelassene Praxisstruktur anbieten. Der Petitionsausschuss des Bundestages empfahl im Januar 2026, eine Petition für eine solche Änderung abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden könne. Das Petitionsportal führt das Verfahren inzwischen als abgeschlossen. Ein verordneter Hausbesuch aus einer zugelassenen Praxis bleibt möglich.
Was die Petition eigentlich wollte
Die Petition 175193 vom November 2024 forderte, selbstständigen Physiotherapeuten, medizinischen Masseuren und Ergotherapeuten Hausbesuche ohne Verpflichtung zur eigenen Praxiseröffnung zu ermöglichen. Dahinter stand eine verständliche Frage: Warum Räume und Ausstattung vorhalten, wenn man ausschließlich zu Menschen nach Hause fährt?
Die in der Petition genannten Gründungskosten und Vorteile für ländliche Regionen sind Argumente des Petenten. Sie sind keine amtlich geprüfte Kostenrechnung und kein Nachweis für eine flächendeckende Versorgungslücke. Das ist wichtig, wenn aus einer berechtigten Idee ein politischer Vorschlag werden soll.
Was der Ausschuss entschieden hat – und was nicht
Am 14. Januar 2026 meldete der Bundestag, dass der Petitionsausschuss die Forderung ablehnte und dem Bundestag den Abschluss des Verfahrens empfahl. Das war eine Beschlussempfehlung des Ausschusses; die Meldung selbst berichtet nicht von einem „einstimmigen Bundestagsbeschluss". Das Petitionsportal zeigt heute den Status „abgeschlossen" und das Votum, dem Anliegen nicht zu entsprechen.
Der Ausschuss verwies auf § 124 SGB V: Für GKV-Heilmittel braucht ein Leistungserbringer neben der Berufsqualifikation und Vertragsanerkennung eine Praxisausstattung, die zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen ermöglicht. In der Begründung nennt der Ausschuss auch die Breite des Behandlungsangebots und den Grundsatz, dass Hausbesuche medizinisch begründete Ausnahmen sind. Ob ein anderes Zulassungsmodell Versorgung verbessern könnte, wurde damit politisch nicht erprobt.
Drei Situationen, die leicht verwechselt werden
- Hausbesuch aus einer zugelassenen Praxis: Die Praxis hat die Zulassung; die Behandlung findet bei medizinischer Begründung und entsprechender Verordnung zu Hause statt. Die Heilmittel-Richtlinie regelt den Ort der Behandlung, und die Physiotherapie-Vertragsanlage 3a verlangt für die Abrechnung des Hausbesuchs das angekreuzte „Ja" auf der ärztlichen Verordnung.
- Therapeut unterwegs für diese Praxis: Mobile Arbeit gehört zu diesem zugelassenen Betrieb. Der Ort des einzelnen Termins macht aus dem Betrieb keine eigenständige mobile GKV-Praxis.
- Selbstständiger Betrieb ausschließlich auf Rädern: Genau dieses Modell ohne eigene zugelassene Praxisstruktur wollte die Petition für die GKV-Versorgung öffnen. Nach dem dokumentierten Abschluss ist das keine neue Zulassungsform.
Für eine geplante Niederlassung erklärt unser Glossar Praxisgründung die Begriffe; der Leitfaden zur Kassenzulassung beschreibt den bestehenden Weg. Die konkreten Anforderungen solltest du mit der zuständigen Zulassungsstelle und dem aktuellen Vertrag prüfen.
Die Frage hinter der geschlossenen Petition
Die Entscheidung erklärt, warum die bestehende Praxisstruktur rechtlich zählt. Sie beantwortet aber nicht automatisch, wie gut Menschen mit Bedarf an Hausbesuchen tatsächlich einen Termin finden. Dafür braucht es regionale Daten, die Unterscheidung zwischen verordneten Hausbesuchen und bloß gewünschter Bequemlichkeit sowie eine Prüfung von Fahrzeit, Qualifikation und geeigneter Behandlung. Unser Wissens-Hub zur Heilmittelversorgung zeigt den größeren Versorgungsrahmen.
Unsere redaktionelle Meinung: Über ein mobiles Modell kann man offen diskutieren. Es müsste dieselben Fragen zu Qualität, Erreichbarkeit, Behandlungsspektrum und Finanzierung beantworten wie die bestehende Versorgung. Der Satz „ein Auto reicht" ist dafür zu kurz. Der Satz „alles ist bereits gelöst" auch.
Quellen und Prüfstand: Deutscher Bundestag, Petition 175193 und Verfahrensstatus; Bundestag, Ausschussmeldung vom 14.01.2026; § 124 SGB V; G-BA, Heilmittel-Richtlinie; GKV-Spitzenverband, Physiotherapievertrag und Anlage 3a. Geprüft am 29. September 2026. Die Bewertung des alternativen Modells ist als Meinung gekennzeichnet.
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