Stand: 28. September 2026. Die Evaluation der Heilmittel-Richtlinie liegt vor. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) sieht spürbare Vereinfachungen durch die Reform, aber auch offene Probleme bei Information und Anwendung. Der Bericht selbst ändert keine Verordnungsregel. Für Praxen ist deshalb entscheidend, Ergebnisse und geltende Richtlinie auseinanderzuhalten.

Was hat der G-BA untersucht?

Der G-BA hat die Überarbeitung der Heilmittel-Richtlinie und des Heilmittelkatalogs von 2019 untersucht. Die wesentlichen Änderungen traten 2021 in Kraft. Für die Evaluation wurden Routinedaten und Erfahrungen aus der Versorgung betrachtet. Beim Heilmittel-Fachtag am 18. März 2026 diskutierten Krankenkassen, Verordner, Patientenvertreter und Heilmittelerbringer die Ergebnisse. Der G-BA veröffentlichte seine Zusammenfassung am 24. März 2026.

Welche Ergebnisse sind für Praxen wichtig?

Nach dem G-BA-Bericht über die Evaluation haben insbesondere drei Punkte Bedeutung für den Praxisalltag:

  • Weniger Genehmigungsaufwand: Die Abschaffung der alten Regelfallsystematik und der Genehmigung von Verordnungen außerhalb des Regelfalls wird überwiegend als Fortschritt bewertet.
  • Mehr Spielraum bei der Verordnung: Die längere Frist bis zum Behandlungsbeginn sowie die flexiblere Auswahl und Kombination von Heilmitteln wurden überwiegend positiv beurteilt.
  • Weiterhin Missverständnisse: Die orientierende Behandlungsmenge wird nach Angaben des G-BA häufig fälschlich als verbindliche Höchstgrenze verstanden. Auch die Möglichkeit eines Antrags für einen individuellen langfristigen Heilmittelbedarf scheint nicht ausreichend bekannt zu sein.

Diese Ergebnisse beschreiben die Erfahrungen mit der Reform. Sie sind keine Ankündigung, dass eine bestimmte neue Regel bereits beschlossen wäre.

Was bedeutet „orientierende Behandlungsmenge"?

Der Begriff wird im Praxisalltag leicht mit einer festen Obergrenze verwechselt. Genau dieses Missverständnis nennt der G-BA als Befund. Für die konkrete Heilmittelverordnung zählt die jeweils geltende Richtlinie samt Heilmittelkatalog und die medizinische Begründung im Einzelfall. Eine bloße Überschreitung der orientierenden Menge ist nicht automatisch ein Verbot weiterer Behandlung.

Wenn eine Verordnung unklar ist, sollten Praxis und verordnender Arzt den konkreten Fall anhand der aktuellen Richtlinie beim G-BA prüfen. Aus einer allgemeinen Magazinmeldung lässt sich keine individuelle Abrechnungsentscheidung ableiten.

Ändert sich durch die Evaluation jetzt etwas?

Der G-BA spricht von weiterem Beratungsbedarf und nennt unter anderem bessere Information und geringeren Dokumentationsaufwand als diskutierte Ansätze. Welche Vorschläge zu einem Beschluss werden, ist damit noch nicht entschieden. Ein neuer Berichtstext ersetzt weder die geltende Richtlinie noch die Verträge für einzelne Heilmittelbereiche.

Für Praxen folgt daraus ein nüchterner Arbeitsauftrag: die aktuellen Verordnungsregeln nutzen, wiederkehrende Rückfragen erfassen und Änderungen erst dann in Abläufe übernehmen, wenn ein konkreter Beschluss mit Geltungsdatum vorliegt. Die Blankoverordnung bleibt ein eigener Regelungsbereich; aus der Evaluation lässt sich keine neue Abrechnungs- oder Vergütungsregel für sie ableiten.

Die Ergebnisse richtig nutzen

Die Reform hat nach Einschätzung des G-BA einiges vereinfacht. Gleichzeitig zeigen die Rückmeldungen, dass bekannte Regeln nicht überall gleich verstanden werden. Für den Praxisalltag ist deshalb eine verlässliche Quelle wichtiger als eine Liste spekulativer Szenarien: Prüfe die aktuelle Richtlinie, halte konkrete Zweifelsfälle fest und informiere dein Team erst über tatsächlich beschlossene Änderungen.

Quellen und Prüfstand: G-BA, Ergebnisbericht vom 24. März 2026; Fachtag mit Vorträgen und Evaluationsbericht; geltende Heilmittel-Richtlinie. Geprüft am 28. September 2026.

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